{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-03-06_5_StR_26_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-03-06","aktenzeichen":"5 StR 26/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Eine Aussage ist falsch, wenn sie mit\nden wirklichen Hergang nicht übereinstimnt,\nnicht dann, wenn sie nur von der Vorstellung\ndes Aussagenden abweicht.","text_plain":"Für das Nachschlagewerk! 5?\nNicht für die Amtliche Sammlung! 22 51 091\n\nGesetz: $y 153, 154, 156, 159, 160 StGB\nRechtssatz:\n\nEine Aussage ist falsch, wenn sie mit\nden wirklichen Hergang nicht übereinstimnt,\nnicht dann, wenn sie nur von der Vorstellung\ndes Aussagenden abweicht.\n\nAktenzeichen: 5 StR 26/52\nUrteil vom 6.März 1952 LG Göttingen\n\n5 StR_26/52\n\n-\n\nIr Neaen ses Volkes\n\nin der Strafsache\nzezen\n\nden Fuhrunternehmer !ihert T GEEmB zus DEREN,\nAED Nz@®, zeroren ar EEE 1902 in DEREN,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen „nstiitung zur Talschaussage u:a.\n\nhat der 5.ötrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzuns\nvom 6.i.ärz 1952, en der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsiädent Dr.Keumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr. .aschow\nBundesrichter Dr.Else Koffira\nBundesrichter Schricdt\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr (EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizsekretär in\nals Urkundsbearter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nauf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Sandgerichts Göttingen, ergangen am 28.Juli 1951\nin Bad Grund (Harz),\n\na) soweit der Angeklaste wegen Anstiftung zur\nFalschaussege sowie wegen Aufforderung zur\nFalschaussage in zwei Fällen verurteilt ist,\nin Schuld- und Strafausspruch,\n\nb) soweit der Angeklagte wegen Diebstahls in vier\n\n. Fällen verurisilt ist. im Strafausspruch,\n\nce) hinsichtiichr der Yesamtstrafe\n\nnebs“ „en insoweit zugrundelisgenden Feststellungen\naufgehoben, In diesen Umfumge wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und „ntscheidung en das Landgericht zurückverwiesen :s auch über die Kosten der 2evision\nzu entscheicer. hai.\n\nIn übrigen wird die Revision verworfen.\n\n. Ton Tın.ts Wwsten -\n\n- 2.\n\nGründe.\n\nJer Angeklaste ist wesen Anstiftunzg zur Falschaussage in einen Falle (I), wesen Diebstahls in vier Fällen\n(II 1-4) und wegen Aufforderung zur Falschaussage in zwei\nFällen. (III,2) zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs\n„onaten Zuchthaus verurteilt worden, auf die ihm zwei ı0-\nnate der erlittenen Untersuchungshaft angerechnet worden\nsind. Ferner hat das Sandgericht ihm die bürgerlichen ihrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.\n\nSeine Revision rügt Verietzung des Verfahrensrechts,\ndie sie in der Übergehung mehrerer 3eweisamträge erblickt,\nsowie unrichtige Anwendung des sachlichen Strafrechts. Das\nRechtsmittel hat teilweise ürfolg.\n\nI.\n\nLer Schlosser MB hat ais Zeuge vor dem Schöffengericht Osterode in einem Strafverfahren gegen den Any;eklagten, dem damals Betrug’ zum Nachteil des Zeugen Dr. . iD\nzur last gelegt wurde, auf Veranlassung des Angeklazsten aa\n7.Juni 1949 uneidlich folgendes ausgesagt:\n\n\"Im Jahre 1947 war ich mal beim Angeklarten.\nIch habe gehört, wie Ci in Bezug\n\nauf den PX sagte:‘.as soll ich mit dem\nWrack, was soll ich damit, ich lege\n\nkeinen Wert mehr darauf.\"\n\nDer Angeklagte wurde daraufhin freigesprochen.