{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-04-03_5_StR_111_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-04-03","aktenzeichen":"5 StR 111/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"St\n\n1/52 4\n\nIm Namen des Voilkes2255 037\n+\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Reichsbahnsekretär i.R. Oskar X Em.\n\ngeboren am EEEEEEEED 1596 in Tu wohnhart\nin DO. GER ,\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 3. April 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr. Waschow\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanvwaltschaft,\nJustizsekretär\n\nels Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Braunschweig vom 27.Sept.\n1951 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der\nAngeklagte wegen Verbrechens gegen § 174 ziff.1\nStGB in Tateinheit mit Verbrechen gegen § 176\nAbs.1 Ziff.3 und mit Vergehen gegen § 175 verarteilt ist.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründ ei:\n\n- Der Angeklagte ist wegen eines Verbrechens nach 8 174\nziff.1 StGB in Tateinheit mit einem Verbrechen nach §§ 1753\ngiff.3, 176 Abs.I Ziff.3 StGB zu einer Gefängnisstrafe von\n7 Monaten verurteilt worden.\n\nSeine Revision gegen dieses Urteil rügt die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt im\n\nErgebnis ohne Erfolg.\n\nI. Verfabrensrügen:\n\nDer Angeklagte beanstandet, daß das Landgericht sich über.\nden Eventualantrag der Verteidigung hinweggesetzt und diese\nhierdurch unzulässig beschränkt habe.\n\n1.) Die Sitzungsniederschrift weist insoweit folgendes\naus;\n\n\" Der Verteidiger beantragtes Freispruch, evtl.\nAussetzung zwecks Einholung eines psychiatrischen\nGutachtens.\"\n\n2.) Einer Bescheidung dieses Antrages durch Gerichtsbeschluß bedurfte es schon aus dem Grunde nicht, weil mangels\nbestimmter Tatsachenbehauptung nicht ein echter Beweisamtrag,\nsondern eine bloße Anregung der Verteidigung vorliegt, weitere Ermittlungen in der gewünschten Richtung anzustellen (vet.\nu.a. 2 StR 517/51 vom 7.12.1951).\n\n»\n\nAbgesehen hiervon, brauchen Hilfsamträge lediglich in.\nden Urteilsgründen berücksichtigt zu werden. Ein Verstoß gegen\ndie Vorschrift des § 244 Abs.VI StPO entfällt somit.\n\n3.) Auch die Rüge mangelnder Aufklärung (§ 244 Abs.II\nStPO) bleibt ohne Erfolg.\n\nDer Angeklagte ist durch den Sachverständigen Dr.med. Weiß\nauf seinen Geisteszustand untersucht worden, mit dessen Gutachten sich das Landgericht in den Urteilsgründen auseinandersetzt und hierbei zum Ausdruck bringt, das Gericht — es handelt\nsich um die ständige Jugendschutzkammer - sei aus eigener Sach-\n\n-3-\n\nDR\n\nuser. m\n\num\n\nkenntnis zu dem gleichen Ergebnis wie der Sachverständige gekommen, daß der Angeklagte sich zur Tatzeit nicht unter den\nBedingungen des § 51 StGB befunden habe.\n\nDas Landgericht hatte mithin selbst keinerlei Zweifel mehr\nan der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten und war daher nicht\ngehalten, auf die vorgebrachte Anregung der Verteidigung einzugehen (vgl.ı 2 StR 84/51 vom 6.4.1951).\n\n4.) Unter diesen Umständen ergibt sich auch daraus keine\n\nRechtsverletzung, daß der Tatrichter in den Urteilsgründen den\n\nhilfsweise gestellten Ermittlungsamtrag nicht ausdrücklich behandelt hat. Denn die oben wiedergegebene, bestimmte Erkenntnis\ndes Gerichts, enthält -— im Zusammenhange der Urteilsgründe -\ngleichzeitig eine ausreichende Bescheidung sogar im Sinne des\n\n§ 244 Abs.IV Satz 1 und Satz 2 StPO.\n\n1. Sachrüge:\nDas angefochtene Urteil stellt u.a. folgendes fest:\n\nDer Angeklagte erteilte dem am 4.12.1938 geborenen Zeugen\nEberhard IL glb seit November 1949 Nachhilfeunterricht.\nIm Januar 1950 forderte der Angeklagte anläßlich einer Bemerkung des Jungen, er habe nur ein \"Körnchen\", diesen auf, die\nHose auszuziehen und seinen Geschlechtsteil zu entblößen. Als- °\ndenn griff der Angeklagte den Zeugen an den Hoden und äußerte,\nes sei alles in Ordnung. In der darauf folgenden Zeit drückte: :\nder Angeklagte den Knaben wiederholt an sich, küßte ihn des öfte- }\nren auf den Mund, zog ihm danach mehrere Male die Hosen aus und i\nlegte den Zeugen über die Kniee, um ihm mit der Faust sanfte,\nnicht schmerzende Schläge ‘auf das entblößte Gesäß zu versetzen.