{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-03-12_5_StR_486_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-03-12","aktenzeichen":"5 StR 486/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"nm\nnm\n62)\nun\nm)\nnn\nd\n\nStR 486/52\n\nIm Namen. des _ Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bautechniker und früheren Straßenmeister\n\nGeorg R MED ::.: To (EEE,\ngeboren am EEE 904 in TEE,\n\nwegen schwerer Amtsunterschlagung u...\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung- vom-19,. Juni 1952, an - der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Waschow\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wirä das\nUrteil des Landgerichts in Kiel vom 12.März 1952\n\n1.) soweit der Angeklagte wegen Untreue zum\nNachteile.des Landes Schleswig-Holstein\nim Fall 11 verurteilt worden ist sowie\nim Gesamtstrafausspruch nebst den insoweit jeweils zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben,\n\n2.) im sonstigen Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte unter Frei-\n\n-2=-\n\n—\nu.\n\nsprechung im übrigen wegen schwerer\nAmtsunterschlagung in vier Fällen,\ndavon in drei Fällen in Tateinheit\n\nmit Untreue, und wegen Amtsunterschlagung in zwei Fällen, davon in einem\nFalle in Tateinheit mit Untreue, sowie\nwegen Betruges in zwei Fällen und wegen\nDiebstahls verurteilt worden ist. |\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.\nSoweit Aufhebung erfolgt ist, wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung\n- auch über die Kosten des Rechtsmittels -\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen\nwegen schwerer Amtsunterschlagung in sechs Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Untreue, wegen\nUntreue, wegen Betruges in zwei Fällen und wegen Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs\nMonaten sowie zu Geldstrafen von 150 DM, 50 DM, 30 DM,\n100 DM und 100 DM verurteilt worden.\n\n-Er -hat-Revision eingelegt umd rügt die Verletzung\nformellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat\nnur zum Teil Erfolg.\n\nI.\n\nDie Beanstandung des Angeklagten, er sei \"im Vorverfahren nicht ein einziges Mal verantwortlich vernommen worden\", worin eine Verletzung der Bestimmungen der §§ 135, 136 ff StPO gesehen werden müsse, geht\nfehl. Die erwähnten Vorschriften regeln ausschließlich\ndie Art und Weise der Durchführung der Vernehmung, besagen aber nichts über den Umstand, wann derartige Vernehmungen stattzufinden haben.\n\nDies ist für den vorliegenden Fall gesetzlich\nnicht geregelt. § 192 StPO scheidet aus. § 162 StPO\ngibt der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, sofern\nsie es für erforderlich hält, die Vornahme einer richterlichen Untersuchungshandlung zu beantragen.\n\nIm übrigen ist der Angeklagte im Rahmen des Haftverfahrens richterlich vernommen worden; hierbei hat\ner die ihm zur Last gelegten Taten eingestanden.\n\nSchließlich ist nicht zu erkennen, von dem Besöchwerdeführer auch im einzelnen nicht dargelegt worden, aus welchem Grunde und inwieweit das Fehlen einer\n\n-4-\n\n“= FI ounn.\n\n-- le ma\n\nverantwortlichen Vernehuung die Entscheidung hier zu\nUngunsten des Angeklagten hätte beeinflussen können.\n\nII. Suchrüge:\n\n1.) In den Fällen ! bis 3 und 5 bis 10 hat das\nkechtsmittel Ausführungen zu der allgemeinen Sachrüge\nnicht gemacht. Insoweit liegen Rechtsfehler, durch äle\nder Angeklagte beschwert wäre, auch nicht vor.\n\na) Zu Recht beurteilt die Strafkammer das Verhalten\ndes Angeklagten im Falle 7 (EEE) als Anmtsunterschlagung im Sinne des § 350 StGB,\n\n.. . Der-Straßernwärter TB ratte dis Dei seinen\nUmzug entstandenen Unkosten der Straßenmeisterei zu\nHänden des Angeklagten zurückerstattet. Beide waren zunächst davon ausgegangen, daß VBrierzu verpflichtet gewesen sei. Die Unrichtigkeit dieser Annahme stellte sich heraus, nachdem dar Angeklagte das Geld für sich\nverbraucht hatte.\n\nZutreffend hat das Landgericht dem Mangel der Zahlungsverpflichtung des VD keine Bedeutung beigemessen.Der Angeklagte hat in seiner Eigenschaft ais Vorgesetzter des WOW - mithin in amtlicher Eigenschaft -\ndas Geld für das Lanä Schluswig--Holstein entgegengenonmen.