{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-03-20_5_StR_701_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-03-20","aktenzeichen":"5 StR 701/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"%\n\nbe,\n\nN\n\n2269 049\n\nImvamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n>\n\nf,.) den Kaufmann Iwald X up\n\naus BD- ,\ngeboren am EEMEMEEEEB 1904 in Lommmmum\nKrs. GEEEEREED,\n\n2.) den Einkäufer Jakob. U ip zus Tump- CusuEmimmmEEn,\n\ngeboren am ED :914 ir mm Kr: . 1\n(EEE) ‚\n\nwegen Wirtschaftsvergehens\n\n| hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\nı Sitzung vom 19.Tebruar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende lichter,\n\nBundesanwalt Dr, EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\ngr wer\n\nDie Revisionen der Angeklagten KB und\nWEB und die Revision des Nebenbeteiligten Pr\ngegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n20.März 1952 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nver Angeklagte TB 15: wegen fortgesetzter\njhilfe zu einer Wirtschaftsstraftat und wegen einer\n‚iteren selbständigen Wirtschaftsstraftat zu einer Gesamtingnisstrafe von [Lünf Tionaten und zu Geldstrafen von\n.000:- und 2.000:- DM-West verurteilt worden. Gegen den\nıgeklagten What die Strafkammer wegen fortgesetzter\n:ihilfe zu einer Wirtschaftsstraftat auf eine Gefängnis-\n‚rafe von drei Monaten und auf eine Geldstrafe von 300.-\nI-West erkannt. Weiterhin ist die Einziehung von 5.703 kg\n‚tblei - an denen der Nebenbeteiligte PB Tigentuns-\nıchte geltend macht - angeordnet worden.\n\nGegen dieses Urteil haben beide Angeklagten und der\n:benbeteiligte Revisionen eingelegt, mit denen sie die\nrletzung formellen und materiellen Rechtes rügen. Die\nchtsmittel bleiben ohne ürfoleg.\n\nI.\n\nDas angefochtexne Urteil trifft unter anderem folgen-\n: Feststellungen:\n\n1.) Der Zeuge ‘Wh kaufte in Westberlin für eine\ntzonale Einkaufsorganisation ilietalle, darunter auch Alt-\n‚ei, und organisierte den Abtransport in das sowjetisch\nsetzte Gebiet. Das Altblei wurde von den ostzonalen\nıpfängern nur abgenommen, wenn es vorher zu hüttenreinen,\n'genanntem Berliner Blei, mit einem Bleigehalt von minstens 99% verarbeitet worden war. WEB nahm daher Verndung zu dem Angeklagten Tip auf und überzeugte\nch, daß dessen Betrieb imstande war, größere Mengen Altei zu Berliner Blei in Barren der gewünschten Qualität\nızuschmelzen. Er forderte nun seine Lieferanten auf,\n\ns “\\etali in der Bleischnelze KB verarbeiten zu\nssen.\n\n2a) Dir Schrotthändler Köggp ließ als erster auf Ver--\nlassung des WEB -inscdimelzungen bei KB in der\n\nz\n-\n\n- 3 -\n\nZeit von April 1951 bis Ende Nai 1951 vornehmen. Für ihn\nwurden 85 Tonnen Altblei veredelt; KB erhielt\n60.- DM-West pro Tonne.\n\nb) Der Angeklagte WB - ein Angestellter des Angeklagten KB - brachte einen Umschmelzauftrag der\nFirma PR über 60 Tonnen Blei ein. Kilß forderte hier für die Verarbeitung 80.