\n\nDie Strafkemner nimnt an, daß diese Aussage unwahr\ngewesen sei, ınd daß sowohl WB als auch der Angeklagte das gewußt haben. Sie hat deshalb den Angeklagten wegen Anstiftung zur Talschaussaze (§§ 48, 153 StGB) verurteilt.\n\nAllen Anschein nach hält die Strafkammer die Aussage\nschon deshalb für objektiv unrichtig, weil MW sich vei\n\n- -3-\n\nder Aussage selbst nicht nehr an den üortlaut dessen erinnerte, was CD :947 geäußert hatte, sondern nur das\nwiedergab,was der Angeklagte ihn kurz vor der Vernehmung\nüber den Inhalt jener Besprechung von 1947 gesagt hatte.\nDas wäre rechtsirrig. Hatte CB jene Äußerung getan,\nso entsprach die Bekundunz Ws der Wahrheit. Sie wich\nauch nicht dadurch von der Wahrheit ab, daß MOM bekundete:\" Ich habe gehört,..\". Denn IB war, wie festgesteilt\nist, bei jener Unterreduns zwischen CB und den Anzeklagten zugegen gewesen. ör hatte also das, war CENED\nsagte, in Wahrheit gehört. HB nat nicht bekundet, daß\ner sich jetzt (am 7.Juni 1949) noch daran erinnere.\n\nAllerdings hat der Bundesgerichtshof entschieden, da3\nder Schwörende den Tatbestand des üeineides auch dann verwirklicht, wenn er etwas zu wissen behauptet, was er in\nWirklichkeit nicht weiß (2 StR 271/51 vom 10.7.1951, abgedruckt bei Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk StS Nr.5\nzu § 154 StGB). Jene Entscheidung steht indessen der Auffassung des Senats nicht entgegen. Dort hatte der Täter\nausdrücklich bekundet, er wisse mit Sicherheit zu sagen,\ndaß ein Fahrzeug nicht länger als zehn Minuten an einer\nbestimmten Stelle gehalten habe.Nach den tatsächlichen Feststellungen hatte erstens das Fahrzeug länger als 1 Y4 Stunden dort gehalten, und zweitens war der Angeklagte auch gar\nnicht der festen Überzeugung gewesen, daß der Aufenthelt .\nnur zehn Minuten gedauert habe. iit seiner Bekundung war also\nzweifellos der äußere und der innere Tatbestand des “elrei.-\ndes erfüllt.\n\nDavon unterscheidet sich der voriiegende Fall in zwei\nwesentlichen Punkten, Erstens hat WB nicht bekundet,er\nwisse mit Sicherheit zu sagen, deß CME jene Außerungen\ngetan habe. Zweitens ist - wie noch zu erörtern sein wird -\nnicht einwandfrei festgestellt, daß CEENED diese Zußerungen nicht getan hat. .ine Aussage ist falsch, wenn sie mit\ndem wirklichen Herganzs richt übereinstimmt, nicht dann,\nwenn sie nur von der Vorstellung des Aussagenden abweicht.\n\n- 4 -\n\n-ä-\n\nDas ergibt sich aus § 150 St63, der als \"falschen Eid\",\n\"falsche Versicherung an üides Statt\" und \"falsche uneidliche Aussage\" gerade solche Bekundungen bezeichnet, die\nmit der Vorstellung des Zeugen übereinstimmen, von dem\nwahren Herganz dagegen abweichen. dem läßt sich auch nicht\ndie angebliche erkenntnistheoretische Linsicht entgegenhalten, daß es eine Wirklichkeit an sich nicht gebe, sondern nur die Vorstellung eines kenschen von ihr. Denn der\nRichter ist zur _rfüllung seiner praktischen Aufgabe überall darauf angewiesen, das als Wirklichkeit zu behandeln,\nwas sich für seine richterliche Überzeugung als erwiesen\ndarstellt. Diese Überzeugung von einem äußeren Hergang zu\ngewinnen, bietet aber keinesfalls größere Schwierigkeiten,\nals die inneren Vorstellungen anderer Menschen festzustellen.