\n\nb) Im Falle 10 (Diebstahl des Treibstoffes) hat das\nLandgericht es unterlassen, die Vorschrift des § 27b StGB\nausdrücklich zu erörtern, Dem Zusammenhange der Entscheidungsgründe kann jedoch einwandfrei’ entnommen werden, daß\nfür den Angeklagten in Anbetracht seiner wiederholten\nStraftaten eine Geldstrafe nicht ausgereicht hätte und\ndaß dies die Auffassung der Strafkamner war.\n\n2.) Den Einwendungen der Revision im Falle 4\n(HE) Kommt keine Bedeutung zu.\n\nEr 2\n\n0)\n-5-.\n\nDer Angeklagte hatte hier für seinen Bezirk 10\nWaggons Kies amtlich geliefert erhalten. Hiervon zweigte er drei Waggons an den Schlossermeister Hi ar,\nder ihm für diesen Kies 170 DM zahlte. Das Geld verwendete der Angeklagte zu eigenen Zwecken.\n\nDas Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen\nAmntsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue bestraft.\nDas Rechtsmittel wendet sich nur gegen die Verurteilung aus § 350 StGB und führt hierzu aus, es fehle an\nder Zueignungsabsicht, weil der Angeklagte nicht den\nWillen gehabt habe, den Kies für sich zu behalten.\n\n‘ Die Revision verkennt insoweit, daß nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung die Zueignungshandlung schon dann gegeben ist, wenn der Täter über\ndie in amtlicher Eigenschaft empfangenen Sachen wie eia\nEigentümer verfügt. Ausreichend ist mithin auch der\nWille, eine Sache zu verwerten, ohne sie selbst zu behalten.\n\nDie Anwendung des § 350 StGB neben der Untreuevorschrift begegnet ebenfalls keinerlei rechtlichen Bedenken. Dies hat schon das Reichsgericht wiederholt anerkannt (vgl u.a. RG 69 S 333). Es besteht kein Anlaß,\nvon dieser Rechtsprechung abzugehen.\n\n3.) (Fall 11). Der Angeklagte hatte für seinen Hausgarten, dessen Irstausstattung dem Lande Schleswig-Holstein oblag, Obstbäume für 288,- DM gekauft. Auf seine\nRückfrage war ihm mitgeteilt worden, daß die hierfür vorgesehenen Haushaltsmittel erschöpft seien. Der Angeklagte wußte aber, die Verwaltung habe in anderen Fällen\ndergestalt geholfen, daß sie nach restloser Ausgabe von\nHaushaltsmitteln einzelner Haushaltstitel sogenannte\nAusweichbuchungen über noch nicht erschöpfte Titel vorgenommen hatte. Er regte eine derartige Handhabung in\n\n6 -\n\nseinem Falle an. Der geschäftsleitende Beamte des\nStraßenbauamtes in Renäsburg antwortete dem Angeklagten, daß .die Sache \"irgendwie durchgezogen werden müsse\",\nund. sohloß die Möglichkeit einer ZAusweichbuchung nicht\naus. FÜ 11e5 sich demzufolge von dem Lieferanten\neine Quittung erteilen, in der fälschlich Dienstlieferungen in Höhe des gleichen Betrages bescheinigt wurden. Auf diese Quittung setzte der Angeklagte den Richtigkeitsvermerk und schickte sie an das Straßenbauamt\nRendsburg ein. Das Geld wurde daraufhin dem Lieferanten überwiesen.\n\nDas Landgericht lehnt die Anwendung der §§ 348,\n263. StGB- ab, bestraft üen Angeklagten aber aus § 266\nStGB, weil sein Verhalten den Treubruchstatbestand erfüllt habe.\n\nDiese Verurteilung begegnet bei den bisherigen\nFeststellungen in mehrfacher Hinsicht rechtlichen Be-\n\ndenken.\n\na) Zunächst läßt das angefochtene Urteil nicht genügend erkennen, welche rechtliche Natur dem \"Erstauestattungsanspruch!\" des Angeklagten innewohnte, insbesondere, ob der Beschwerdeführer insoweit eine klagbare Forderung gegen das Land Schleswig-Holstein hatte\noder ob es sich um eine bloße Vergünstigung handelte,\ndie nur eines besonderen Antrages bedurfte.\n\nWürde dem Angeklagten ein Rechtsanspruch auf Erstausstattung zur Seite stehen, so käme es darauf an, ob\ndiese Forderung fällig war oder nicht. Nur bei Nichtfälligkeit dieser Forderung könnte die Anwendung des\nUntreustatbestandes in Betracht kommen, weil anderenfalls durch die Zahlung der 288,- DM eine fällige Forderung .in gleicher Höhe getilgt worden wäre, so daß es\nan einem Schadenseintritt bei der Landeskasse fehlen\nwürde.\n\n- 7 -\n\ngt!\n- 7-\n\nb) Die Urteilsfeststellungen lassen weiterhin die\nerforderliche Klarheit hinsichtlich der Ausweichbuchungen vermissen. Ausdrücklich und generell war diese Handhabung anscheinend nicht verboten. Inwieweit sie seitens\nder vorgesetzten Dienststellen des Straßenbauamtes stillschweigend geduldet wurde, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der unmittelbare Vorgesetzte des Angeklagten hatte\njedenfalls, wie das Landgericht feststellt, grundsätzliche Bedenken bezüglich der Ausweichbuchungen nicht.