- DM-West pro Tonne, Bei\ndem Absatz des umgeschmolzenen Metalls schaltete sich Uhl\nwiederum ein, weil Pol keine Verkaufsmöglichkeit hatte,\nUnter Vermittlung des Angeklagten WB und des Zeugen\nwurde das Blei in den Osten verbracht.\n\nc) Schließlich veredelte KB noch für die\nFirma Mn SCEREB 40 Tonnen Blei gegen ein Entgelt\nvon 80.- DM-West pro Tonne, Auch dieses Blei brachte WM\nmit Hilfe eines Fuhrunternehmers in das sowjetisch besetzte\nGebiet,\n\nBei allen vorerwähnten Geschäften verlangte keiner\nder Beteiligten Rechnungen oder stellte solche aus, Die\nWiegekarten verbrannte KB nach der Abrechnung.\n\nEr trug auch nur einen kleinen Teil der Verarbeitungsvorgänge in das Warenausgangsbuch ein und gab hierbei als\nErwerber unrichtig westdeutsche Firmen an; weiterhin bezeichnete er die Bleibarren als \"Dichtungsblei\".\n\n2.) Den aus den Umschmelzungen von Altblei in Berliner\nBlei gewonnenen Rückstand - sogenannte Bleiasche - bat der\n\nAngeklagte KB dem Zeugen WB unmittelbar zum Kauf\nen. Auch diese Ware ließ ‘ii abfahren und nach dem Ver-\n\nwiegen in den Ostsektor bringen. KB erhielt für\ndie Bleiasche 9.450.- Dii-West. Der Angeklagte U@Bnalf\nunmittelbar bei dem Transport der Bleiasche über die\nSektorengrenze.\n\n3.) Am 2.Juni 3951 wurden bei dem Angeklagten\n\nKO 5.703 ks Altblei beschlagnahmt, die Pi\nan KB zur Weitergabe an WW ZEliefert hatte.\n\n-h-\n\n-4- . man\n\nj 4a), Die Verteidigung der Angeklagten Ks und\nvB - sie hätten nicht gewußt, daß WEB Einkäufer einer\n3 ostzonalen Firma gewesen sei, und daß die umgeschmolzenen Bleimengen in das sowjetische Besatzungsgebiet gehen\n“ sollten - sieht das Landgericht als \"widerlegt\" an. Hierzu wird im Urteil unter anderen folgendes ausgeführt; -\n\n\"...Dem Angeklagten KB mußte auch auf- '\n‚„£allen, daß die Aufträge zum Umschmelzen von\nA}tblei in Berliner Blei sich plötzlich anhäuften, und daß. ihm die Aufträge auf Veran-\n\n. Lassung des Zeugen TB zuflossen. In Erkenntnis der wahren Verhältnisse verlangte der An-\n\ngeklagte Ko, zleichsan als Risikoaufschlag, von Pu uns SCEMEmp- CHE\n\nnicht mehr 6 Pf, ‚sondern 8 Pf pro Kilo für das „\nUmschmelzen. Die Angeklagten haben aufgrund\nder plötzlich ‘eintretenden Geschäftsbelebung\nerkannt, \"daß das Blei. gerade in der Form und\nQualität benötigt wurde, wie der Angeklagte.\n\nU es herzustellen in der Lage war, - |\n\n\"und daß diese Mengen Berliner Blei in Barren. ;\nnach dem. Osten, verbracht wurden, da nach ihren\neigenen Angaben derartige Mengen Blei damals\nin erster Linie nur im Osten abzusetzen waren.\nTrotz dieser Erkenntnis hat der Angeklagte\nKEEEEB das Blei umgeschmolzen und hat der\nAngeklagte Uhl bei der Durchführung der Geschäfte Hilfe geleistet und haben beide gepilligt, daß die Bleibarren in den Ostsektor\nverbracht wurden.\"\n\nae am ID\n\nui.\n\n‚Hinsichtiich des Zeitpunktes, von dem ab die Ange-Kasten. pöagläubig waren, enthält das angefochtene Urteil\nunter. anderem’ folgende. Feststellungen:\n\nn,..E8 ist den Angeklagten auch nicht zu widerlegen, daß sie bei den ersten Aufträgen der Firma\n\n5.