{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-03-13_5_StR_287_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-03-13","aktenzeichen":"5 StR 287/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 Stk 237/52\n\nIm Namen des Volkes 2255 07:\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nie Köchin Anneliese O ED zetorene auHHiEn,\nohne feste wohnung, geboren snED1912 in cam,\n\nz.2t. in dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen Rückfalldiebstahls\n\nhat der\nSitzung\n\n5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nvom 13. März 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr. Waschow\nBundesrichter Dr. Else Koffka\nBundesrichter Schmidt\nals beisitzende Kichter,\nOberstaatsanwalt Dr. EEEEB,\nbei der Verkündung\nBundesanwalt Dr. EEE»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär >\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hannover vom 14.11.1951\nnebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung an das bezeichnete Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagte wegen Rückfalldiebstahls als gefährliche Gewohnheitsverbrecherin zu‘\neiner Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt und ihre\nSickerungsverwahrung angeordnet. Bei der Bemessung der\nStrafe ist sie davon ausgegangen, daß die Angeklagte vermindert zurechnungsfähig ist.\n\n‚Die Revision der Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.\n\nOhne Rechtsirrtum hat die Strafkammer festgestellt,\ndaß Ale Angeklagte objektiv einen Rückfalldiebstahl begargen hat. | .\n\nHingegen bestehen Bedenken gegen die Ausführungen\ndes Urteils, wonach die Angeklagte nicht unzurechnungsfähig im Sinne des § 51 Abs.I StGB sei. Das Urteil sagt\nzu diesem Punkt, die Angeklagte leide an einem angeborenen Schwachsinn, der sich mit charakterlichen Defekten .\nverbunden habe. Nach den Sachverständigengutachten, denen\nsich die Strafkammer anschließe, seien Unterscheidungsund Hemmungsvermögen vorhanden. Jedoch habe die Angeklagte für ihr strafbares Treiben nur eine geringe Strafeinsicht und kaum einen ausreichenden Willen, ihrer eventuell\nnoch vorhandenen besseren Einsicht gemäß zu handeln,\ndeskalb sei sie als vermindert zurechnungsfähig im Sinne\ndes § 51 Abs.II StGB anzusehen.\n\nTiese Ausführungen lassen nicht mit Sicherheit erkennen, ob die Strafkammer den § 51 StGB richtig ausgelegt hat. Daß die Angeklagte schwachsinnig, also geistessckwach im Sinne des § 51 StGB ist, stellt das Urteil fest.\nLiegt diese Voraussetzung vor, dann ist die Angeklagte\nnach § 51 Abs.I StGB straflos, wenn sie wegen dieses\nSchwachsinns entweder das Unerlaubte der Tat nicht einseäen konnte oder, wenn sie dies zwar einsehen konnte,.\neter nicht in der Lage war, nach dieser Einsicht zu handeln.\n\n- 3 -\n\n2er v\n\nEEE STE en em\n\nOffenbar meint die Strafkammer mit dem Begriff Unterscheidungsvermögen das Vermögen, das Unerlaubte der Tat\neinzusehen und mit der weiteren Ausführung, die Angeklagte habe nur eine geringe Strafeinsicht, daß ihre Fähigkeit, das Unerlaubte einzusehen, erheblich herabgesetzt\nist. Schon bei der Feststellung der Einsichtsfähigkeit\nbestehen insofern Widersprüche, als die Einsichtsfähigkeit zunächst bejaht wird, dann aber von einer eventuell\nnoch vorhandenen besseren Einsicht gesprochen wird.\n\nBedenken bestehen aber besonders, ob die Straf-\n\nkammer mit Recht angenommen hat, daß die Angeklagte in\n\nder Lage war, ihren Willen ihrer Einsicht gemäß zu bestirmen. Wenn es heißt, die Angeklagte habe ein Hemmungsvernösgen, jedoch kaum einen ausreichenden Willen, ihrer\neventuell noch vorhandenen besseren Einsicht gemäß zu\nczandeln, so 1äßt diese Formulierung die Möglichkeit offen,\naß die Willensfähigkeit der Angeklagten iberhaupt nickt.\nausreicht, um gegenüber den Antrieben zur Straftat die\nnotwendigen Hemmungen einzuschalten. Wenn das aber der\nFall ist, dann sind die Voraussetzungen des 8'651, I StR\n\ngegeben. Denn ein Geistesschwacher ist nur dann fähig,\n\nnach seiner Einsicht zu handeln, wenn sein Wille \"wenigstens\n\n‚unter erheblichen Anstrengungen ausreicht, den zur Tat an-\n\ntreibenden Reizen die notwendigen Hemmungen entgegenzusetzen. Ist die Hemmungsfähigkeit des Geistesschwachen so\ngering, daß er auch bei größter Anstrengung der zur Tat\ntreibenden Motive nicht Herr werden kann, so ist er nach\n§ 51, I StGB straflos. Ist sein Hemmungsvermögen gegenüber dem gesunder Menschen erheblich geschwächt, kann er\naber trotzdem bei besonderer Anstrengung der Triebe, die\nihn zur Tat reizen, Herr werden, dann ist er vermindert\nzurechnungsfähig. Ob die Strafkammer mit den Worten, die\n\n'Angeklagte habe kaum einen ausreichenden Willen gehabt,\n\nnach ihrer Einsicht zu handeln, meint, daß diese Wwillensfähigkeit praktisch überhaupt nicht vorhanden ist oder\nnur, daß die Angeklagte sehr erheblicher für sie möglicher\n\nAnstrengungen bedarf, um die erforderlichen Hemmungen ein-\n\n-4-\n\n-4-\n\nzaschalten, läßt die Formulierung nicht mit Sicherheit\nerkennen.