{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-03-13_5_StR_163_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-03-13","aktenzeichen":"5 StR 163/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 163/52 fr\n\n2255 04-\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Kaufmann Karl Heinz W EB, geboren am EEE 1920\nin EEE, zu: Sg OEEEEEEEED ve: GEM,\n\nz. ät. in Untersuchungshaft,\n\nwegen NMeineids, Betruges, Untreue und Vollstreckungsvereitelung\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Berlin\n\nin der Sitzung vom 13.März 1952, an der teilgenommen\n\nha,en:\n\nSenatspräsident Dr. \\eumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr. wWaschow\nBundesrichter Dr. Else Koffka\nBundesrichter Schmidt\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE»\nals Vertreter der Bundesanweltschaft,\nJustizsekretär ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt. .\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 27.10.1951, soweit der\nAngeklagte wegen Meineids, Untreue und Vollstreckungsvereitelung verurteilt ist, im Schuld- und Strafausspruch,\nsoweit er wegen Betruges verurteilt ist, nur im Strafausspruch nebst den insoweit zugrundeliegenden Fest-.\n‚stellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben wird.\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten\nverworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe,\n\nzer Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts in\nserlin vom 27.Oktober 1951 wegen lieineides, wegen Betri.;cs,\nween Untreue und wegen Vollstreckungsvereitelung zu ein.r\ngesamtstrafe von einem Jahr und 2 Monaten Gefängnis sowie\nzu einer Geldstrafe von 1 000 DM, ersatzweise für je 20.-D.\neinem Tage Gefängnis verurteilt worden. Ihm sind die biüf«-\ngerlichen Ehrenrechte auf die Dauer eines Jahres aberkannt,\nund er für dauernd unfähig erklärt worden, als Zeuge oder\nSachverständiger eidlich vernommen zu wer.en.\n\nSeine Revision, die Verletzung des Verfahrens- und\ndes sächlichen Rechts rügt, hatte nur teilweise Erfolg.\n\nI. Die.Rüge der Revision, der § 265 StPO sei dadurch\n„verletzt, uaß dem Angeklagten nur eröffnet worden sei, er\naösziue wegen Untreue statt wegen Unterschlagung verurteilt\nwerden, ohne eihen Hinweis, welcher der beiden Tatbestände\ndes § 266 StGB vom Gericht in Betracht gezogen werde, greift\nnicht durch. Da der Angeklagte durch einen Verteidiger beraten war, und zu diesem gemachten Hinweis ausweislich des\nSitzungsprotokolls \"Ausführungen nicht: gewünscht wurden\",\nerüßrigte sich eine nähere Darlegung des Inhalts des 5 256\nStG3.\n\nII. a) Die Revision macht geltend, der dem Angeklasten\nzur last gelegte Betrug falle unter das Straffreiheitsgesetz vom 12.1.1950. ss sei durchaus möglich, daß der An=-\nge’ lagte die Versicherung, er habe den Mietzins für die\nletzten 12 Monate regelmäßig gezahlt und schulde auch keine kiete aus dem früheren \\iietsverhältnis, bereits vor deu\n15.9.1949 abgegeben habe.\n\nDer Betrug war aber erst durch die Übergabe der unrichtigen Versicherung, daß keine Mietrückstände aus früheren „ietverhältnissen vorhanden seien, an die Vermieterin\ndieser zur Kenntnis gebracht und damit vollendet. Die Versicherung trägt das Datum vom 19.Seatember 1949. Übrigens\nerzidt der auf Grund dieser Rüge nachzuprüfende Inhalt der\n\n- 3 -\n\net\n\nrn ne. rn\n\nPPen\n\nu.\n\nEn DE ne ne z\n\nzum une\n\ner rin\n\n. Pete en\n\n-3.\n\n‚.trafakten, daß der Ze ze HE von Angeklagten dei\nAuftrag erhalten hatte, die liietverträge von der Vermieterin abzuholen, damit der Umzug in die gemieteten Räume\ne.folgen könne und daß ihm bei dieser Gelegenheit der\nFragebogen von der Vermieterin vorgelegt worden ist, den\ner alsbald auf Grund der fernmündlichen Angaben des Angeklasten ausgefüllt und übergeben hat.