\n\nLa\n\nht,\nwo\nu\n\n= vr,\n\nN\nGi\n\nnum. 2.\n\n-5-\n\nKö noch nicht wußten, daß das umgeschmolzene\nBlei in den Ostsektor verbracht werden sollte,obwany\nse... 1,..Die Angeklagten haben sehr bald erkannt, daß die Bleilieferungen nach dem Osten\ngingen, zumal immer der gleiche Fuhrunter-\n\nnehmer, nämlich der Zeuge PB, die Fahrten ausführte...\" u\n\nHinsichtlich der unter Ziff.1) angeführten Fälle be.\nstraft das Landgericht die Angeklagten wegen \"fortgesetzter\nBeihilfe zu einer Wirtschaftsstraftat\". Der Angeklagte\nKOEEB Habe es durch das Umschmelzen des Bleies dem\nZeugen WB ermöglicht, die Ware anzukaufen und den beanstandeten Posten Blei in das sowjetisch besetzte Gebiet\nzu verbringen. In Tateinheit hiermit sei Ko des\nVerstoßes gegen § 21 des Wirtschaftsstrafgesetzes schuldig. In Bezug auf den Vuorkauf der Bleiasche nimmt die\nStrafkammer eine selbständige Wirtschaftsstraftat des\nKB an. Der Angeklagte Up habe in sämtlichen\nFällen nur mit dem Vorsatz gehandelt, den Angeklagten\nKestermann zu unterstützen.\n\nDie Einziehung des beschlagnahmten Altbleies wurde\nangeordnet, \"weil Pol aus den Geschäftsabschlüssen\nohne Rechnungserteilung erkennen mußte, daß die Ware ohne\ndie erforderliche Genehmigung nach dem Osten ging. Außerdem hatte Pol von dem Verkauf nach dem Osten einen\nVorteil, weil er bis dahin für das umgeschmolzene Metall\nnach Angaben des Ängeklagten WBkeine Absatzmöglichkeiten\n\nbesaß\",\nII.\n\nRevisionen der Angeklagten Kb und uw:\n\n1.) Die verfahrensrechtlichen Beanstandungen decken\nsich überwiegend mit den sachlich-rechtlichen Rügen und\nkönnen daher — soweit überhaupt beachtlich - in diesem\nZusammenhange erörtert werden.\n\n2.) Der von den Beschwerdeführern zum \"Fall Pe\"\nEpehauptete Widerspruch löst sich zwanglos aus dem Urteils-\n‚us ammenhange.\n\n\"4 Es ist richtig, daß die Strafkammer - wie oben wieder-BP: gegeben (siehe I 1b) - feststellt, daB Kill das Blei\nE:.des PO vereits ungeschmolzen hatte, bevor die durch\nRe U vermittelten Verkaufsverhandlungen mit WB begannen.\n= Bei dieser Sachlage kann allerdings aus dem Umstande, daß\nE: dem Kin \"Aie Aufträge auf Veranlassung des Zeugen\n4 WB zuflossen\", nicht auf die Bösgläubigkeit dieses An-\n\n‘ geklagten geschlossen werden, soweit es den Fall Po\nanlangt.\n\nEine solche Folgerung aber hat dem Landgericht auch\nferngelegen. Die Mitwirkung des Zeugen W@bwar vielmehr\nnur insoweit beweiserheblich, als der Fall MuB-SCEEER und ein großer Teil der Aufträge des Kö in Betracht kamen. Im Falle Fol sa das Landgericht die\nBösgläubigkeit des Angeklagten Kl in wesentlichen\nauf Grund folgender Umstände als erwiesen anı erhöhten\n Bisikopreises, alsbaldiger Vernichtung der Wiegekarten,\nNichterteilung von Rechnungen, unrichtiger Bezeichnung\ndes Empfängers und des Bleies und Häufung der gleichartigen Aufträge, Dies ist dem angefochtenen Urteil mit\nSicherheit zu entnehmen, Zwar behandelt der Tatrichter\ndie Fälle Kö. TED und SHE Dei der\nBeweiswürdigung nicht getrennt, sondern führt alle Be-\n\nweisumstände - auch insoweit sie nur einzelne und nicht\nsämtliche Fälle betreffen - durcheinander an, Jedoch läßt\nder Urteilszusammenhang stets erkennen, worauf die Beweisanzelchen jeweils bezogen werden sollen. Unklarheiten oder\n. gar Widersprüche behaupten die Beschwerdeführer mithin\n\nzu Unrecht; gesetzliche Kegeln für den Aufbau eines Strafurteils bestehen aber nicht.