{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-04-03_5_StR_78_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-04-03","aktenzeichen":"5 StR 78/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Z\n\n5 StR_78/52 2\n255 034\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache .\n\ngegen\n\nden Büroangestellten, früheren Leutnant der Schutzpolizei\n\nAdolf S EEE <= ACER, S GEEEEEEEND-GEB Nr. geboren an ED 1910 in DEE, Kreis\n\nwegen Verbrechens gegen die lienschlichkeit u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3.April 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr. Waschow\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. ERED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär iD\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Braunschweig vom\n24.Februar 1951 dahin berichtigt, daß der \\ngeklagte unter Freisprechung im übrigen wegen\n\n1. Aussageerpressung in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt, zugleich gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen,\n\n2. Nötigung im Amt in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt, zugleich gefährlicher Körperverletzung in einen Falle,\n\n3. Körperverletzung im Amt, zugleich gefährlicher\nKörperverletzung in vier weiteren Fällen\n\n-2.\n\n.—- -\n\nnn.\n\nne nn\n\nPape 2-77 0: 2\n\nverurteilt ist,\n\nDer Strafausspruch wird nebst den insoweit\nzugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.\nDie Sache wird in diesem Umfange zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der “evision, an die Strafkammer des\nLandgerichts in Braunschweig zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\n- Von Rechts wegen »\n\nne nnd\n\nu.\n\n- 3.\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist durch Urteil des Schwurgerichts\nin Braunschweig vom 24.2.1951 wegen\n\n1. Aussageerpressung in Tateinheit mit Körperverletzung im Ant, zugleich gefährlicher Körperverietzung in drei Fällen,\n\n2. Nötigung im Ant in Tateinheit mit Körperverletzung\nim Amt, zugleich gefährlicher Körperverletzung in\neinem Falle,\n\n3. Körperverletzung im Amt, zugleich gefährlicher\nKörperverletzung in weiteren vier Fällen\n\nsäntlich begangen in Tateinheit mit einem Verbrec.:ien gegen\ndie lienschlichkeit,zu einer Zuchthausatrafe von 2 Jahren\nund 6 Monaten verurteilt.\n\n\"Seine Revision rügt Verletzung des § 61 ziff.2 StPO\nund des sachlichen Strafrechts.\n\nI. Die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die lienschlichkeit kann nicht bestehen bleiben, weil die Britische\nMilitärregierung ihre Verordnung Nr.47 durch die Verordnung\nNr.234 vom 31.August 1951 (AB1.Nr.65, 1138) aufgehoben und\ndadurch den deutschen Gerichten für die Fälle des Art.II\n§ 1c KEG 10 die Gerichtsbarkeit entzogen hat. Den Wegfall\ndieser Prozeßvoraussetzung hat das fevisionsgericht von\nAmts wegen zu berücksichtigen.\n\nDie tandlungen des Angeklagten sind deshalb nunmehr\nausschließlich nach deutschem Strafrecht zu beurteilen.\n\nDaß die Verjährungsfristen nach § 67 StGB abgelaufen\nsind, steht der Aburteilung nach deutschem Recht nicht entgegen. Das ist in Art.I § 1 der Verordnung zur Beseitigung\nnationalsozialistischer Eingriffe in die Strafreohtspflege\nvom 23.al 1947 (VOBl. BZ.65) ausdrücklich ausgesprochen;\ndaß die Anwendung dieser Verordnung weder gegen Art.3 Abs 1\n\n- 4 -\n\ner\n\nFt\n\nvn A TE An\n\nati au\n\nee u mu\n\n-4-\n\nnoch gegen Art.103 Abs 2 GG verstößt, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (4 StR 9/50 v.20.12.1951).\nDie genannte Verordnung spricht nur aus, was nach § 69\nAbs 1 Satz 1 StGB ohnehin rechtens sein würde. Während\nder Herrschaft des Nationalsozialisms konnten nach der\nAuslegung, welche die damaligen Gesetze fanden, die Ta-\n\n\"ten des Angeklagten nicht verfolgt werden.