\n\nHet CB iie von SW bekundete Äußerung zetan,\nso liegt nach dem Ausgeführten selbst dann keine Falschaussage vor, wenn IB selbst seine Aussage für falsch\nhielt. Vielmehr würde es sich dann nur um den Versuch eirer\nFalschaussage handelr. Die biskerigen Feststellungen ergeben\naber nicht einmal, daß EB seine Bekundung für falsch\ngehalten hätte. Kg e-cinnerte sich nicht mehr an den\nWortlaut, obwohl der Angekiaste vor der Vernehmung mit ihr\ndarüber gesprochen hatte. Nach den Urteilsfeststellungen\nhatte er dem Angeklagten zur Antwort gegeben, \"daß er sich\nauch jetzt nicht an den Inhalt der Unterredung erinnern\nkönne, und daß es wohl so gewesen sein müsse, wenn er\n- der Angeklagte - es jetzt noch so in Erinnerung habe!.\nAllem Anschein nach hat ViilWiüen Angeklagten also geglaubt. Auch wenn CB also die von KH bekundete\nÄußerung in Wahrheit nicht getan hatte, könnte der Angeklagte nicht wegen Anstiftung zur Falschaussage gemäß\n88 48, 153 StGB verurteilt werden. Vielmehr würde es sich\num Verleitung zur Falschaussage (§ 160 StGB) handeln, wern\nder Angeklagte wollte, daß KB zutzläubig falsch aussagte, und um erfolzliose Anstiftung zur Falschaussage\n(§ 3 49a, 159 StGB), wenn der Argeklagte den Zeugen IB\n\n- -5 -\n\nBu\n\nfür bösgläubiz hielt.\n\nFür die Strafbarkeit des Angeklasten kommt es also\nzunächst darauf an, was CHE 1947 in Wahrheit gesagt\nhat. Insoweit sind die Urteilsfeststellungen undeutlich\nund nicht irei von inneren Widerspruch.\n\nDie Strafkammer stellt zunächst fest, daß in Gegenwart von IB eine Auseinandersetzung zwischen Ci\nund dem Angekla,ten über den Wagen stattgefunden hat, bui\nder das Wort \"Wrack\" fiel. Sodann fährt das Urteil fort:\n\n\"Dabei gab CMS - wie er bekundet — den\n\nAngeklasten zu verstehen, daß er den wagen\nnicht in diesemZ’ustande, sondern erst nach\nInstandsetzung zurücknehmen könne.\"\n\nDie hervorgehobenen Worte lassen es zweifelhaft erscheinen,\nob die Strafkammer feststellen will, da2 Cm das\ngesagt hat, oder nur, da3 der ingeklagte die dorte des\nCO nach dessen i.einung so verstehen mußte.\n\nDer Zweifel wird noch vergrößert, wenn man berücksichtigt, daS CME nach den Abmachungen zwischen ihn\nund dem Angeklagten den ‚lagen nicht zurückzunehmen brauchte,und daß der Angeklagte dies auch nicht etwa von ihm verlangte. Wenn CME bei dieser Sachlage nur \"zu verstehen\ngab\", daß er den Wagen in diesem Zustande nicht zurücknehmen \"könne\", so war das also ein sehr unvollkommener AuUS-\ndruck für das, was er nach seiner jetzigen Darstellun: und\n\nnach der Annahme der ötrafkanmer eigentlich von dem Angzelrlas-\n\nten wollte; Rückgabe des Wagens, den der Angeklagte vorher\nnoch instandsetzen sollte. Daß CE bei dieser Gelegenheit von seinem Rückgabeverlangen gesprochen habe, stellt\ndas Urteil nicht fest. Es sagt nur, CE sei bein Angehlagten erschienen, vm den Wagen herauszuverlangen, nicht\naber, daß er dies wirklich getan habe, nachden er den .agen in so schlechten -ustande vorfand.\n\nDie Strafkammer hält, wie das Urteil sagt, \"den wesentlichen Teil der (jetzigen) Aussage des Zeugen ED\n\n-\n- 3.\n\n-6 -\n\nfür glaubhaft\". MB hat vor der Strafkammer unter anderem bekundet, der Sinn der Besprechung zwischen Cs»\nund dem Angeklagten sei der gewesen, \"ob CB den Wagen haben wollte oder nicht; der Zustand des Wagens war\naber so, daS CE den Hagen nicht haben wollte\". Das\naber stimmt mit dem sinn dessen überein, was KW vor\ndem Schöffengericht Osterode ausgesagt hat. Da es hier un\ndie Wahrheit oder Unwahrheit jener Bekundung geht, kann\ndieser Teil seiner jetzigen Aussage unmöglich als \"nicht\nwesentlich\" bezeichnet werden, Die Strafkammer trifft\nkeine klaren Feststellungen darüber, ob sie den jetzigen\nBekundungen Ms auch insoweit folgt oder nicht. Das\nUrteil fährt nämlich fort, EB habe sich weder damals\nnoch jetzt an den Wortlaut des von CEEEB Gesagten zu\nerinnern gewußt. Daraus schließt die Strafkamner, da3\nEB \"nicht etwa seine erste Bekundung in der Hauptvorhendlung widerrufen wollte, sondern nur meinte, den Anzcklasten bis zu einem gewissen Grade entlasten zu könner'.