\n\nSED und Kö nicht \"eindeutig\" entnommen werden, von\n\n- 7 -\n\n3.) Abwegig ist die weitere Beanstandung der Revisionen,\nes könne den Urteilsfeststellungen in den Fällen MiiNB-\n\n- 17-\n\nwelchem Zeitpunkt ab Ku >öszläubig gewesen sei.\na) Im Falle Moin -Senebt das angefochtene\n\nUrteil hervor, daß sämtliche Gaschäfte mit dieser Firma\nbereits zu den erhöhten Preisbedingungen (80.- DM pro\nTonne) abgewickelt worden seien und es sich insoweit um\neinen \"Risikoaufschlag\" gehandelt habe. Schon hieraus\nallein ergibt sich klar, daß Kb pei sämtlichen\nArbeiten für SW pösgzläubig war. Da im übrigen vom\nLandgericht Gutgläubigkeit der Angeklagten nur \"bei den\nersten Aufträgen der Firma Kögp\" angenommen wird, kann\nkein Zweifel darüber bestehen, daß diese Aufträge nicht\n\nin den Zeitraum der Geschäfte mit VO SCHE Hin-\n\neinreichten.\n\nMit ihrem neuen Tatsachenvortrag können die Beschwerde-.\nführer in der Revisionsinstanz kein Gehör finden.\n\nb) Nicht zu beanstanden ist auch, daß die Strafkamer\neinen Teil der Geschäftsvorfälle mit der Firma Kö von\nder Bestrafung ausnimmt, ohne den genauen Zeitpunkt des\nEintritts der Bösgläubigkeit anzugeben. Dieser wird in\nFällen wie dem vorliegenden zumeist nicht mit Sicherheit\nfestgestellt werden können. Eine Ungefährangabe muß daher\nim allgemeinen ausreichend sein, sofern - wie hier - eine\nBenachteiligung des Angeklagten vermieden wird. Das Landgericht ist bei seinen Schuldfeststellungen nur von einer\nGesamtmenge von 150 Tonnen ausgegangen, während insgesamt\n185 Tonnen Blei in das sowjetisch besetzte Gebiet geliefert\nwurden. Ein Teil der für Kg erledigten Aufträge ist daher - selbst bei Bsrücksi:chtigung des Verarbeitungeschnundes\nvon 13,5 Tonnen Bleiasche - den Angeklagten nicht zugerechnet worden. (Das beschlagnahmte Blei spielt in diesem Zusammenhange keine Rolle.) Im übrigen stellt der Tatrichter\nausdrücklich fest, daß die Angeklagten \"sehr bald\" bösgläubig geworden sind.\n\nNach alldem gehen auch die in diesem Zusammenhange\nerhobenen Verfahrensrügen sowie die Angriffe gegen die\nMengenfeststellungen fchl.\n\n{\n- BB «\n\n3 4.) Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, daß\nfjie Umarbeitung des Metalls nicht als Beihilfe, sondern\ngs strafloss Vorbereitungshandlung zu beurteilen sei.\n‚insoweit unterliegen sie mehreren Irrtünern:\n\na) Zunächst gehen die Rechtsmittel an den Urteilsfeststellungen vorbei, wonach durch die Verarbeitung des\nBleies eine Wirtschaftsstraftat überhaupt erst ermöglicht\nwurde und die Angeklagten in Kenntnis und Billigung dieses\nUnstendes handelten (UA.S.6).