\n\nDie neue Behauptung der Revisionsbegründung, daß der\nanzeklagte den Vermieter seines früheren Geschäftslokals\ndurch Sicherungsübereignung befriedigt habe, ist in der\naevisinnsinstanz unbeac..tlich. Sie steht überdies mit der\nAngabe des Angeklagten, er habe mit dem früheren Vermieter ratenweise Tilgung seiner Nietschulden vereinbart,\nin Widerspruch.\n\n\"\" Das Urteil war indessen wegen des Strafausspruchs\ninsoweit aufzuheben. Die Urteilsgründe lassen entgegen der\nVorschrift des § 27b StGB nicht erkennen, daß das Larndgericht geprüft hat, ob der Strafzweck durch eine Gelästre?e\nerreicht werden könne. (Vgl.RGSt 60, 115). Diese Prüfung\nkat auch stattzufinden, wenn durch Versagung mildernder\nUmstände die bei ihrer Zubilligung an sich bestehende\nsiöglichkeit, allein auf Geldstrafe zu erken..en, ausgeschlossen worden ist. (Vgl1.RGSt 58, 106).\n\nb) Der Angeklagte hatte im Januar 1950. von der\nCE Tnäustrie GmbH. in TED 2 300 ke Hymirleim gekauft und geliefert erhalten. Die Verkäuferin hatte\nsich das Eigentum bis zur zolletändigen Zahlung des Kaufpreises vorbehalten.\n\nDie Strafkammer führt aus, der Angeklagte sei \"bevollmächtigt\" gewesen, den Leim an beliebige Käufer und\nzu beliebigem Preise weiter zu veräussern. Er sei aber\nverrflichtet gewesen, den Erlös nach Abzug seines Gewinnes\nen die Verkäuferin abzuführen. Das tat er jedoch nicht.\n\nDiese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen\nUntreue nicht. Was die Strafkammer über die Verpflichtun-\n\ngen des Angeklagten gegenüber der Verkäuferin ausführt,\n\n-4,-“\n\nsind üechtsfolgerungen, nicht tatsächliche Feststellungen.\nAllerdings können ganz einfache und feststehende Rechtsbegriffe (wie Kauf oder Eigenlum) die hinter ihnen stlehenden Tatsachen ausreichend bezeichnen, Anders ist es je-Goch bei verwickelteren Abmachungen. Hier bedarf es zunächst. der tatsächlichen Feststellung, welchen Wortlaut\ndie Vereinbarungen gehabt haben, sodann der tatrichterlichen Auslegung dieses Wortlauts, und erst dann kann: ge-\n‚prüft werden, ob und welche Rechte und Pflichten des An-\n\"geklagten sich ergeben. Nur so wird das Revisionsgericht\nin die lage gesetzt, die rechtlichen Folgerungen auf ihre\n„Bicktigkeit nachzuprüfen.\n\nDaß der Verkäufer den Käufer zur Weitervoräußerung\nder Ware \"bevollmächtigt\", ist auch beim Kauf unter Eigentuäsvorbehalt völlig ungebräuchlich. Denn dann dürfte der\nıäufer die Ware nur im Namen des Verkäufers weiterveräußcern.\nUm das zu tun, brauchte er sie aber nicht zu kaufen. :änsclieinend meint das Landgericht: daher keine Vollmacht.\n(§ 167 BGB), sondern eine Einwilligung (§ 185 BGB).\n\nBesonders eingehender Prüfung bedarf die vom Angeklagten übernommene Verpflichtung, den ürlös nach Abzug\ndes Gewinnes an die Verkäuferin abzuführen. Solche Abreden können in der Art getroffen werden, daß der Verkäufer\n„igentümer oder Miteigentümer des Erlöses wird. Alsdarn\nkann der Käufer Unterschlagung am Erlös begehen. Das -endgericht nimmt hier - möglicherweise mit Recht - eine nur\nsckuldrechtliche Verpflichtung des Angeklagten zur Abführung des zrlöses an. In diesem Falle kommt nach den bisherigen Feststellungen Untreue nicht in Betracht.\n\nZur Annahme des Ir-: Irurvctutiostandes fehlt es an\nzwei Voraussetzungen.