{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-03-31_5_StR_721_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1978-04-11","aktenzeichen":"5 StR 721/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_ 721/77\n\n115.7\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nin der Strafsache\ngegen\nden Kunstmaler Rainer Bo aus u\ngeboren am 31.März 1952 in Lö Mei ) ,\nden Betonbauer Andreas aus HB,\n\ngeboren an ER . iD 1994 in\n\nHeinz W ur y- BE Gras ‚\ngeboren am 1953 in er\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nHerbert en: Ho,\n\ngeboren am W@. 1954 in a Ve ) b. Te,\nHeinz K aus Werue/ Art\n\ngeboren an ®. 1950 in\n\nGerd W aus Gr ,\n\ngeboren am 1951 in ,\n\n- Sachbezeichnung: BiEB u.a. -\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nIN\n\ner\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11.April 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\nSchuster\nDr. Fuhrmann\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof se\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ww»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und\n\nder Angeklagten Bo, Heinz wa,\nRp und Ko gegen das Urteil des\nLandgerichts Hamburg vom 16.Dezember 1976\n\nwerden verworfen.\n\nDie Beschwerdeführer Bo, Heinz wu,\nRe und KEEB haben die Kosten ihrer\n\nRechtsmittel zu tragen. Die Kosten der\n\nRevision der Staatsanwaltschaft und die\ndurch sie entstandenen Mehrauslagen der\nAngeklagten werden der Landeskasse auferlegt.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und die der\n\nAngeklagten Bo, Heinz VE, Temp und KB, die\n\nVerfahrensbeschwerden erheben und Verletzung sachlichen\nStrafrechts rügen, haben keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensbeschwerden\n\n1. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeführer\nBOB, Heinz VE und KB beanstanden die Befreiung\ndes Hilfsschöffen Hedge MB vom Schöffendienst. Der\nHilfsschöffe hatte sich damit entschuldigt, daß er \"ein Bein\ngebrochen habe, das in Gips liege\". Der Vorsitzende hat den\nHilfsschöffen vom Schöffendienst entbunden, vorsorglich aber\nein ärztliches Attest angefordert. In ihm wird von dem\nbehandelnden Arzt ein \"LWS-Syndrom und vernöse DBS der Wade\"\nbescheinigt. Der Vorsitzende beließ es bei seiner Entscheidung.\nDas ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die tatsächliche Beurteilung des Verhinderungsgrundes war dem\npflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden vorbehalten. Es\nist nicht ersichtlich, daß er dabei den Begriff des\nHinderungsgrundes (§ 54 Abs.1 GVG) rechtsirrig zu weit\nausgelegt hat.\n\n2. Die Beschwerdeführer Bo, Heinz WEB und\nKB beanstanden weiter zu Unrecht, daß der Vorsitzende\nden Hauptschöffen We vom Schöffendienst befreit hat.\n\nDer Schöffe We@@® hatte als Hinderungsgrund mitgeteilt, daß\ner am 26.Februar 1978, dem zweiten Verhandlungstage, eine\nbereits vor seiner Ladung gebuchte Auslandsreise antreten\nwerde. Auch hier lag die Entbindung des Schöffen vom\nSitzungsdienst im Rahmen des dem Vorsitzenden eingeräumten\npflichtgemäßen Ermessens (BGH NJW 1977,443).\n\n3. Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Angeklagten Bo,\nHeinz WED, KEEEMB und Rep, das Landgericht habe gegen\n\n-u-\n\n- u.\n\nStaatsanwaltschaft aus den vorangegangenen Hauptverhandlungen\nlagen den Verfahrensbeteiligten vor. Die Hauptverhandlung\nwurde fortgesetzt, die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung\nhielten die Schlußvorträge und stellten die Sachanträge.\n\nDieser Hergang gibt zu verfahrensrechtlichen Bedenken\nkeinen Anlaß. Die Tonbandaufnahmen sind auf Antrag der\nVerteidigung erfolgt, um \"dem Gericht und den Verteidigern\nzur Gedächtnisstütze zur Verfügung zu stehen\" (Beschluß des\nGerichts vom 22.September 1976). Sie betrafen ausschließlich\ndie Schlußvorträge der Staatsanwaltschaft. Schon deshalb\nkann § 261 StPO nicht verletzt sein,\n\nDie Aufzeichnungen waren allein technische Hilfsmittel.\nAls solche konnten sie benutzt werden, auch wenn das Gericht\ndie ursprünglich geplante Aufnahme der weiteren Schlußvorträge der Staatsanwaltschaft und der Schlußvorträge der\nVerteidigung nicht durchführen konnte. Anhaltspunkte dafür,\ndaß dadurch die Verteidigung beeinträchtigt worden sei,\nliegen nicht vor,\n\n4. Der Beschwerdeführer Bo macht weiter geltend,\nin seiner Abwesenheit - das gegen ihn gerichtete Verfahren\n\n-5_\n\n-5 -\n\nwar an diesw Tage abgetrennt - hätte die Staat.sanwalischuft\ngegen Mitunzuklagte Schlußvorträge gehalten, die mit den\nihm vorgeworfenen Taten in untrennbarem Zusammenhang gestanden hätten.\n\nDie Rüge greift nicht durch. Die Revision bestreitet\nnicht, daß die gegen den Beschwerdeführer gerichteten und\ndie ihm zur Las: liegende Tat betreffenien Schlußausführungen\nder Staatsanwaltschaft zu einem späteren Zeitpunkt in seiner\nAnwesenheit vorgetragen worden sind. Daß in seiner Abwesenheit ein für ihn \"wesentlicher Teil der Hauptverhandlung\"\nstattgefunden hat, ist nicht bewiesen. Nach der dienstlichen\nÄußerung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft vom\n15.August 1977 hat er am 22.September 1976 im Rahmen seines\nSchlußvortrages nur Taten behandelt, die die Anklage den\nAngeklagten Heinz WW und MED vorgeworfen hat; Taten\ndes Angeklagten Bo wurden in keiner Weise, weder\nmittelbar noch unmittelbar, berührt.\n\nDas weitere Verfahrensvorbringen ist offensichtlich\nunbegründet.\n\nII. Sachrügen\n\n1. Zu Recht beanstandet die Revision der Staatsanwaltschaft, daß die Strafkammer die Angeklagten BoD und\nHeinz WB im Fall 13 der Anklage (Überfall auf die Volksbank Bad Haß) wegen schweren Raubes \"in Tateinheit mit\nFreiheitsberaubung\" bestraft hat. Rechtlich sind die\nFesselungen des Zeugen Hom@p und der beiden Frauen (UA\nS.82 ff) als drei durch ein und dieselbe Handlung begangene\nVergehen der Freiheitsberaubung zu beurteilen. Es ist jedoch\nausgeschlossen, daß beide Angeklagten bei richtiger Rechtsanwendung mit einer höheren Freiheitsstrafe belegt worden\nwären.\n\n-6 -\n\n2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen\n\nRechtsmangel zum Vor- oder zum Nachteil der Angeklagten\naufgedeckt,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des General-\n\nbundesanwalts.\n\nHerrmann Schmidt Schuster\n\nFuhrmann Horstkotte\n\nIn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-04-11/5-str-721-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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