\n\nd) Weiterhin wird übersehen, daß Beihilfe auch vor\nAusführung der Haupttat gelsistet werden kann.\n\nSteh _- 2 w- - en\n\nc) Schließlich ist es unerheblich, ob und wieviele,\nTeilnehmer (oder Werkzeuge) sich bei dem Tatablauf sonst\nnoch einschalteten.\n\nre el\n\n5,)} Die Revisionen bekämpfen in unzulässiger Weise\ndie Anwendung des $- 6 WiStG überwiegend nur nit einem\n»euen ‚Tatsachenvortrag oder einer von dem Urteile ab-\n\"weichenden neuen Beweiswürdigung (im Falle Blelasche).. nd\n\n‚Dem Angeklagten Ki ist kein \"gewerbsmäßiges\nVorgehen\", sondern verwerflicher Eigennutz zur last gelegt\nworden, ohne daß insoweit ein Rechtsirrtum ersichtlich\nist. -\n\nEr Fe\n\nZutreffend hat das Landgericht - wie die Beschwerde=\nführer. offenbar übersehen - auf den Sachverhalt Art.8 der\nBerliner Versrdnung über Deyisenbewirtschaftung und Kon--\ntrolle des Güterverkehrs angewendet. Die Vorschrift des\n§ 6 WiStG ist nur herangezogen worden, um festzustellen,\n\n0b eine Wirtschaftsstraftat oder eine Ordnungswidrigkeit\nvorliegt (abgesehen von der mit dem Devisenvergehen nicht\n\nF zusammenhängenden Verurteilung aus § 21 WistG). Hierzu\n\n.. war das Landgericht aber auf Grund der Verordnung Nr.503\n\nn zur Ergänzung der Verordnung über Deyisenbewirtschaftung\n\nF und Kontrolle des Güterverkehrs vom 19.Dezember 1950\nEi; (Art.5 Abs.II, b) verpflichtet.\n\n- 9.\n\n6.). Abwegig sind auch die Angriffe der Rechtsmittel .\ngegen, die Strafzumessung und die in diesem Zusammenhange\nerhobene Rüge der mangelnden Aufklärung.\n\na) Ausweislich der Sitzungsniederschrift sind die\nAngeklagten über ihre persönlichen Verhältnisse gehört\nworden.. Auf die Unterlassung einzelner Fragen aber kann.\ndie Aufklärungsrüge nicht gestützt werden, wie der Bundes.\ngerichtshof mehrfach schon entschieden hat (vel. ur.\n5 StR 745/52 v. 4.12.52).\n\nb) Weiterhin ist auch kein sachlichrechtlicher Mangel\ndarin zu. finden, daß der Tatrichter nicht sämtliche für\ndie Straffrage bedeutsamen Tatsachen im Urteile erschöpfend\nangegeben hat.\n\ne) Die Verwertung gesetzlicher Tatbestandsmerkmaie\nbei der Strafzumessung wird dem Landgericht von den’\nRevisionen zu Unrecht vorgeworfen. In diesen Züsammenhange\nberufen sich die Beschwerdeführer auf folgende Ausführungen des Urteils:\n\n\" Andererseits mußte strafschärfend die beträchtliche. Menge Berliner Blei bewertet werden; die\ndurch ihre Hilfe in den Ostsektor verschoben\nworden, ist.. Der Angeklagte Ki mußte\n\nwagen der Bedeutung seines Tatbeitrages sowie\n\n\"wegen des Umfanges des von ihm veredelten Bleies\ni empfindlich bestraft werden.\"\n\nHiermit wollte die Strafkammer ersichtlich zum Ausdruck bringen, daß auch bei einem Vergleich mit sonstigen\nWirtschaftsstraftaten das Verhalten dieser Angeklagten\ndem Umfange nach besonders strafwürdig ist. Eine solche\nvergleichsweise Erwägung ist nicht nur zulässig, sondern sogar erwünscht.\n\n0\"\n\nd) Die Vorschri?t des Art.8 a.a.0., dem der Tat- ,°\nrichter die Strafen entnommen hat, sieht als Strafarten\nGefängnis- und Geldstrafe wahlwsise und nebeneinander vor.»