{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-04-03_5_StR_84_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-04-03","aktenzeichen":"5 StR 84/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 84/52\n\nden Uhrmacher Chaskiel S ED, geboren am\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n8\n\n2255 032\n\nGERD 1919 in 1B, wohnhaft in DE,\nEEE >: - &D,\n\nwegen Beihilfe zur Steuer- und Zollhinterziehung\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in .der\n\nSitzung vom 3.April 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr. Waschow\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. Westram,\nbei der Verkündung\nOberstaatsanwalt Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizsekretär uw»\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Berlin vom 22.Juni 1951\n\nim Strafausspruch nebst den insoweit zugrunde-\n\nliegenden Feststellungen aufgehoben und im Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte wegen Belhilfe zur Steuer- und Zollhinterziehung bestraft wor-\n\nden ist.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch sowie über die Kosten\nder Revision an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nZN\n\n- 2.\nGründe?\n\nDer Angeklagte ist wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung\nund gewerbsmäßiger Zollhinterziehung zu einer Gefängnisstrafe\nvon 6 Monaten und zu einer Geldstrafe von 5 000.- DMW, ersatzweise zu 50 Tagen Gefängnis, verurteilt worden.\n\nDas Urteil des Landgerichts hebt hervor, \"daß dem Angeklagten weder nachgewiesen werden konnte, daß er aus seiner\nGehilfentätigkeit einen Vorteil gezogen habe, noch bei ihm eine\nGewerbsmäßigkeit festgestellt werden konnte.\" Die Verurteilung\nerfolgte \"wegen einfacher Beihilfe zu den strafbaren Handlungen\ndes CE , dessen Verhalten das Landgericht unter den\nrechtlichen. Gesichtspunkten der §§ 401b, 396 Abs.I RAO, §§ 1, 3\nziff.1b, A ziff.2 KStG, § 4 DYO KStG, § 45 Abs.I Ziff. 2 ZG\nwürdigt.\n\nDie Revision des Angeklagten erhebt die Sachrüge, die nur\nzum Teil durchgreift.\n\nI. Schuläfrage:\n\n1.) Die Feststellungen zur Haupttat tragen in vollem Umfange alle diesbezüglichen Rechtsfolgerungen, wie das Rechtemittel im übrigen ausdrücklich einräunt.\n\n2.) Der Angeklagte hat auch im Sinne des § 49 StGB das\nSteuer- und Zollvergehen des CB üurch die Tat gefördert.\n\nInsoweit ist den Gründen des angefochtenen Urteils folgendes zu entnehmen; Der Fahrer des mit dem Kaffee beladenen\n„astkraftwagens kannte, entsprechend dem Vorhaben des Haupttäters, weder den Inhalt der Ladung noch das Fahrziel, welches\nihm erst durch den -— mit dem Plan vertrauten — Angeklagten im\nWesten näher bekanntgegeben werden sollte. Dementsprechend begleitete und überwachte der Angeklagte - wenn auch aus größerer Entfernung - den Kaffeetransport in der Absicht, nach dem\nPassieren der kritischen Kontrollstellen Anweisungen zu erteilen.\n\nEin derartiges Sesamtverhalten stellt eine nicht unerhebliche Förderung der Haupttat durch tätliche Hilfeleistung dar.\nDie - zwar schon vollendete aber noch nicht beendete - Haupt-\n\noo . - 3.\n\ntat wäre ohne den Tatbeitrag des Angeklagten in dieser Form\nnicht durchführbar gewesen. Die Angriffe der Revision insoweit gehen mithin fehl und verkennen insbesondere, daß die\nBeihilfetat ebenfalls bereits vollendet war, wenn auch der\nAngeklagte seinen über die Verwirklichung des gesetzlichen\nTatbestandes hinausgehenden Zweck noch nicht erreicht hatte.\n\n3.) Damit erweist sich der Schuldspruch im Ergebnis\nals zutreffend. Er bedarf lediglich der Berichtigung, weil\nim iiderspruch zu den ausdrücklichen Feststellungen der Urteilsgründe (s.o.) der Angeklagte im Urteilstenor wegen Beihilfe zur \"gewerbsmäßigen\" Zollhinterziehung verurteilt wurde.\n\nII. Das angefochtene Urteil konnte jedoch im Strafausspruch keinen Bestand haben.\n\n'Das Landgericht bringt nicht klar zum Ausdruck, welcher\nVorschrift der Reichsabgabenordnung die Strafe entnommen\nwurde. Es besteht durchaus die Möglichkeit, daß der Tatrichter die Beurteilung der Straffrage rechtsirrtümlich auf Grund\ndes § 401b RAO an Stelle des § 396 RAO vorgenommen hat, zumal dem Landgericht bei der Fassung des Urteilsspruchs - wie\nerwähnt -— ein ähnliches Versehen unterlief.\n\nDiese Bedenken werden nicht dadurch ausgeräumt, daß\n\nin den Gründen des angefochtenen Urteils gegen Schluß der\nStrafzumessungserwägungen die Möglichkeit einer Sühne durch\n‘Geldstrafe erörtert wird. Zwar müßte der Haupttäter im Rahmen\ndes § 401b RAO neben einer Gelästrafe (§ 396 RAO) mit Gefängnis nicht unter 3 Monaten bestraft werden, für den\nGehilfen jedoch steht gemäß §§ 49 Abs.II, 44, 27b StGB die\nMöglichkeit ausschließlicher Bestrafung mit Geld auch bei\n\nAnwendung der Vorschrift des § 401b RAO offen. Die Erörterung\n\nüber eine eventuelle Geldstrafe in den Urteilsgründen läßt\nsomit ebenfalls keine Schlüsse darauf zu, welcher Vorschrift\n\n-4-\n\noem\n\ni.\n\ndas Landgericht die Strafe. entnommen hat.\n\nDie Aufhebung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch nebst den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen\nist daher notwendig.\n\nı Dr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow\nDr. Koffka Schmidt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-03/5-str-84-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-03/5-str-84-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:11.341080+00:00"}}