{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-03-08_5_StR_57_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-03-08","aktenzeichen":"5 StR 57/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 57/52 vo\n\n2251 089\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schlachfer-iaufmann Erich I EB, geboren am\nGE 1915 ir KUN über SCHEEMD, wohnhaft\nin HU, SCHERE <: GEL: Sam,\n\nwegen Wirtschaftsvergehens\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 8.März 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr. Waschow\nBundesrichter Dr. Else Koffka\nBundesrichter Schmidt\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär >\n\nals Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,\nZür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Flensburg vom\n29.Januar 1951 im Strafausspruch mit den insoweit zugrunäeliegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\n„ Von Rechts wegen —\n\n2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzten Vergehens gegen das Wirtschaftsstrafgesetz zu einer Gefängnisstrafe\nvon einem Jahre und Geldstrafe von 1 000.- DM ersatzweise\nweiteren 20 Tagen Gefängnis verurteilt worden. Seine Re-\n-vision rügt Verletzung sachlichen Rechts und wendet sich\ninsbesondere -— auch mit formellen Beanstandungen — gegen\ndie Höhe der erkannten Strafe.\n\nI.\n\nDer Angriff des Rechtsmittels gegen die Entscheidung\nzur Schuldfrage bleibt erfolglos.\n\n1.) Das angefochtene Urteil stellt insoweit fest,\ndaß der Angeklagte im Herbst 1948 insgesamt 10 Rinder in\nHennstedt bezw. Büsum gekauft und unter Beachtung besonderer Vorsichtsmaßnahmen heimlich geschlachtet hat. Das zerlegte Fleisch von sieben Tieren wurde -— im Interesse einer\nGewinnerzielung — auf dem Schwarzen Markt in Hamburg verkauft, während das restliche Fleisch -— für den gleichen\nZweck bestimmt - bei dem Transporte nach Hamburg beschlagnahmt werden konnte, Entgegen den damals bestehenden Bestimmungen sind Schlußscheine für den Kauf nicht ausgestellt und behördliche Scklachtgenehmigungen nicht eingeholt worden.\n\n2.) Diesen Sachverhalt untersucht das Landgericht\nsowohl unter dem Gesichtspunkt des § 1 Abs.I KWVO als\nauch nach § 1 WStG, deren Tatbestandsvoraussetzungen es\nohne erkennbare Rechtsfehler bejaht.\n\na) Daß der Angeklagte \"Erzeugnisse\" bezw. \"Gegenstände\" des lebenswichtigen Bedarfes \"beiseite geschafft\"\nhat, kann ernsthaften Zweifeln nicht begegnen.\n\nb) Einwandfrei nach der äusseren und inneren Tatseite sind weiterhin die Folgerungen des angefochtenen Urteils\n\n- 3 -\n\n3.\n\nüber eine den Angeklagten bewußte, hierdurch verursachte\nund auch \"böswillige\" Gefährdung der Bedarfsdeckung.\n\nDer Revision mag zugegeben werden, daß an, der Ende\ndes Jahres 1948 bersits stattgehabten Auflockerung der\nBewirtschaftung, in der Gesetzesanwendung nicht vorbeigegangen werden kann. Die bis dahin von der Rechtsprechung -\naufgestellten Grundsätze über die Tatbestandsanforderungen des \"Gefährdens\" können für die Zeit nach 1948 in\nnengenmäßiger Hinsicht nicht so streng wie früher gehandhabt werden.\n\nJedoch wirkt sich dies bei dem hier gegebenen Tatumfange -- ca. 50 Zentnern - nicht aus.\n\nIn übrigen geht das Rechtsmittel fehl, wenn es einseitig darauf abstellt, ob zur Tatzeit in Hamburg \"genug\nFleisch am Markt war\". Die Richtigkeit dieser Behauptung\nunterstellt, würde sie eher dafür sprechen, daß hier ,\nnicht nur ein formeller, sondern auch ein sachlicher Verstoß gegen den Inhalt der angeführten Gesetze vorliegt.\nDean die Kontrolle durch die amtlichen Stellen in der\nZeit des Überganges der Verteilung von den Behörden. auf\nden privatan Großhandel erfüllt ihren Zweck erst dann,\nwenn sie einen Ausgleich zu schaffen vermag zwischen _\nÜberfluß an einem Orte und Mangel an einem anderen. Tingriffe, die sich äieser Bewachung entziehen, können eine,\nteilweise erhebliche, Gefährdung der Bedarfsdeckung zur\nFolge haben,\n\nZutreffend hat das Landgericht weiterhin aus dem im\niinzelnen festgestellten Verhalten des Angeklagten (der\nHeimlichkeit seines Vorgehens usw.) auf das Vorliegen\ndes inneren Tatbildes geschlossen. Es bedarf hierzu näherer Erörterungen nicht.