{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-03-13_5_StR_274_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-03-13","aktenzeichen":"5 StR 274/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 _StR_274/52 2265 Ö 35\n\nIimNKamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Weldarbeiter Rudolf HOME, geboren am\nEEE 1907 in EEE (Polen), wohnhaft in\nEEE, Kreis TREE,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft im Landgeridlitege-Sänsnis ED\n\nwezen Hordes\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n„itzung vom 13.März 1952, an der teilgenommen haben;\n\nJSenatspräsident Dr. Neumann\n\" als Vorsitzender,\n3Bundesrichter Sarstedt\n3undesrichter Dr. Waschow\nBundesriohter Dr. ülse Koffka\nBundesrichter Schmidt\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. EEE\nbei der Verkündung Bundesanwalt Dr. EEEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizsekretär EEEED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nZüär Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nvrteil des Schwurgerichts in Göttingen vom\n29.November 1951 wird verworfen,\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des\nüechtsmittels.\n- Von Rechts wegen -\n\n2\n\n.. - 2 -\n\nGründe:\n\nBye\nvor. .\n\nDer ıngeklagte ist wegen „ordes zu einer Zuchthausstrafe von 10 Jahren unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt worden. Seine hiergegen eingelegte Revision’ beanstandet die Anwendung des § 211 StGB und rügt\ninsbesondere fehlerhafte ‚Auslegung des l.erkmals der Heintücke. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.\n\n„1. J) Zahlreiche Entscheidungen des Bundesgerichtshofs\nsowie die frühere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone. und: “es:Reibhsgerichts haben\ndem Begriff \"Heimtübke\" im 5 ‚211. AbsiII' StGB eine im wesentjichen gleichtehtende Auslegung gegeben. Danach ist\ndas Verhalten eines’ Täters dann heimtückisch, wenn er. ‚die.\nArg- und ‚ehrlosigkeit des Opfers: bewußt ausnutzt, ohne\ndaß es auf den Grad der hierbei aufgewendeten List oder\niteriegung ankommt.\n\n“eiterhin soll’ such folgenden Umständen keine entecheilende Bedeutung beigemessen werden: \"\n\na) dem Vorliegen eines länger erwogenen Tatplanes,\n\n5b) der Herbeiführung der Tötungssituation durch\n‚den Täter,\n\ne) der charakterlichen Art und Anlage des \"Täters.\n\nDies schließt - nach der ‚Rechtsprechung - nicht aus,\ndad die Erwägungen zu a) - c) spezielle Hinweise auf die _\nheimtiickische Begehung der Tat enthalten können; jedoch\nsind sie für den Tatbestand der \"Heimtücke\" nicht von\nrotwerdiger Bedeutung. (So u.a. BGH in 3 StR 1/50 vom\n5.12.5905 4 StR 58/50 vom 16.1.51; 1 StR 675/51 vom\n21.12.51).\n\nIm Anschluß hieran sieht der Senat folgende Merkmesle für die Heimtücke einer Tötung als wesentlich an;\n\n„rglosigkeit des Opfers, das hilflos und aller Gegenmeinahnen beraubt dem Angriff des Täters gegenübersteht,\n\n- - 3 -\n\n- 3.\n\nder in Kenntnis dieser Umstände die Tötung vorsätzlich\nausführt. „iner Wertung der Täterpersönlichkeit bedarf\nes zur Feststellung der Üorädvoraussetzungen grundsätzlich nicht, entscheidend sind vielmehr die der Tatausführung zu entnehmenden lierkmale von List und Tücke,\nohne daß diese der Persönlichkeit des Angeklagten ganz\nallgemein sonst innewohnen müssen.\n\n2.) Das Schwurgericht hat den erwähnten Erfördernissen Rechnung getragen.\n\na) Im angefochtenen Urteile wird festgestellt,\ndaß der Angeklagte seine lihefrau nachts in den Wald\nlockte, sie, am Tatort angekommen, unter einem Vorwande vorangehen ließ und das Opfer dann mit einem mitgenozmenen Axtstiele von hinten erschlug, nachdem er in\nden lagen zuvor den intschluß zur Tötung gefaßt hatte.\n\nb) Bei diesen Feststellungen kann es - entgegen\nder „.uffassung der Revision - nicht darauf ankommen,\nob der Angeklagte von unterdurchschnittlicher Intelligenz ist und nur über geringe Fähigkeiten zum Planen\nund Kombinieren verfügt. Solche _igenschaften schließen\nnicht aus, daß der Täter sich der Umstände, die die\ndeimtücke ausmachen, bewußt war, sie hier sogar vorsätzich nerbeiführte,\n\nc) Auch die eingehenden Ausführungen des Schwurgerichts über das eingeschränkte Hemmungsvermögen des Angeklagten (§ 51 Abs.II StGB) enthalten keinerlei Hdereprüche zu den sonstigen Darlegungen.\n\nInsoweit stellt der Tatrichter u.a. fest, der Angeklagte sei einem Zustande der schweren Affektstauung erlegen, habe in einer Erschütterung panikartig gehandelt\nund sei infolge seiner geringen Kritikfähigkeit nicht in\nder Bage gewesen, den richtigen Ausweg zu finden.\n\n. -4-\n\n- 4 -\n\nDieser Teil de5 angefochtenen Urteils betrifft\nzweifelsfrei nur die Bildung des Entschlusses zur\nTötung der Ehefrau, bezieht sich aber nicht auf die\nArt und Weise der Tatausführung, auf die es allein\nabzustellen ist.\n\nDamit entfallen alle Einwände, die das Rechtsmittel insoweit erhebt.\n\nAuch im übrigen sind Rechtsfehler, durch die der\nAugeklagte beschwert wäre, nicht zu erkennen.\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow\n\nDr. Koffka Schmidt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-13/5-str-274-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-13/5-str-274-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:07.342277+00:00"}}