{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-03-13_5_StR_199_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-03-13","aktenzeichen":"5 StR 199/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"StR\n\nef\n\n52 rn\n\nImNamen des Volkes\n2\n\n55 035\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Karl R CEEEEEED aus 7 EEE,\nMB trase @, geboren am EEE 1897 in Eagw,\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nLat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 13.März 1952, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr.Neumann\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr.Waschow\nBundesrichter Dr.Elise Koffka\nBundesrichter Schmidt\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr mp\nbei der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr MED.\nbei der Verkündung, °\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär u»\n\nals Urkundsbeamter der. Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 12.Juli 1951, soweit der\nAngeklagte wegen Unterschlagung verurteilt und soweit\neine Gesamtstrafe gebildet ist, nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang\nwird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über dic Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen.\n\nGründe?\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung und wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstekls zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten\nGefängnis verurteilt. Auf diese Strafe ist die Untersuckungshaft angerechnet worden,\n\nTie’Revision des Angeklagten rügt mehrere Verfetrensverstöße sowie Verletzung des sachlichen Strafreckt:;:.\nDas Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nI.\n\nDie Rüge, daß dem Angeklagten kein Verteidiger bestellt worden sei, ist unbegründet, weil er einen Verteidiger gewählt hat, der - wie die Sitzungsniederschrift\nerweist -— an der Hauptverhandlung teilgenommen hat.\n\nII.\n\n1. Soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung verurteilt ist, führt die Sachbeschwerde zur Aufhebung des\nUrteils.\n\nNach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte\nzit der Witwe WERE übereingekommen, ihre Likörfabrik\nnach dem Westsektor zu verlagern, \"beziehungsweise\" im\nWestsöktoreine neue Likörfabrik zu eröffnen. Er kaufte\ndeshalb Maschinen mit dem Gelde der Weidner auf seinen\nNamen, \"angeblich, damit der Weidner im Ostsektor keine\nSchwierigkeiten erwüchsen\". Er brachte sie von Potsd&n,\nwo er sie gekauft hatte, nach Westberlin. Da die geplante Betriebsverlagerung nicht stattfand, beauftragte die\nWeidner den Angeklagten, die Maschinen in Westberlin für\nWestgeld zu verkaufen. Dies tat er jedoch nicht. Er\nverbrachte einen Teil der Maschinen in die Geschäftsräume eines gewissen St, dem sie als Sicherheit für\nein Darlehn dienen sollte, das er dem Angeklagten gegesen hatte.-\n\neine vertragliche Sicherungsübereignung zwischen St\nund dem Angeklagten zustandegekommen ist, insbesondere\nnicht darauf, ob StB das dahingehende Vertragsangetot des Angeklagten angenommen hat. Vielmehr würde es für\nden Begriff der rechtswidrigen Zueignung genügen, daß der\nAngeklagte dem StB anbot, ihm die Maschinen zur Sickerung zu übereignen. Einer Verfügung im Sinne des bürgerlicken Rechts bedarf es nach § 246 StGB nicht.\n\n2. Unbegründet ist die Revision, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen schweren Diebstahls richtet.\nDer Argeklagte hat dadurch, daß er von innen das Fenster\nöffnete, entsprechend dem vorher abgesprochenen Plan einen\nTatbeitrag geleistet, der durchaus hinreicht, um ihn zuräckst dem äußeren Tatbestande nach als Mittäter erscheinen zu lassen. Auch den Tätervorsatz des Angeklagten hat\ndas Landgericht mit ausreichenden Feststellungen belest.\n„s war der Angeklagte, von dem der Anstoß zu der Tat ausging; seine Geldverlegenheit bildete ihren ursprünglichen\nAnla3. Er wer sich mit Hp über die Teilung der Beute\nzu gleichen Teilen von vornherein einig.\n\n3. Sohließlich sind auch die Angriffe gegen die Strafzumessung unbegründet. Die Auffassung des Landgerichts,\nduß der Angeklagte einen schweren Vertrauensbruch begangen babe, ist nach den tatsächlichen Feststellungen nicht\nzu beanstanden. Er hatte die WEB auf eine Heiratsanzeige hin kennengelernt; sie hatte ihm 1500 DM (Ost) geliehen, hatte ihm auch das Geld zum Ankauf der Maschinen\nzur Verfügung gestellt und ihm schließlich auch den Verkauf der Maschinen anvertraut. Daß es sich, wie die Revisior meint, um eine \"rein geschäftliche Angelegenheit\"\nhandelte, ändert nichts daran, daß die Weidner dem Angeklagten hier erhebliches Vertrauen entgegenbrachte. Selbst\nwenn sie - wie die Revision behauptet - mißtrauisch gewesen ist und dies dem Angeklagten mehrfach zum Ausdruck\ngebracht hat, so liegt trotzdem in ihrem Verhalten ein\nVertrauensbeweis.\n\n-5 -\n\n5.\n\nVon \"absoluter Unangemessenheit des Strafausspruchs\"\n- wie die Revision sich ausdrückt - kann nicht die Rede\nsein.\n\nIII.\n\nAuf die von der Revision geltendgemachten Verfahrensrien mangelnder Sachaufklärung und unzureichender Urteilstezründung hinsichtlich des Unterschlagungsfalles einzugexsen, erübrigt sich. In welchem Umfarge es weiterer Aufklärung ınd eingehenderer -Darlegungen bedarf, ist bereits\nim Zusammenhang mit der Sachbeschwerde ausgeführt worden.-\n\nzie Entscheidung entspricht dem Antrage des Vberbundesanwalts.\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow\n\nDr. Koffka Schmidt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-13/5-str-199-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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