\n\nWie der Angeklagte wußte, duldete der Knabe nur aus seinem Abhängigkeitsverhältnis als Schüler diese Handlungen des |\nAngeklagten, die Lange nicht als geschlechtlich empfand und von 1\ndenen das Landgericht annimmt, daß sie sämtlich von geschlechtlicher Erregung des Angeklagten getragen waren und der Befriedigung seiner Geschlechtslust dienen sollten. _ ;\n\n1.) Diese Feststellungen bilden keine ausreichende Grund- }\nlage zur Verurteilung nach § 175a Ziff.3 StGB, dessen Tatbestand i\n\n-4-\n\nals \"Verführung\". eines Minderjährigen zum Unzuchttreiben oder\nzum Mißbrauchenlässen zur Unzucht voraussetzt.\n\n8) Das Gesamtverhalten des Angeklagten gegenüber IB\nverletzt zwar das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl\nin geschlechtlicher Hinsicht und ist auch - im Zusammenhange\neiner Handlung gesehen - von solcher Stärke und Dauer gewesen,\ndaß das Merkmal des \"Unzuchttreibens mit dem Jugendlichen\" erzulrt wird. Die Angriffe der Revision insoweit gehen fehl bezw.\nrichten sich im wesentlichen gegen die Feststellungen des Tatrichters, dem allein die Beurteilung einer Tat auf ihren geschlechtlichen Inhalt obliegt.\n\nb) Jedoch ist - im gegebenen Falle -— nur der Tatbestand:\ndes :§ 175 StGB durch den Angeklagten verwirklicht worden.\n\n§ 175a Ziff.3 StGB verlangt darüber hinaus noch ein _\n\"verführen\" und bringt damit zum Ausdruck, daß der Jugendliche mit seinem Verhalten selbst den Tatbestand des.§ 175 StGB\nnach der äußeren und inneren Tatseite erfüllt haben muß. Dies\nhat der Bundesgerichtshof wiederholt hervorgehoben und die im\nGegensatz hierzu stehende Reichtsgerichtsentscheidung in HRR\n1942 Nr.384 abgelehnt (vgl. u.a. 2 StR 358/51 vom 26.7.1951).\n\nDemnach beruht die Anwendung des § 175a Ziff.3 StGB auf\nRechtsirrtum. Denn Igggphat die Handlungen des Angeklagten\nnicht als geschlechtlich empfunden und kann deshalb den Tatbe-+\nstand des § 175 StGB nicht verwirklicht haben. Der Sachverhalt\nergibt, daß der Angeklagte dies auch gar nicht gewollt hat. Deshalb scheidet ebenfalls ein versuchtes Verbrechen !nach St 175a,\n43 StGB aus. Bestehen bleibt insoweit lediglich ein. Vergehen\ngegen § 175’StGB, welches bei Annahme eines: vollendeten Verbrechens gegen § 175a StGB von dieser Vorschrift sufgeschrt\nwurde. -\n\n2.) Bedenkenfrei ist die Schuldfeststellung gemäß § 174\nZiff.1 und § 176 Abs.I Ziff.3 StGB.\n\n&@) Der Zeuge stand als Nachhilfeschüler zu dem Angeklagten in einem Verhältnis echter Unterordnung, zumal bei Berücksichtigung des Umstandes, daß IB im Jahre 1950 erst 11 Jahre\n\n-5.\n\nrn un > -\n\nalt war und sich daher in besonders starkem Maße der Autorität\nauch eiries Nachhilfelehrers unterworfen fühlte. Überdies war\nhier die Erziehungs- und Ausbildungsaufgabe des Angeklagten daduröh noch verantwortlicher gestaltet worden, daß die Absicht\nbestand, ihn demnächst als Paten seines noch nicht getauften\nSchülers zu bestellen.\n\nDie Annahme seines Autoritätsverhältnisses im Sinne des\n§ 174 Ziff.]l begegnet mithin - entgegen der Auffassung der Revision - keinerlei rechtlichen Bedenken.\n\ndb) Im übrigen sind Rechtsfehler, durch die der Angeklagte\nbeschwert wäre, nicht zu erkennen; die Vornahme unzülichtiger\nHandlungen stellt einen \"Mißbrauch zur Unzucht\" im gegebenen\nFalle dar (vgl. BGH 1, 73).\n\nIII. Nachdem somit die Verurteilung des Angeklagten wegen\nfortgesetzten Verbrechens gegen § 174 Ziff.1l in Tateinheit mit\nfortgesetztem Verbrechen gegen § 176 Abs.I Ziff.3 StGB bestehen\nbleibt, kann dem Austausch der Verbrechensvorschrift des § 175a\n\nStGB gegen die Vergehensvorschrift des § 174 StGB eine Auswir-\n‚kungsmöglichkeit auf die Höhe der erkannten Strafe nicht beige-\n\nmessen werden. Dagegen spricht eindeutig die geringfügige Überschreitung der gesetzlichen Mindeststrafe um nur einem Monat\n\n‚Gefängnis. im Zusammenhange mit den: Ausführungen des angefochte-\n\nnen Urteils gur Straffrage.\n\nDie Revision des Angeklagten ist daher in yollem Umfange -\n\n‚unter Berichtigung des Schuldspruchs - zu verwerfen.\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow\nDr. Koffka Schmidt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-03/5-str-111-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-03/5-str-111-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:11.294780+00:00"}}