\n\nHiernach ist nicht zu erkemen, was die Ötrafkummer\nsich von den Bekundungen I: zu eigen macht und was\nnicht. Darauf kommt es hier aber entscheidend an. Denn\nwenn MB dcm Sinne nach vor dor Strafkamner dasselbe\ngesagt hat wie vor dem Schöffengericht, upd wenn dieser\nSinn nicht von den abweicht, was bei der Besprechung 1947\nals Sinn der Äußerung des Dr CB verstanden werden\nkonnte, dann könnte MB Zeugenaussage von 1949 mur\nnoch hinsichtlich des Wortlautes objektiv falsch gewesen\nsein. Dann aber müßte erstens festgestellt werden, inwieweit der bekundete Wortlaut von dem wahren Wortlaut abwich, und zweitens bedürfte es der Aufklärung, ob das\nSchöffengericht den Zeugen WE überhaupt - ihm und\ndem Angeklagten e.kennbar - über den Wortlaut und nicht\nnur über den Sinn jener Äußerungen vernehmen wollte. Dabei würde zu erwägen sein, daß die kußerungen damals bereits zwei Jahre zurücklagen, ferner müßte die frage erörtert werden, ob es dem Schöffengericht für das demaliyc\nBetrugsverfahren gegen den Angeklagten auf den Wortlaus\n\n- 7 -\n\nme.\n\n- 7 -\n\noder auf den Sinn angekommen sein kann.\n\nQzabt andererseits die Straflanmer dem Zeugen EB\nnicht, daß CE 1947 den iagen \"nicht haben wollte\",\nso wird niiner geprüft werden müssın, ob dann EB - auf\ndessen Bekundungen die Verurteilung beruht — trotzder in\nübrigen als glaubwürdiger Zeuge angesehen werden kann.\n\nBei den Ausführungen über den Vorsatz des Angeklaster\nist der Strafkammer ein Denkfehler unterlaufen. Sie schlie2%\ndaraus, daß CHE sich nachher noch weiter um den Wagen\nbemüht hat, auf die Kenntnis des Angeklagten davon, daß\ndie Unterredung nicht mit einem Verzicht des CE z°-\nendet habe. Das ist ein Trugschluß. Denn der spätere Strei.-\nzwischen CD una dem Ange lagten bestand ja gerade\ndarin, daß der Angeklagte geltend machte, CME habe\nsich zu seinem eigenen früheren Verhalten später in #iderspruch gesetzt. Anscheinend übersieht die Strafkanzer aber\nauch, daß dergleichen erfahrungsgenä3 sehr häufig vorkommt,\n\n‘wie denn gerade solche leinungsverschiedenheiten den ..us-\n\ngangspunkt für zahlreiche Zivilprozesse bilden, in denen\nvielfach jede der beiden Parteien an die Richtigkeit ihrer\neigenen Sachdarstellung glaubt. Die Strafkammer scheint «3\nirrigerwdäse als schlechthin unmöglich anzusehen, daß CEEE>\nin seiner Erregung (er \"verließ anschließend grußlos den H:f#)\nÄußerungen getan haben könnte, die sich als Verzicht auffassen ließen, und daß er das nachher nur nicht mehr wahr\nhaben wollte. Was das Urteil über die Bekundungen des Zeugen Dr.CEEEEB mitteilt, 1ezt diese Annahme nahe, steht\n\nihr zum mindesten nicht entgegen. Danach hat CM eirgeräumt, daß er möglicherweise \"in außerordentlich ironischer Form\" ausgerufen habe.'' Was soll ich mit dem Wrack?