{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-03-27_5_StR_71_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-03-27","aktenzeichen":"5 StR 71/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 71/52\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache 2255 | Ü 1 Re\n\ngegen\n\n1.) die Schneiderin Charlotte 2 GEHE ,\n\ngeboren am ED 1903 in DEE, wohnhaft in\n\nDEE TEE tra5c ED,\n\n2.) den Klempner Heinz z (EEE zeboren am\nGERD 1916 in TEE wohnhaft in DEE\n\nGEEEEEEEEEED. \"am s:r23: @.\n\nwegen Meineides\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 27. März 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr. Waschow\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEEED,\n\n“ bei der Verkündung\nOberstaatsanwalt Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär iD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom 21.4.1951 nebst\nden zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Berlin zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels\nzu entscheiden hat.\n\n. - Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründes\n\nDas Landgericht hat beide Angeklagte wegen Meineides\nzu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt. Es hat\nihnen die bürgerlichen Ehrenrechte für zwei Jahre aberkannt\nund sie für dauernd unfähig erklärt, als Zeugen oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden.\n\nGegen dieses Urteil haben beide Angeklagte Revision\neingelegt. Sie rügen Verletzung der § 5 244, 249 StPO und des\nmateriellen Rechts.\n\nI. In formeller Hinsicht greift die Rüge der Verletzung\nder §§ 244, 249 StPO durch.\n\n1.) Im Zivilprozeß haben sowohl das Amtsgericht, das\ndie Angeklagten vor ihrer eidlichen Vernehmung zweimal wneidlich vernommen hat, als auch das Landgericht als Berufungsinstanz den beschworenen Aussagen der Angeklagten geglaubt.\nDen Zivilrichtern waren dabei die wesentlichen Tatsachen,\nwelche die Strafkammer zur Feststellung der Unglaubwürdigkeit der Angeklagten verwendet, bekannt. Dabei hätten die\nZivilgerichte schon dann zu Ungunsten des Bruders der Angeklagten entscheiden müssen, wenn sie auch nur erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der beschworenen Aussagen gehabt hätten,\nweil der Bruder der Angeklagten die Beweislast für die behauptete Zahlung von 5.000.- RM hatte. Bei dieser Sachlage\nbedurfte es besonderer Sorgfalt in der Ermittlung auch derjenigen Momente, welche die Angeklagten entlasten konnten.\nNeue Beweismittel im Strafprozeß gegenüber dem Zivilprozeß\nwaren im wesentlichen nur die Zeuginnen Bp und FEED.\nDiese Zeuginnen hat die Zeugin TW erstmals in ihrer\nBerufungsbegründung vom 6.4.1950 benannt, während die Behauptung über die Zahlung der 5.000.- RM bereits im Schriftsatz des Bruders der Angeklagten vom 16.10.1948 unter Benennung der Angeklagten als Zeugen aufgestellt war und die\nAngeklagten ihre Aussagen, die durch die beiden Zeuginnen\nwiderlegt werden sollten, erstmals ber.zits am 25.5.1949 gemacht hatten. Die Zeugin EB erklärt die späte Benen-\n\n- 3 -\n\n-3-\n\n. nung damit, sie habe erst nach dem erstinstanzlichen Urteil\nden Zeuginnen FEED una TED gegenüber erwähnt, daß die\nZahlung der streitigen 5.000.