{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-03-27_5_StR_248_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-03-27","aktenzeichen":"5 StR 248/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Für das Nachschlagewerk! ,\nNicht für die Amtliche Sammlung! 225 5 Do 8\n\nGesetz: StPO § 344 Abs 1; StGB § 67\n\nRechtssatzs Die Revision kann in der Regel nicht auf\ndie Frage beschränkt werden, ob die Strafverfolgung verjährt ist.\n\nAktenzeichen: ,„ 5 StR 248/52\nUrteil vom 27.März 1952 LG Stade\n\n5_StR 248/52\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Tischler Heinrich K ED aus WEB Nr...\ngeboren am EEE 1909 in DAMM (Kreis EEE) ,\n\nwegen Anstiftung zur Falschaussage\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27.März 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr. Waschow\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. mm\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär Em\n\nals Urkundsbeamter der Weschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft\nund des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade, ergangen am 30.0ktober 1951 in Langen,\nnebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2 -\n\nGründe:\n\nDem Angeklagten KB war zur Last gelegt worden, die\nfrühere NMitangeklagte WEB zun ileineide angestiftet zu\nhaben. Das Landgericht hat einen Vorsatz des KW, das\ndie TED ihre Aussage beschwören werde, als nicht erwiesen\nangesehen. Es hat ihn wegen Anstiftung zur uneidlichen\nFalschaussage zu einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung\ndes § 67 StGB. Sie führt aus, die Strafverfolgung wegen\nAnstiftung zur uneidlichen Falschaussage sei verjährt;\ndas Verfahren hätte daher eingestellt werden müssen.\n\nDie kevision des Angeklagten rügt außerdem die Übergehung eines Beweisamtrages, die Nichtanwendung des § 157\nStGB und Fehler bei der Beweiswürdigung.\n\nBeide Hevisionen führen zur Aufhebung des Urteils.\nI.\n\nDie Frage, ob die Strafverfolgung verjährt ist, kann\nin der Aegel nicht geprüft werden, ohne auf die sachlichrechtliche trdigung des festgestellten Sachverhalts einzugehen. Denn § 67 StGB macht die Länge der Verjährungsfristen davon abhängig, mit welcher Strafe die Tat bedroht\nist. Das aber läßt sich erst beantworten, wenn die Tat\nrechtlich zutreffend eingeoränet ist. Aus diesem Grunde\nkann die Revision nicht auf die Frage der Verjährung\nallein beschränkt werden. Vielmehr ergreift das Rechtsmittel dann auch die sachlichrecHtliche Grundlage, auf\nder die Frage der Verjährung zu entscheiden ist.\n\nAlleräings würde die Strafverfolgung verjährt sein,\nwenn dem Angeklagten nur Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage zur Last fiele. Denn dieses Vergehen ist, da die\nStrafkammer einen schweren Fall ohne Rechtsirrtum verneint\nhat, mit einer Höchststrafe von fünf Jahren Gefängnis beäroht. Die Strafverfolgung verjährt also nach § 67 Abs 2\n\nStGB in fünf Jahren. Die Tat ist spätestens am 27..jai 1944\n\n- 3 -\n\n- 3.\n\nbegangen. Das gegenwärtige Verfahren ist aber erst\n1951 eingeleitet worden.\n\nIndessen behandelt das angefochtene Urteil die\n\"Frage, ob nicht statt einer Anstiftung zur uneidlichen\nFalschaussage eine Anstiftung zum Meineid vorliegt,\nnicht frei von rechtlichen Bedenl:en.\n\nJie WB hat ihre falsche Aussage, zu der sie von\nAngeklagten angestiftet worden war, im Vernehmungstermin\nbeschworen. Das Landgericht führt aus, das habe sie \"auch\"\ndeshalb getan, um nicht selbst wesen Ghebruchs bestraft\nzu werden. Das schließt aber nicht aus, daß ein weiterer\nBeweggrund für sie in den schriftlichen und mündlichen\nurklärungen lag, die ihr der Angeklagte gegeben hatte.\n\nDie Strafkammer scheint denn auch keinen Zweifel zu haben, daß der äußere Tatbestand einer Anstiftung zum\nleineid vorliegt.