\n\nErstens kann der Treu bruchstatbestand nur dann vorliegen, wenn die Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, der typische und wesentliche Inhalt des Treuverhältnisges ist. Daran fehlt es zwischen Verkäufer und\nKäufer regelmäßig. Die typische und wesentliche Verpflich-\n\n-5-\n\ntung des Käufers besteht darin, den Kaufpreis zu bezahlen. .iese Verpflichtung dient zwar den Vermögensinteressen des Verkäufers, richtet sich aber nicht auf deren\n'Betreuung\". Dabei kommt es nicht darauf an, auf welche\n\nArt und Weise‘ der Kaufpreis. nach dem Vertrage entrichtet\nweräen soll. In dieser Hinsicht macht es keinen Unterschiee,\nob der Kaufpreis durch Berzahlung, durch Aufrechnung, durch\nabführung des kröses oder wie sonst entrichtet wird. Immer\nstehen die Vermögensinteressen des Käufers und des Verkäufers einander gegenüber; keiner von beiden hat die des anderen zu \"betreuen\". Es handelt sich um einfache schuldrechtliche Verbindlichkeiten, deren Nichterfüllung keine\nstrafrechtlichen Folgen hat.\n\nZweitens kann Untreue nur begehen, wer in seinem\nPfiichtenkreis eine gewisse Bewegungsfreiheit und Selbständigkeit hat. Auch daran scheint es hier nach den bisherisen Feststellungen zu fehlen. Zwar war es dem Angeklasten\nüberlassen, an wen und zu welchem Preise er den Leim weiter verkaufen wollte, Aber das tat er ohnehin im eigenen\nNamen und ausschließlich im eigenen Interesse. Von einer\n\"betreuung\" des Verkäufervermögens könnte, wenn überhaupt,\nnur mit Bezug auf den Erlös die Rede sein. War der Angeklagte verpflichtet, diesen Erlös nach Abzug seines dewinns der Verkäuferin zu übersenden, so ist nicht zu ersehon, welche Selbständigkeit er bei dieser Interessenwahrnekmung noch gehabt haben könnte.\n\nAuch der Mißbrauchstatbestand ist nicht gegeben.\nTenn der Angeklagte den Beim veräußern durfte, und wenn\nder Erlös sein Eigentum wurde, verfügte er nicht in unerlaubter Weise über fremdes Vermögen.\n\nc) Entgegen dem Vortrag der Mevision ist dem Lendgericht insoweit beizutreten, als es feststellt, daß dem\nAngeklagten auf Grunä cr wiederholten Mahnungen durch\ndie Lieferfirma bekannt war, daß die Zwangsvollstreckung\naur Herausgabe der Ware ihm ärohe. Es kommt hierbei lediglich darauf an, ob nach den Umständen des Falles angenomnen werden kann, daß der Berechtigte den ernstlichen\n\n-.6 -\n\nil\n\n-6.-\n\narien hat, seinen Anapruch nötigenfalls durch Zwangs--:. :-:\nvollstr reckung, zu. ‚verwirklichen, und ob dieser {Wille aus:\nven Umständen ersichtlich ist. Dies zu entscheiden, liest\nwesentlich im‘ richterlichen urmessen des Tatrichters_\n\n(rest 51, 24). j te\n\n\"Die eine Zwangsvollstreckung vereitelnde Handlung o\ndes Angeklagten sieht das Landgericht unter anderem darin,\nda3 er noch am 25.April 1950, einen Tag vor dem Erlaß der _\neinstweiligen \"Verfügung ein Faß Leim an den Zeugen 5 3\nverkauft hat.\n\nDer Angeklagte bestreätet, wie die Angaben des Urteils\nerkennen lassen, seine Täterschaft mit dem Hinweis, dies\nwüsse in seiner Abwesenheit einer seiner Angestellten getan haben. Die Feststellungen des Urteils tragen nicht\nden Urteilsspruch. Irrig ist die Ansicht des Landgerichts,\n\nar Angeklagte trage für alles, was in seinem Laden vorzent, die ausschließliche Verantwortung. wine solche‘ Verantwortung mag auf dem Gebiet des Zivilrechts bestehen, \"\neine Bestrafung kann nur den ireffen, der an der Straftat\nmitwirkt. Auch die Aussage der Zeugin DW das der Angeklagte nur einmal längere Zeit seinem Betriebe ferngeblieben sei, ist nicht geeignet, die Täterschaft'des ingeKlasten zu begründen. Denn diese Aussage der Zeugin besagt nicht, daß der Angeklagte gerade am 25.4.1950, als\nder Verkauf an Bo erfolgte, anwesend gewesen sei.