- RM am Vormittag des Tages erfolgt sein solle, an dessen Nachmittag sie dem Ernst ZUENEE\nWEB ihren Handwagen verkauft habe; erst auf diesen Hinweis\nhätten sich die Zeuginnen daran erinnert, daß sie am Vormittag des Tages in der Wohnung gewesen seien. Nach den Angaben der Zeuginnen DB und EB im Vorverfahren war\naber die Zeugin BED grundsätzlich an jedem Wochenende bei\nder Zeugin VE und pflegte nur einmal im Monat sonnabends nach Johannistal zu fahren. Es hätte daher sehr nahe\ngelegen, daß die Zeugin WÜRD schon zu Beginn des Zivilprozesses mit der Zeugin Bw üäie Frage erörtert hätte, ob\ndiese an dem fraglichen Sonnabend Vormittag in ihrer Wohnung\nwer.\n\nDie späte Benennung der beiden Zeuginnen war bei dieser\nSachlage so auffällig, daß ihre Glaubwürdigkeit mit größter\nSorgfalt geprüft werden mußte. Die Zeugin DiiilW hatte bereits im Vorverfahren ausgesagt, sie habe an dem fraglichen\nVormittag in dem kleinen Korridor der Wohnung VEREINE auf\nder Nähmaschine eine Schürze für die Zeugin PEEEEED genäht.\n‚Der Verteidiger hatte schriftsätzlich vor der Hauptverhandlung angeregt, eine Augenscheinseinnahme der Wohnung WED\nWEB vorzunehmen, weil nach seiner Behauptung die Lichtund Raumverhältnisse das Nähen mit der Maschine auf dem\nKorridor nicht gestatten. Dieser Anregung hätte das Gericht\nbei der besonderen Sachlage auf Grund seiner Ermittlungspflicht nachkommen müssen.\n\n2.) Mit Recht sieht die Revision ferner eine Verletzung\nder §§ 249, 244 StPO darin, daß das Schreiben des Zeugen\nErnst ZUEEEEEEED von 25.7.1948 nicht verlesen, obgleich es\nim Urteil verwertet ist. Zwar können Schriftstücke in der\nRegel auch dadurch zum Gegenstand der Verhandlung gemacht\nwerden, daß Angeklagte oder Zeugen Bekundungen über den Inhalt der Schriftstücke machen (vgl. BGH St 1, 96), wofern\nkein Beteiligter ausdrücklich die Verlesung beantragt. Im\n\n- 4.“\n\n-4- N\n\neinzelnen Fall, insbesondere wenn es auf den Wortlaut eines\nSchriftstücks ankommt, kann aber in der Nichtverlesung eine\nVerletzung der Ermittlungspflicht liegen. Die besondere Lage\nder Sache begründete für die Strafkammer die Pflicht, das\nSchreiben nach seinem Wortlaut zu verlesen. Denn wenn in dem\nSchreiben, worauf die Strafkammer entscheidenden tert legt,\ndie 5.000.- RM als Gegenwert für Materiäl bezeichnet sind, so\nbraucht dies nicht unbedingt dagegen zu sprechen, daß es sich\num eine Zahlung auf Grund des Kaufvertrags gehandelt hat,\n\nweil auch im Kaufvertrag erhebliche Materialien mitverkauft\nworden sind. Das Gericht hätte deshalb das Schreiben verlesen\nund im einzelnen zum Gegenstand der Verhandlung machen müssen,\nwenn es hieraus ungünstige Schlüsse für die Angeklagten ziehen\nwollte.\n\nII. In materieller Hinsicht hat die Strafkammer das Vorliegen der Voraussetzungen des § 157 StGB mit rechtsirriger\nBegründung abgelehnt. Das Urteil führt aus, das Gericht habe\ndie Anwendbarkeit des § 157 StGB geprüft, jedoch verneint,\nweil die Angeklagten sich bereits durch ihre uneidliche Aussage vor dem Amtsgericht am 25.Mai 1949 strafbar gemacht hätten. Diese Darlegungen sind nicht recht verständlich. Gerade\nwein die Angeklagten sich bereits durch ihre uneidliche Aussage strafbar gemacht hatten, bestand für sie trotz des § 158\nStGB die Gefahr, dieserhalb strafrechtlich verfolgt zu werden,\nwenn sie nunmehr unter Eiä die Wahrheit sagten. Im übrigen bestand aber auch schon bei der uneidlichen Aussage vom 25.5.1949\ndie Gefahr strafrechtlicher Verfolgung des Bruders der Angeklagten, des Zeugen Ernst ZUM, wegen Prozeßbetruges,\nwenn die Angeklagten entgegen den Angaben ihres Bruders im\nRechtsstreit, für die er sie als Zeugen benannt hatte, ausgesagt hätten, die Angeklagte Charlotte ZCEEEEEED habe die\n.5.000.