\n\n„ie glaubt insoweit nur den Vorsatz des Angeklagten\nnicht feststellen zu können, weil in dem Brief des Angeklagten an die Thode vom 18.Dezember 1943 weder vom\n\"Schwören\" noch vom \"Eid\" die Rede ist.\n\nDiese knappe Begründung 1äßt nicht mit hinreichender Sicherheit erkennen, ob der Begriff des Vorsatzes\nhier zutreffend angewendet worden ist.\n\nWer den anderen geflissentlich zum üeineide anstiften will, und gerade er, wird es gern vermeiden,\nschon vorher vom _id und vom Schwören zu sprechen, um\nden anderen nicht von vornherein bedenklich zu machen.\nGerade beim bHeineid wird der Anstifter oft ganz bewußt\nnur von der falschen Aussage sprechen, und wiräd das übrige von der Überraschung im Schwurtermin und von der .ienmung des Zeugen erwarten, eine soeben erst gemachte Aussage bei der Beeidigung zu widerrufen.\n\n. Andererseits erfordert der Vorsatz ein so geflissentliches Vorgehen nicht. Bedingter Vorsatz genügt. Gerade\nbeim heineid spielt er eine besondere Rolle, weil.der\n\nAnstifter oft nicht vorher wissen kann, ob das Gericht\n\n-4-\n\n-4-\n\ndie Beeidigung anordnen wird. Um so weniger Veranlassuny\nhat er, ausdrücklich vom _id und vom Schwö:ien zu spreclei.\n„le Strafkammer wird aber erwägen müssen, ob nicht der\nAngeklagte bei der großen Bedeutung, die der falschen }- .—\nsage für den Ausgang des Scheidungsverfahrens zukan, nit\nder wöglichkeit rechnen muöte und gerechnet het, da3 die\nTED vesidigt werden w .rde, und ob er nicht auch für\ndiesen Fall gewünscht, mindestens aber für möglich jelsiten und gebilligt hat, daß sie bei der falschen. Aussarze\n\n»- bleiben würde. Auch in diesem Falle würde .nstiftunr zum\n\nWeineid gegeben sein. Diese ist mit einer Höchststic?e von\nfünfzehn Jahren Zuchthaus bedroht; die Verfolgung verjährt\ndaher nach § 67 Abs 1 StGB erst in fünfzehn Jahren.\n\nEs sei darauf hingewiesen, da? die Revision der Staatsanwaltschaft zugunsten des Angeklagten eingelegt worden ist,\nund daß deshalb das Urteil zwar im Schuldausspruch, richt\naber nach Art und Höhe der Strafe zum Nachteil des Angeklagten geändert werden darf () 358 Abs 2 StPO).\n\nSollte die erneute Hauptverhandlung wlederum ergeber,\ndaß der Angeklagte der Anstiftung zum keineid nicht überführt werden kann, so ist er von dieser Anklage freizusprechen. „ine besondere „instellung wegen anderer, verjährter Straftaten ist daneben nicht angebracht.\n\nII,\n\nJie übrigen Revisionsrügen der Verteidigung sind ınbegründet,\n\n1. Ein Beweisamtrag darüber, da3 der Angeklaste zu'22..-\nnungsunfähllg oder doch vermindert zurechnungsfähiz sei,\nist ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht zes“e\\23\nworden. Im übrigen würde es nicht darauf ankommen, ob dsr\nAngeklagte jetzt zurechnungsfähig ist, sondern ob er 65\nzur Zeit der Tat war. Schon deshalb würde das von dsr Verteidigung eingereichte ärztliche Zeugnis die Strafkannmer\nselbst dann nicht zu weiterer Aufklärung verpflichtet haben, wenn es ihr vorgelegen hätte. Im übrigen spricht dicsa.23\n\n-5-\n\n-5-\n\nZeugnis von \"Affekthandlungen'; darum handelt es sich\nhier offensichtlich nicht.\n\n2. Mit Recht hat die Strafkammer es abgelehnt, cu?\ndas Verhalten des Angeklagten den § 157 StGB anzuwenden.\nDiese Vorschrift gilt für den Anstifter niemals, weil e:\nnicht vor de: Wahl steht, sich entweder selbst belasten\noder falsch aussagen zu müssen. Er kann, anders als der\nZeuge, schlechthin untätig bleiben.\n\n3. Die übrigen Rügen beschränken sich auf Anzrif’e\ngegen die Beweiswürdigung und sind deshalb unbeachtlich,.\n\nDie Entscheidung entspricht den Anträgen des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow\n\nDr. Koffka Schmidt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-27/5-str-248-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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