\n\nDaß der Angeklagte 600 bis 700 kg Leim in der Absicht,\ndie Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, beiseite geschafft hat, ergibt sich nicht ohne weiteres aus dem Fehlen\ndieser Mengen am 26.4.1950. Die „ausführung des Urteils hierzu läßt nicht erkennen, wodurch die Täterschaft des Angeklasten für das Nichtvorhandensein des fehlenden Leims\nfestgestellt ist:\n\nd) Auch soweit der Angeklagte wezen Meineides verurteilt ist, ergeben sich Bedenken. Die einstweilige Verfügung vom 26.4.1950 erging dahin, daß der Angeklagte die\nihm em 26.1.1950 gelieferten waren - soweit noch vorhanden -\nan die CBindustrie GmbH, herauszugeben hat. Nachden\n\n- 1-\n\ndle Zwangsvollstreckung am 9.Hai 1950 nahezu fruchtlos\n\n: ausgefallen war, leistete der Angeklagte am 16.Juni 1950\nden Offenbarungseid gemäß § 883 ZPO dahin, daß er die herauszugebenden Sachen nicht besitze, auch nicht wisse, wo\nsie sich befinden bezw. wohin sie verbracht worden sind.\n\n»as Landgericht sieht den bHeineid darin, daß der ıngeklagte nach der Eidesleistung die vom 12.Juli 1950 datierte kechnung über 77,50 DU bei der Fa. Berkemeyer hat kassieren lassen.\n\n„ie Revision irrt, wenn sie meint, daß der Angeklagte nur über die Waren, die am 9.Mai 1950 in seinem Besitz\nsich befanden, im Offenbarungseid Auskunft zu geben habe.\n\nDie Eidesnorm enthält a:ch die Versicherung, daß der\nSchuläner nicht wisse, wo die herauszugebenden Sachen sich\nbufinden’ bezw. wohin sie verbracht worden sind. Die Pflicht\ndes Offenbarungseides aus § 883 ZPO umfaßt nicht nur die\n?flicht, sich Über seine unmittelbare Kenntnis von dem Ver-\n\nwahrungsort zu äußern, sondern darüber hinaus auch die Pflicht\ndes Schuldners zur Mitteilung aller Tatsachen, aus denen sich\n\nwenigstens mittelbar ein Schluß auf den Verbleib der Sachen\nziehen läßt. Denn der Gläubiger soll auf diese Weise Unterlagen für eine weitere kachforschung und für eine vielleicht\nmögliche künftige Zwangsvollstreckung erlangen (DR 1942, 169\nu. 1939, 363).\n\n!it Recht hat das landgericht auf Grund der genannten\n„echnung vom 12.7.50 festgestellt, daß der Angeklagte bei\nLeistung des Öffenbarungseides wußte, an wen ein Teil der\nihm unter sigentumsvorbehalt gelieferten Waren weiter verkauft war. Man wird auch dem. Landgericht darin zustimmen\nkönnen, daß der Angeklagte sich am 16.Juni 1950 wohl noch\nhätte erinnern müssen und können, daß an BED are ver-\n‚kauft und geliefert worden ist.\n\nAusweislich des Offenbarunprseidnrotokolls hat der Angeklagte indessen noch Angaben Über die Art und Weise des\nVer! aufs der Waren gemacht und angegeben, er wisse nicht,\n\n-8B >\n\nwo die Ware sich jetzt befinde.\n\n„s ist daher nicht ausgeschlossen, daß der Angeklaste die - ihm anscheinend erteilte -— Belehrung über\nseine Offenbarungspflicht nicht richtig verstanden und\ngezlaubt hat, er müsse angeben, wo die Ware im Augenblick\nder .idesleistung sich tatsächlich befinde, nicht aber:\nan wen er sie geliefert habe. Die Feststellungen des Urteils sind insoweit nicht erschöpfend. .s wird zu klären sein, was denn der Angeklagte zu dem Amtsgerichtsrat krause gesagt und was diese: darauf erwidert hat.\nie Angabe des Urteils, KiiilBhabe bestritten, daß der\nAngeklagte zu ihm vor Leistung des Eides gesagt habe,\ner wisse nicht genau, ob der Eid, so wie er verlangt werde,\nrichtig sei, ist mehrdeutig.\n\nEs war daher, wie geschehen, zu erkennen.\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow\n\nDr. Koffka Schmidt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-13/5-str-163-52","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 883","ref_norm":"883","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-13/5-str-163-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:07.298463+00:00"}}