\n\n53.) Das angefochtene Urteil entnimmt die Strafe dem\n$ ı des WStG, inden es die Vorschriften der §§ 102 Ziff.5,\n104 WStG anwendet. Diese Handhabung begegnet keinerlei Be-\n\n-4-\n\ndenken.\n\n4.) Hierdurch wird weder § 2a Abs.III StGB noch § 2a\nAbs.II StGB verletzt.\n\na) Bei der KWVO handelt es sich um ein Zeitgesetz im\nSinne des:-§ 2a Abs.III StGB, das nicht der Begründung einer\nneuen Wirtschaftsordnung dienen, sondern von vornherein\nnur für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse Bestand\nhaben sollte, mit der Maßgabe, daß bei Wegfall dieser Voraussetzungen mit einer alsbaldigen Aufhebung der KWVO zu\nrechnen war.\n\nb) Eine derartige Bestimmung ist den Gesetzen gleichzustellen, die für kalendernäßig bestimmte Zeiträume ergehen.\n\n5) Jedoch entspricht die Regelung durch §§ 102 ziff.5,\n104 WStG nach Sinn und Zweck nicht der vorgesehenen Aufhebung wegen Wegfalles der Voraussetzungen, mithin kann der\nGedanke des \"Zeitgesetzes\" unberücksichtigt bleiben. Das\nWirtschaftsstrafgesetz wollte - wie sich aus den Motiven\nund der mit den aufgehobenen Bestimmungen im wesentlichen\ngleichlautenden Fassung ergibt - die unübersichtlich gewordene Gesetzgebung auf dem Gebiete des Wirtschaftsstrafrechts zusammenfassen und ablösen. Diese Ablösung ist dem.\nBegriffe \"außer Kraft treten\" des § 2a Abs.III StGB nicht\ngleichzusetzen, sodaß trotz Aufhebung der KWVO der § 2a\nAbs.II StGB zum Zuge kommt.\n\nDas WStG ist im Vergleich zur KWVO, die zur Tatzeit\ngalt, der Strafdrohung nach die mildere Bestimmung (nur\nGefängnis, mit Ausnahme des § 25 WStG). Das Landgericht\nhat die Strafe mithin dem richtigen Gesetze entnommen.\n\nAuch hat das angefochtene Urteil mit Recht zunächst.\nden Tatbestand des § 1 Abs.I KWVO geprüft. Das Merkmal\nder \"Böswilligkeit\" - in § 1 WSt@ nicht enthalten - verschärft die Anforderungen, die hier an die Tat zu stellen\n\nsind; diegt“ »l1äßB% daher ihrem Inhalte nach für den vor-\n\n-5-\n\n-— bb.\n\nliegenden Fall die nildeste Beurteilung zu.\n\nOhne Rechtsirrtun hat somit nach Inhalt und Strafdrohung der Tatrichter jeweils das mildere Gesetz angewendet.\n\nAuch sonst sind Rechtsfehler zur Schuldfrage, durch\ndie der Angeklagte beschwert wäre, nicht zu erkennen.\n\nII.\n\nDie Revision hat Erfolg, insoweit sie sich gegen die\nStrafzumessung richtet und Verletzungen der §§ 337, 267\nAbs.III StPO rügt sowie mit der Sachbeschwerde Widersprüche\nbemängelt.\n\n1.) Zwar ist den Tatrichter nicht - wie das Rechtenittel meint - der Fehler unterlaufen, daß Tatbestandsmerknale zur Verschärfung der Strafe herangezogen wurden.\n\nDenn das angefochtene Urteil hat ausdrücklich davon abgesehen, den Angeklagten unter Anwendung des § 25 WStG mit\neiner Zuchthausstrafe zu belegen. sodaß das Landgericht‘\nmithin an sich nicht gehindert war, eine etwaige Gewinnsucht bei der Strafhöhe in Rechnung zu stellen. Be\n\nJedoch wird die dem Angeklagten zur last gelegte Gewinnsucht nicht von den tatsächlichen Feststellungen getragen. Der Hinweis des LanAgzsrichts, der Angeklagte habe\naus Gewinnsucht gehandelt, weil sein Zrwerbssinn auf ein\nungewöhnliches, ungesundes, sittlich anstößiges Kaß gesteigert gewesen sei, genügt den Anforderungen nicht. Eine\nsolche formelhafte Wiedergabe von Definationen eines Rechtsbegriffes muß durch bestimmte Zinzeltatsachen erhärtet werden, un die Nachprüfung dieser Rechtsfolgerungen in der\nRevisionsinstanz zu ermöglichen. Das angefochtene Urteil\nläßt insoweit z.B. jede Feststellung darüber vermissen,\nwie hoch der Verdienst des Angeklagten im Unterschiede\nzu den damaligen normalen Handelsspannen war, und welchen\nBetrag er insgesamt ungefähr erreichte. Der Angabe des\nLandgerichts, der Angeklagte habe an jeden Rind \"wesentlich\n\n-6 -\n\nmehr als nur 50.