\nDas Landgericht hat Ge“ängnis- und Geldstrafen nebeneinander verhängt. l!it Sicherh-it hat dabei die Möglichkeit\n\n- 10 -\n\nET Ener\n\n[ud\n\nN\n|\n\n- 10 -\n\nHauszuscheiden, daß die Strafkammer sich etwa nicht des\n; UGmstandes bewußt gewesen sein sollte, sie könnte auch\ni ur auf Geldstrafe erkennen.\n\nAlle übrigen Erwägungen der Revisionen greifen un-\n\n: qulässig in das freie Ermessen des Tatrichters ein.\n\nRevision des Nebenbeteiligten Po:\n\n1.) Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, daß die\nEinziehung der 5.703 kg Blei, an denen er Eigentumsrechte\ngeltend macht, nicht in seiner Abwesenheit hätte angeordnet werden dürfen.\n\nDiese Rüge geht fehl, Der Hebenbeteiligte war - wie\ner überdies einräumt - ordnungsgemäß zu der Hauptverhandlung geladen worden. Dann aber konnte das Landgericht gemäß § 45 Abs.III WiStG auch in Abwesenheit des Beschwerdeführers über die Einziehung befinden. Denn die angeführte\nVorschrift hätte keinen Sinn, wenn sie dem Gericht nur die\nBefugnis zur Verhandlung, nicht aber auch die zur Entscheidung einräumte. Dies ergibt sich im übrigen auch aus\n§ 46 WiStG (wonach das Gericht die Wlederherstellung der\nRechte nur desjenigen Eigentümers anordnen kann, der\nohne sein Verschulden zur Rechtswahrung außerstande war).\nWeiterhin spricht der Absatz IV des § 45 WiStG für diese\nAuslegung; er unterscheidet zwischen Ladung und Erscheinen\nin der Hauptverhandlung und sieht für beide Fälle - mithin\nauch bei Ladung ohne Erscheinen - die Urteilszustellung\nvor, .\n\n2.) Es bedarf keiner näheren Erörterung darüber,\n\n' daß eine namentliche Aufführung des Nebenbeteiligten\nx weder im Urteilskopf noch in der Sitzungsniederschrift\n> über die Hauptverhandlung noch auf dem Terminszettel\n‚ Roch im Eröffnungsbeschluß erforderlich ist, Abgesehen\n\ndavon könnte das Urteil in keinem Falle hierauf beruhen.\n\n- 11 -\n\nwar mr ı.=\n\nZamee-\n\nrn 2m\n\n=r\n\nEbensowenig beruht es auf dem Fehlen einer Belehrung im\nSinne des § 235 Satz 2 StPO.\n\n3.) Eine Verletzung der Amtsaufklärungspflicht ist\nvöllig unzureichend vorgetragen worden (§ 344 Abs,.II Satz 2\nStPO). .\n\n4.) Die Ausführungen des Rechtsmittels zur Sachrüge\nsind offensichtlich unbegründet; sie enthalten überwiegeng\nnur unbeachtliche Tatsachenbehauptungen.\n\nDie Urteilsfeststellungen (siehe oben I letzter Absatz) tragen die Einziehungsanordnung in jeder Hinsicht,\n\nz ET, rar _\nee N ce CE IE en m dm\n’ TE Du ee nl Frei nn 2 wunder\n\nTE TEL BET\nRA hr\n\nNach alldem waren die Revisionen aller Beschwerdeführer in vollem Umfange zu verwerfen.\n\nRAR,\n\n>\nnn\n\nDr. Geier Sarstedt Dr. Koffka\n\nFrey\nDi ur\n\nRE”\n\nFr Er\nWe\n\nSchmidt Siemer\n\ndba vnuasen.z\nFe en, Son en\nTe Ga","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-20/5-str-701-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 235","ref_norm":"235","n":1},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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