\"\nDie Strafkammer wird sich mit der Frage auseinandersetzen\nmüssen, ob der angeklagte die angebliche \"Ironie\" als solche erkannt hat. Weiterhin will CE den Angeklagten\n‘eindeutig klargemacht\" haben, dieser müsse den Wagen erst\neinmal. instandsetzen. Diese „ußerungen ließen sich aber in\n\nder Tat auch wohl dahin verstehen, CE wolle für den\n\n-8-\n\n-8-\n\nFall, daß der Angeklagte den Wagen nicht instandsetzen\nwürde, von seinem Rückkaufsrecht keinen Gebrauch mehr\nmachen. „s wird also genauerer T»rlegung bedürfen, da3\n\nand warum der Angeklagte die „ußerungen nicht so verstenden haben kann. Schließlich wird die Strafkamıer sich aush\nmit der Frage auseinandersetzen müssen, ob das „rinnerun.sbild des Angeklagten von der !nterredung sich nicht in den\nzweieinhalb Jahren bis zu der Besprechung mit MB verschoben haben kann.\n\nLie Strafka.mer hat einen schweren Fall angenommen\nund demgemäß auf eine Zuchthausstrafe erkannt. Zur Bezründung führt sie unter anderem aus, der Angeklagte habe sich\nin dem Betrugsverfahren den „ücken freimachen wollen. Dicser Beweggrund würde aber nur dann als besonders erschw.-\nrend in Betracht kommen können, wenn dem ..ngeklagten wirklich ein Betrug zur Last fiel. Darüber fehlen bisher nähere Darlegungen. Nach den Urteilsfeststellungen waren die\nBeschädigungen des Wagens auf einer Fahrt entstanden, zu\nder eine Besatzungsdienststelle ihn in Anspruch genormen\nhatte. Sie beruhten also offensichtlich nicht auf Verscnhuiden des Angeklagten. Tas Verlangen des Dr CHE auf 1nstandsetzung war nach §§ 497 ff. BGB unbegründet. is ist\nalso nicht zu erkennen, inwiefern der Angeklagte den Ir.\nCE rechtswidrig Schaden zugefügt haben soll.\n\nII.\n\nIn den Diebstahlsfällen ist die Revision, soweit sie\nsich gegen den Schuldspruch richtet, unbegründet.\n\n1. Gegen die Verurteilung wegen des im Juli 1948 begangenen Holzdiebstahls macht die Kevision keine näheren\nAusführungen. Die auf die allgemeine Sachruge hin vorgenom:ene Nachprüfung hat insoweit keinen Rechtsfehler aufgedeckt.\n\nBei der Strafzumessung vernißt die nevision hier eine\nBerücksichtigung des Unstandes, daß der Angeklagte der bestohienen Firme SED andere Stänme zur Verfügung ge-\n\n- -9-\n\nTE RE a DEE EDER AT et\n\na A 2 2200 BEP IN 7 En\n\nan\n\nun\nDi Zu Ben Eee\n\nie\nPurFaEn\n\ntube A An Th tar ET TEEN VEN 1 A LTE a Fer DD\n.n ee, rn Fu A\nB ... . ... DE De Pan BEE Zu Ze 2\n\n-9-\n\nstellt kat. Da die Strafkamaer dies feststellt, kann nick\nanzenomnen werden, daß sie es bei der Strafzumessung Ütırsehen hat, Sie brauchte diesen Umstand aber auch nicht\nnildernd zu berücksichtigen. Denn der Angeklagte hat den\nSchaden nur deshalb ersetzt, weil der Vorarbeiter Schi»\nihm mit einer Meldung an das Forstamt drohte.\n\n. 2. Die Strafkammer stellt fest, daß der Angeklagte iü\nFr.h ahr 1949 die Zeugen Tg una ME beauftrast hat,\nihn aus den Distriki 186 der Aevierförsterei Schluft zwei\nbeliebige Stämme zu holen, sie hat ihn deshalb wegen Diebstahls bestraft. Der Angeklagte hatte sich mit der Behaurtung verteidigt, daß er diese beiden Stämme von einem Holzvogt Sci gekauft habe, ..er inzwischen nach Südafrika zeganzen sei. br hat eine Quittung dieses SclW üner 153.59\n\"für 3,07 £m Fichten-Nutzholz ab Wald Försterei Schluft\" vorgelegt. Die Strafkammer hatte Zweifel an der Existenz des\nHolzvogts Sc und an der Echtheit der uittung. Der Verteidiger hat hilfsweise beantragt, Zen Fuhrunter:.ehner Iudwig iD, zur Zeit in Strafhaft, als Zeugen über die Ecktheit der Quittung zu vernehmen. Die Revision erblickt in\nder Übergehung dieses Beweisamtrages einen Verfahrensversto3.