\n\nc) Im übrigen beruft sich die Strafkammer zu Unrecht auf eine Entscheidung des Reichsgerichts in der\n\n- Juritischen Wochenschrift von -1938- Seite 793; Diese be-\n\nsagt nichts für die Auffassung des Landgerichts und gegen die aufgezeigten Mängel des Urteils. Denn das Reichsgericht führt hier u.a. folgendes aus:\"...Dem mit der\n\nBetreuung zweckgebundener öffentlicher Mittel Beauf-\n\ntragten steht über sie keine völlig freie Verfügung zu;\nwerden sie fehlgeleitet, so kann das eine Schädigung\nder öffentlichen Hand bedeuten, sofern sie diese Mittel\nfür den Zweck, dem sie bestimmungswidrig zugeflossen\nsind, nicht aufgewendet haben würde, ihre Aufbringung\nund Hingabe also erfolgt ist, ohne daß der damit bezweckte Erfolg eingetreten wäre...\"\n\nDie nach dieser Entscheidung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen hat das Landgericht - wie dargelegt - gerade nicht getroffen.\n\nDie weitere von der Strafkammer zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart betrifft einen\nanderen Fall.\n\nd) Hinsichtlich der inneren Tatseite des § 266\nStGB legt das angefochtene Urteil folgendes dar:\"...Da\nder Angeklagte im Ergebnis in Kenntnis des erschöpften\nTitels durch eine fingi:rte Rechnung Zahlung aus einen\nanderen Titel erreichte, hat er dem Lande Schleswig-\n\n-8-\n\nHolstein einen Vermögensnachteil im Sinne der entwickelten Grundsätze zugefügt. Durch die mögliche Zinwilligung\nseines Dienstvorgesetsten Lunau wird die Rechtswidrigkeit\nseiner Handlung nicht ausgeschlossen. Der Angeklagte\nmußte sich als langjähriger Beamter sagen, daß Igii>\nnicht ermächtigt war, seine :inwilligung zu einem solchen\nVorgehen zu geben, das in mehrfacher Wiederholung für\nden Staat zu nicht tragbaren Folgerungen führt...\"\n\nDiese Formulierung läßt nicht erkennen, ob der Angeklagte an die Befugnis des Zeugen Ib zur Binwilligung in die Ausweichbuchung geglaubt hatte, Hierauf aber\nkommt es an. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Iirrtümliche Glaube an die Befugnis des Zeugen IB als Tat-\n\nbestands- oder als Verbotsirrtum anzusehen Ist. Wäre er\nTatbestandsirrtum, so gehörte es ohne weiteres zum Vorsatz, daß der Angeklagte nicht an die Befugnis geglaubt\nhatte. Wäre er Verbotsirrtum, so wäre der gute Glaube des\nAngeklagten ebenfalls beachtlich. Denn es könnte einem\nBeamten in der Stellung des Angeklagten nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn er einen derartigen Irrtum\nunterlegen wäre.\n\nDas Landgericht wird mithin feststellen müssen, ob\nder Angeklagte den Liangel der Zuständigkeit seines Dienstvorgesetzten (für eine Tinwilligung des angegebenen Inhaltes) gekannt hat. Din - auch fahrlässiger - Irrtun\nwäre in jedem Falle erheblich.\n\nSämtliche vorerwähnten Beanstandungen mußten zur\nAufhebung des angefochtenen Urteils im falle 11 führen.\nDas Landgericht wird Ciesbezüglich neue Feststellungen,\nentsprechend den obigen Ausführungen, zu treffen haben.\n\n4.) Der in den Urteilsgründen ausdrücklich -als Versehen bezeichnete Mangel des Urteilstenors - die Fälle\nvier und sieben wurden unrichtig als schwere Amtsunterschlagung aufgeführt - konnte durch einfache Berichtigung beseitigt werden.\n\n-9-\n\nDieser Fehler in der Fassung des Schuläspruches wer,\nwie die Strafkammer hervorhebt und der Urteilszusamnenheng ausweist, ohne jeden Einfluß auf die. Straffrage\nin den erwähnten Fällen.\n\n5.) Die Strafzumessungsgründe werden von dem Rechtsmittel mit neuen Tatsachen angegriffen, die in der Revisionsinstanz keine Beachtung finden können.\n\n6.) Fehl geht auch die Auffassung des Beschwerdeführers zur Frage der Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes v. 31.12.1949. Dem angefochtenen Urteile ist\nzweifelsfrei zu entnehmen, daß insoweit auch ein etwaiger, endgültiger Wegfall der Verurteilung im Falle 11\nkeine Auswirkungen nach sich ziehen kann.\n\nDemnach hat das Landgericht bei der neuen Hauptverhandlung Feststellungen zum Falle 11 und zum Gesamtstrafausspruch neu zu treffen, Die Schuld- und Strafaussprüche in den sonstigen Fällen bleiben mit der Maßgabe der Berichtigung hierdurch unberührt.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Neumann Dr. Waschow Dr. Koffka\n\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-12/5-str-486-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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