\n\nSchon aus diesem Grunde muß das Urteil aufgehoben\nwerden.\n\nEs wird sich empfehlen, wenn die Strafkamnmer zunüchst die Unterbringung der Angeklagten in einer Heiloder Pflegeanstalt anoränet, damit durch ein eingehendes\närztliches Gutachten auf Grund längerer Beobachtung die\nFrage der Zurechnungsfähigkeit entsprechend den obigen\ngrundsätzen geklärt werden kann.\n\nBei der erneuten Hauptverhandlung wird die Strafkamzer folgendes zu beachten haben;\n\n. Der Umstand, daß ein Angeklagter vermindert zurechnungefähig ist, schließt, wie die Strafkammer mit Recht\n. anger.ommen hat, die Möglichkeit nicht:aus, daß er gleichzeitig gefährlicher Gewohnheitsverbrecher. ist, da auch\nwillensschwache Menschen gefährlich sein können. (vergl.\nBGH 3 StR 156/51, inhaltlich wiedergegeben bei Dallinger\nMDR 51, 403). Die Strafkammer hat in einem solchen Falle\nlediglich den Strafschärfungsgedanken des § 20a gegenüber dem Strafmilderungsgedanken des § 51 Abs.II StGB\nabzuwägen. Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, in\neinem solchen Falle trotz Anwendung des § 20a StGB zu eiacr\nGefängnisstrafe zu kommen.\n\nDie Frage, ob die Angeklagte, wenn sie als verminde-t\nzarechnungsfähige gefährliche Gewohnheitsverbrecherin anzusehen. ist, in Sicherungsverwahrung zu nehmen ist, wie es\ndie Strafkammer angeoränet hat, oder ob nicht vielmehr ihre\nUnterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt anzuordnen ist, bedarf sorgfaltiger Prüfung. Das Urteil erweckt\nden Eindruck, als halte die Strafkammer es nicht für zulässig, einen vermindert zurechnungsfähigen gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher dann in einer Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen, wenn er weder heilfähig noch pflerebedürftig ist.\n\n-5:-\n\nDiese Ansicht ist unrichtig.\n\n$ A2b StGB setzt nicht voraus, daß der vermindert zurechnungsfähige heilfähig oder pflegebedürftig ist. “s\nkann kein Zweifel daran bestehen, daß ein Zurechnungsunfäkiger oder ein vermindert Zurechnungsfähiger, der nicht\ngleichzeitig gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, in\neiner Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht werden muß,\nwenn die Öffentliche Sicherheit dies erfordert, ohne daß es\ndarsuf ankommt, ob der Betreffende heilfähig. oder pflegebedürftig ist. Für den vermindert zurechnungsfähigen gefährlichen Gewohnheitsverbrecher bestehen grundsätzlich bei\nder Unterbringung keine anderen Voraussetzungen.\n\nSind sowohl die Voraussetzungen des § 42b als auch die\ndes § 42e gegeben, dann ist die Unterbringung in einer Heiloder Pflegeanstalt anzuordnen, falls diese Maßnahme zur\nWahrung der öffentlichen Sicherheit ausreicht. Die Sicherungsverwahrung, als für die Angeklagte schwerste Maßnahme,\ndarf nur angeordnet werden, wenn andere zulässige Maßnahmen\nzur Wahrung der Öffentlichen Sicherheit nicht ausreichen.\n(So RG HRR 1936 Nr.1197; JW 1935 :S. 2136; OGH St 1, 198).\nDer vom Reichsgericht in anderen, vorallem zeitlich späteren, äntscheidungen (RGSt 69, 134; 72, 151; 73, 103) eingenommene Standpunkt, die Wahl zwischen SicherungsverwakLring und Unterbringung müsse nach Zweckmäßigkeitsgründen\nvorgenommen werden, kann nicht geteilt werden. Entscheidend\nZür die „ahl zwischen beiden Maßnahmen kann weder die Rüc..-\nsicht auf die Heil- oder Pflegeanstalten noch die Kostenfrage sein. Es läßt sich im allgemeinen auch nicht sagen,\ndı3 die vermindert zurechnungsfähigen gefährlichen Gewohnheitsverbrecher die Sicherheit der anderen Insassen einer\nHeilanstalt gefährden und deshalb in der Sicherungsverwahr.urs\nvntergebracht werden müssen. Eine solche Gefährdung läßt sich\nvielmehr durch Einzelunterbringung des vermindert Zurech-\n\nj nunesfähigen in der Heil- oder Pflegeanstalt vermeiden.\n\n;\n%\n‘\n.\nf\n|\nPB\nEn\nr\nR\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow\n| Dr. Koffka Schmidt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-13/5-str-287-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":6}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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