\n\nII. Die Rüge, daß die durch die Straftat Verletzten\nnicht hätten beeidigt werden dürfen (§ 61 ziff.2 StPO),\ngeht fehl. Grundsätzlich ist jeder Zeuge zu beelden; die\nVereidigung ist anzuordnen, wenn bei Prüfung der Frage,\nob der Zeuge als Verletzter in Frage kommt, kein Anzeichen\ndafür ersichtlich ist, daß der Zeuge mit seinen Angaben\nvon der Wahrheit abweicht, weil er gegen den Angeklagten\nvoreingenommen ist oder eine diesem feindliche Gesinnung\ngezeigt hat. Bedenken, die aus anderen Gründen gegen die\nGlaubwürdigkeit des Zeugen bestehen, rechtfertigen. es\nnicht, die Ausnahmevorschrift des § 61 Ziff.2 5tPO anzuwenden (RGSt 68, 312. - 73, 335). Das \"chwurgericht hat\n\n‚auch die von dem Angeklagten vorgebrachten Bedenken, daß\n: die Zeugen voreingenommen seien, geprüft und. gewürdigt.\n\nDer Angeklagte hatte auch Gelegenheit, den ‚Zeugen. Vorhalte\nzu machen.\n\nIII. Soweit es sich um den Schuldspruch nach deutschrechtlichen Vorschriften handelt, gibt die eingehende Ur-\n\n'teilsbegründung auch zu keinen Bedenken Anlaß.\nDer Angeklagte war als Schutzpolizeiangehöriger Beamter\n\nim.Sinne des § 359 StGB und war von seinem unmittelbaren\nDienstvorgesetzten, dem Polizeioberleutnant, zum \"Volks-\n\nfreunähaus\" geschickt worden, um bei Ermittlung des \"Landmanntäters\" mitzuwirken. Das Schwurgericht stellt auch fest,\ndaß der Angeklagte mit der klaren Vorstellung gehandelt hat,\n\ner befinde sich in Ausübung seines Amtes und somit in einer\nDienststellung. Die Verurteilung wegen Auıssageerpressung,\nKörperverletzung im Amt und Nötigung im Ant läßt keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. ZBinzel-\n\n-5-\n\ns\n\n-5.\n\nrügen werden auch von der Revision nicht erhoben. Diese macht\nnur geltend, die sämtlichen der Verurteilung zugrundeliegen-\n\nden Fälle stellten sich als einheitliche Handlung dar. Mit\n\nRecht hat dies das Schwurgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung der höchsten Gerichte als unzutreffend abgelehnt.\n\nAuch eine fortgesetzte Handlung des Angeklagten kann schon deshalb nicht vorliegen, weil die höchstpersönlichen Rechte der\n\nvom Angeklagten Mißhandelten und Genötigten verletzt worden sind.\n\nEbenso fehl geht die Rüge, der Angeklagte sei nicht als\n\nTäter, sondern als Gehilfe zu strafen, weil er demals noch nicht\n\nAngehöriger der SS gewesen sei. Auf diese Zugehörigkeit kommt\nes überhaupt nicht an. Das Schwurgericht hat in jedem einzelnen\nFalle festgestellt, daß der Angeklagte die strafbaren Handlungen zum größten Teile eigenhändig verwirklicht, im übrigen die\nin seiner Gegenwart vorgenommenen durch sein Verhalten ermöglicht und mit Mittätervorsatz daran teilgenommen hat.\n\n- IV. Da der Schuldspruch geändert werden muß, kann der\n Strafausspruch nicht bestehen bleiben, weil das Schwurgericht\ndie Strafe dem KRG 10 entnommen hat. Sie muß jetzt den allein\nnoch ängewandten deutsch-rechtlichen Vorschriften entnommen\nwerden. weil bei Anwendung des deutschen Strafrechts keine\nrechtliche Einheit mehr gegeben ist, sondern mehrere selbständlge Handlungen vorliegen, war auszusprechen, daß der Angeklagte in den Fällen, in denen das Schwurgericht die Täterschaft des\nAngeklagten nicht hat feststellen können, freigesprochen ist.\n\nAus dem gleichen Grunde müssen nunmehr dem Urteilsspruch\nentsprechend Einzelstrafen festgesetzt und aus ihnen nach § 74\nStGB unter Beachtung des § 358 Abs.2 StPO eine Gesamtstrafe gebildet werden. Hierfür ist nach den §§ 74, 80 GVG, Art.8 Nr.118\ndes Ges.z.Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12.9.1950 nunmehr die Strafkammer zuständig. An sie war deshalb die Sache\nzur neuen Straffestsetzung zurückzuverweisen.\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow\nDr. Koffka Schmidt\n\n;","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-03/5-str-78-52","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-03/5-str-78-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:11.318900+00:00"}}