- RM nicht bezahlt.\n\nIII. Bei der erneuten Hauptverhandlung wird die Strafkammer noch folgendes zu beachten haben:\n\nDas Urteil führt aus, gegen die Darstellung der Angeklagten spreche auch der Umstand, daß dem Zeugen CP von\n\n-5.\n\nun .ı.\n\n-5-\n\nder Zahlung der 5.000.- AN nichts bekannt sei, obgleich die\nZeugin VEEEED säntliche Transaktionen in der Angelegenheit des Klempnereiverkaufs mit diesem Zeugen besprochen\nhätte. Die auf Grund der erhobenen Ermittlungsrüge dem Revisionsgericht zugänglichen zivilprozeßakten lassen aber\nerhebliche Zweifel daran auftauchen, ob die Zeugin Wii\nwirklich alles mit dem Zeugen ED in dieser Angelegenheit\nbesprochen hat. In seiner Aussage im Zivilprozeß sagt der\nZeuge MW nichts von den 2.000.- RM, auf die sich die Anzehlungsquittung vom 26.9.1947 bezicht. Nach den Angaben der\nZeugin VD in Schriftsatz vom 26.10.1948 im Zivilprozeß ist am 26.9.1947 zwischen den Parteien des Zivilprozesses\nvereinbart worden, daß außer den im Kaufvertrag genannten\nGegenständen noch für 2.930.- RM Gegenstände gekauft werden\nsollten, nämlich, wie sich aus dem Zusammenhang der Ausführungen der Zeugin VD im zivilprozeß ergibt, ein Handwagen für 180.- RM und sonstige Materialien für 2.750.- RM.\nAuch das Urteil des Berufungsgerichts im Zivilprozeß geht\ndavon aus, daß die 2.000.- RM eine Anzahlung auf einen Materialkauf außerhalb des Geschäftskaufs waren. Nach der Aussage des Zeugen lim Zivilprozes ist erst am 27.9.1947\nder Verkauf des Handwagens und von Materialien erfolgt, und\nzwar ist für den Handwagen ein Preis von 180.- RM, für die\nMaterialien ein solcher von 750.- RM vereinbart worden, Das\nwürde der Tatsache widersprechen, daß bereits am Tage vorher\nfür diese Materialien eine Anzahlung von 2.000.- RM geleistet\nworden ist. Es macht deshalb den Eindruck, als habe der Zeuge\nCHE von diesen 2.000.- RM nichts gewußt. Die Strafkammer\nwird dies aufklären müssen. Denn wenn entgegen der Annahme\nder Strafkammer die Zeugin ED 2.000.- RM erhalten hat,\nvon denen sie dem Zeugen Ci nichts srzählt hat, so wird\nauch die Zahlung der 5.000.- Ril weniger unwahrscheinlich.\nFerner wird die Strafkammer der schon im Zivilprozeß aufgestellten Behauptung des Zeugen Ernst EEE nachgehen\nmüssen, die Zeugin VE habe sich die Quittung über die\n\n-.\n\n-6.-\n\ngezahlten 2.000.- RM zurückgeben lassen, weil ein derartiges\nauffälliges Geschäftsgebahren auch die Zahlung der 5.000.- RM\nohne Quittung weniger unwahrscheinlich machen könnte.\n\nSchließlich erscheint es zweckmäßig, wenn die Strafkammer in dem erneuten Verfahren die Aktenteile des Zivilprozesses, die zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden, genau bezeichnet, um neue Ermittlungsrügen zu vermeiden. \\\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow\nDr. Koffka Schmidt\n\nein\n\nPi\nI)\n\nDr Ar\n\n. Denn. —\n\ner 2\nln","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-27/5-str-71-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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