--Dä verdient . ist diesbezüglich nichts\nzu entnehmen. Es erscheint durchaus möglich, daß auch der\nübliche Handelsverdierst erheblich mehr als 50.- DM pro\nhind betrug»\n\nDer Senat verkennt die Schwierigkeiten nicht, die den\nErmittlungen der fehlenden latsachen möglicherweise entgegenstanden; letztere waren aber unumgänglich, weil im angefochtenen Urteil gerade der Gewinnsucht im Sinne des\n§ 25 WStG für die Straffrage entscheidende Bedeutung beigemsssen wird. Im übrigen stellt das Landgericht ausdrücklich fest, daß der Angeklagte sich zur Tatzeit in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand. Unter diesen Umständen ist die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, daß\ner die beanstandeten Geschäfte um jeden Preis durchführte,\nohne mithin \"einen ungewöhnlichen, ungesunden, sittlich\nanstößigen Erwerbssinn\" aufzuweisen.\n\n2.} Bedenklich erscheint weiter, daß der Tatrichter\nohne nähere Erklärung das teilweise Leugnen des Angeklagten sowie seine Fiuch+ strafschärfend berücksichtigt.\n\na) Beide Tatsachen können nicht schlechthin zu Ungunsten eines Angeklagten bei der Straffrage gewertet werden; es ist den Motiven dieses Verhaltens nachzugehen\n(vergl. unter anderem BGH ı, 104/105 und BGH 1, 106).\nInsoweit enthält das angefochtene Urteil keinerlei Feststellungen oder Erwägungen:\n\nb) Der Angeklagte hat sich im übrigen - wie das landgericht ausdrücklich darlegt - in Februar 1950 freiwillig\nder Polizei gestelli;. Dieser Umstand hätte bei der Strafzumessung Berürkei >k!:sung verdient, mindestens dann,\nwenn andererseits dic Flucht ohn» weiteres zum Nachteil\ndes Angekiagien ausgalsgt wird.\n\n3.) „in unlösbarer Widerspruch ergibt sich daraus,\ndaß der Tatrichter als strafschärfenden Gesichtspunkt anführt, der Angekiasgte kabe \"bis zur Währungsreform genügend Geld verdient\" und \"äaher keine eigentliche Not ge-\n\n- - T-\n\n- 1 -\n\nlitten\", während das Landgericht deu Angeklagten für die\nTatzeit (Herbst 1948) bestätigt, er sei in eigenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen, habe überdies seine\nalte „utter und seine kranke Schwester unterhalten müssen,\nund als schwerkriegsbeschädigter Flüchtling sämtliche Habseligkeiten verloren.\n\nDer Verlust der Habe und die Unterhaltspflichten\nmüssen offenbar doch schon zur Zeit des \"genügenden Verdienstes\" vorgelegen haben. Ahgesehen hiervon ist unerfindlich, welche Bedeutung früherer iohlstand für die\nStraffrage einer später, unter völlig veränderten Verhältnissen, geplanten und ausgeführten Tat haben sollte,\n\n‚ Die aufgezeigten Xechtsfehler können - zumal sie die\nnehrzahl der Gründe berühren - für die Höhe der Strafe\nvon entscheidenden Einflu3 gewesen sein. Das angefochtene Urteil war daher in der Straffrage nebst den insoweit\nzugrundeliegenden Feststallungen aufzuheben.\n\nBei der erneuten liauptverhandlung wird das Landgericht überdies folgendes zu beachten haben:\n\nDer Wegfall der Bewirtschaftung führt zwar nicht\n- wie dargelegt -- zur Anwendung des § 2a Abs.II StGB,\nweil insoweit Abs.IiI dieser Vorschrift entgegenst eht\n\nEs sind aber allgemeine Rechtsgedanken zu berücksichtigen. Jede echte Strafe enthält, um ein gerechtes Ergebnis zu erzielen, mehrere Erwägungen des Strafzweckes. Vornehmlich soll begangenes Unrecht gesühnt und die Allgeneinkeit geschützt werden. “indestens das Verhältnis dieser\nbeiden Gesichtspunkte ist daher stets abzuwägen. Dann aber\nhat - nachdem die 3ewirtscheftung in Wegfall kam - das\nErmessen des \"atrichters pflichtgemäß zu walten, ob wegen\nnunmehr fehienden Schutzbedürfnisses der Allgemeinheit die\n\nHerabsetzung einer Strafe im Sinzelfall angebracht erscheint.\n\n»r. NWeuszsann Sarstedt Dr. Jaschow\n\nDr. Aoffka Schnidt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-08/5-str-57-52","cited_norms":[{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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