{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-03-06_5_StR_503_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-03-06","aktenzeichen":"5 StR 503/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"stR 50 2\n„sur 52/28 2249 039° 94\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Einziehungssache\ngegen\n\nden Ingenieur Willy A EB ‚, geboren am EEE 1899\nin GE, wohnhaft in >,\n\nTED trase ED,\n\nwegen Einziehung eines Mehrerlöses\n\nhat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 2.0ktober 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Waschow\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Einziehungsbeteiligten Asch\ngegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n6.März 1952 wird auf seine Kosten verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDurch Beschluß der 2,Großen Strafkammer des Landgerichts Berlin vom 7.Dezember 1949 ist das Strafverfahren\nwegen Wirtschaftsvergehens gegen den Ginziehungsbeteiligten AD au? Grund der Amnestieverordnung der französischen\nMilitärregierung vom 11.Oktober 1948 eingestellt worden.\nDie Staatsanwaltschaft hat dann beantragt, im selbständigen\nStrafverfahren den erzielten liehrerlös von iD einzuziehen.\nDementsprechend ist durch das angefochtene Urteil dem zinziehungsbeteiligten AB die Abführung eines kiehrerlöses\nvon 6.975 DM West auferlegt worden. Hiergegen wendet sich\nseine Revision mit der Rüge, formelles und materielles\nStrafrecht seien verletzt. Das Rechtsmittel bleibt ohne\nErfolg.\n\n1.) Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und\naus diesem Grunde unzulässig (§ 344 Abs II Satz 2 StPO).\n\n2.) Abwegig ist der Zimmwand des Beschwerdeführers,\ndie Strafkammer hätte zunächst § 6 des :lirtschaftsstrafgesetzes (WStG) anwenden müssen. üine Möglichkeit hierzu\nbestand nicht, nachdem das Landgericht zutreffend den Tatbestand des § 1 WStG zunächst geprüft und alsdann erst in\nTateinheit den § 19 ;StG angewendet hat. Der Tatbestand des\n$ ı WStG behandelt ausschließlich Wirtschaftsstraftaten,\nwie die Abschnittsüberschrift allein schon ausweist, so\ndaß die Zuständigkeit der Gerichte gegeben war und eine\nAbgabe an die Verwaltungsbehörde nicht in Betracht kam.\nHieran kann - wie auf der Hand liegt - auch der Umstand .\nnichts ändern, daß.die Anordnung zur Abführung des Mehr=...\nerlöses letzten Endes auf die in Tateinheit zu der er- .\nwähnten Wirtschaftsstraftat stehende Zuwiderhandlung gegen § 19 WStG zurückgeht.\n\nDer Lrörterung noch weiterer, dem Rechtsmittel insoweit entgegensteähender Gründe bedarf es somit nicht.\n\n- 3 -\n\n3.) Das Landgericht hatte keine Möglichkeit, die zum\nZwecke der Haftsicherheit von dem Haupttäter hinterlegten\n50 000 Reichsmark bei der Festsetzung des liehrerlöses in\nAbzug zu bringen. Dieser bereits vorher freigegebene Geldbetrag stand nicht in unmittelbarer Beziehung zu dem Mehrerlös.\n\nIm übrigen finden die diesbezüglichen Bedenken des 3eschwerdeführers keinerlei Rechtsgrundlage in dem Wirtschaftsstrafgesetz. Zivilrechtliche irwägungen aber können die Anwendung strafrechtlicher Vorschriften nicht hindem,\n\n4.) Unverständlich sind die Ausführungen des Rechtsmittels hinsichtlich der Nichtberücksichtigung von 4 250\nIitern Benzin. Das Landgericht stellt ausdrücklich fest,\ndaß dieser bereits eingezogene Treibstoff mit dem vom kinziehungsbeteiligten Mi verkauften Benzin nichts zu tun\nhat. Offenbar will die Revision nur diese tatsächliche Feststellung unzulässigerweise angreifen.\n\n5.) Um einen ähnlichen Tatsachenangriff handelt es sich\nauch bei der Rüge, der Betrag von 34 000 leichsmark, den\nein Käufer (KW) unmittelbar an den Haupttäter gezahlt\nhabe, sei zu Unrecht von dem abzuführenden kehrerlös nicht\nabgezogen worden. Das angefochtene Urteil läßt - entgegen\ndem neuen Tatsachenvortrag des Rechtsmittels - keinen Zweifel darüber, daß der Beschwerdeführer auch in diesem falle\nunter Absprache der genauen Mengen den Kaufvertrag abgeschlossen hat und nicht etwa nur die persönliche Bekanntschaft zwischen dem Käufer und dem Haupttäter vermittelt\nhat. Mindestens für die Frage der Beihilfe ist es dann\naber. ohne Belang, ob der Kaufpreis unmittelbar an den Haupttäter oder über den Gehilfen gezahlt wurde.\n\nIm übrigen hat der Bundesgerichtshof mehrfach ausgeführt, daß die Tätigkeit, als deren Folge das Gesetz die\nErfassung des Mehrbetrages vorschreibt, in dem \"Erzielen\"\neines überhöhten Preises liegt. Auf die Art der dabei entfalteten Mitwirkung kommt es nicht an, sondern allein auf\nden äußeren Umfang der Teilnahue.\n\n- 4 -\n\nDaß es nicht der Wille des Gesetzes sein kann, den\nGehilfen für die Abführung des biehrerlöses in geringeren\nMaß haften zu lassen als den Haupttäter, ergibt auch der\nvöllige Mangel eines Maßstabs dafür, um wieviel weniger\ndie Haftung des Gehilfen als die des Haupttäters betragen\nsollte, Hinsichtlich des Umfanges seiner Pflicht zur Abführung des Mehrerlöses ist der Gehilfe daher dem Haupttäter gleichzustellen (vgl u.a. BGH in 2 StR 619/51 vom\n6.Mai 1952).\n\n6.) Abschließend sei darauf hingewiesen, daß der\ninnere Tatbestand der zugrundeliegenden Strafvorschriften\nzwar im Urteil nicht im einzelnen ausgeführt wurde, sich\njedoch aus dem Urteilszusammenhang einwandfrei ergibt.\n\nDa auch sonst Rechtsfehler, durch die der Einziehungsbeteiligte beschwert wäre, nicht zu erkennen sind, war\ndie Revision des Beschwerdeführers zu verwerfen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwaltes.\n\nDr. Waschow Sarstedt - Jr. Koffka\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-06/5-str-503-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-06/5-str-503-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:06.974714+00:00"}}