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Das Urteil 158t die Frazsce, ob\nder Angeklagte zwei Stämme von einem Holzvogt SciiB zekauft hat, offen. Die Strafkammer stellt fest, daß der .ngeklagte den Zeugen CD una LED das betreffende Waldstück, wo nicht nur zwei, sondern \"eine ganze Anzahl\" Stänmr.e\nlagen, aus 1 km Intfermung von Distrikt 178b aus gezeigt\nhat. Sie sohließt daraus \"völlig eindeutig\", daß der Angeklagte von den im Distrikt 186 eingeschlagenen Stämmen auch\nnicht einen einzigen gekauft hatte. 5ieser Schluß ist mög.ich\nund für das Revisionsgericht bindend. Er steht auch mit dem\nBeweissatz des Hilfsamtrages nicht in Widerspruch. Denn auch\nwenn die genannte Quittung echt ist, würde sich daraus '!eineswegs ergeben, daß der Angeklagte Stämme gerade aus dem\nDistrikt 186: von: Sc ;ekauft hätte. „ie Strafkammer\nkonnte den -Beweisamtrag also, wie geschehen, als unerheblioh\nablehnen.\n\n- 10 -\n\nDie Anwendung des sachlichen Strafrechts auf diesen\nFall läßt ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen.\n\n3. In einem weiteren Falle hat die Strafkamner den Angeklagten wegen Diebstahls verurteilt, weil er \"an einem\nSonnabend im Juli 1949, wahrscheinlich am 9.Juli\" mit Hilfe\nder Zeugen Mm una Wi vier Stämme aus der Forst\nSchluft gestohlen hat. Die tatsächlichen Feststellungen zu\ndiesem Fall beruhen u.a. auf den Bekundungen des Zeugen\nvı@BB. Der Angeklagte nat in der Hauptverhandlung die\nGlaubwürdigkeit durch den Nachweis zu erschüttern gesucht,\ndaß die Zeitangaben des Zeugen nioht stimmen könnten. In\ndiesem Zusammenhang hat der Verteidiger hilfsweise die Vernehmung des Kraftfahrers TB in ED als Zeugen dafür teantragt, daß Ran 9.Juli 1949 Holz abgefahren hat, das\nder Angeklagte von WIE gekauft hatte, und das in der\nNähe von Windhausen (weit von der Sohluft entfernt) lagerte.\nDiesen Vorfall verlegte WIiWWEEB auf den 16.Juli. Die Revision beanstandet die Übergehung dieses Beweisamtrages.\n\nAuch diese Rüge ist unbegründet.\n\nDie Strafkammer führt zunächst aus, die von ihr getroffenen Feststellungen -wonach der Angeklagte, Vi\nund sB das Holz aus der Schluft \"wit größter Wahrscheinlichkeit\" am 9.Juli 1949 abgefahren haben - könnten\ndurch die Vernehmung Rs nicht erschüttert werden. Das\nist allerdings eine unzulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisses. Indessen beruht das Urteil nicht auf diesem Verfahrensverstoß. Denn die Strafkammer 158t die Möglichkeit\noffen, daß dieser Diebstahl auch am 16. statt am 9.Juli begangen sein und der Zeuge WI sich insoweit irren könre.\nSie setzt sich weiterhin mit der Frage auseinander, ob und\ninwieweit durch einen solchen Irrtum -— dessen Möglichkeit\nder Zeuge Wi selbst eingeräumt hat - die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen erschüttert wird. Da es für den Schuldspruch nicht darauf ankommt, ob der Diebstahl am 9. oder\nam 16.Juli begangen ist, brauchte der Zeuge Rim nicht vernommen zu werden,\n\n- 11 -\n\n62\n\nee ir ne. nee ten\n\nee\nann .y\n\n- 11»\n\nWeiterhin rügt die Revision, daß zrei in einer Schutzschrift des Verteidizers benannte Leumundszeugen - Beim\nund Freu ıUEE - nicht zu der Frage der Glaubwürdigkeit\ndes Zeugen iM vernommen worden sind. Der Verteidiger\nhat diesen Beweisentrsr, der zunächst vom Vorsitzenden\nsohriftlich abgelehnt worden war, in der Hauptverhandlunz\nnicht wiederholt, wie die Sitzunssniedersohrift erzibt.\n\nDie Strafkarmer braucht», da sie nach eingehender Prüfunz\nkeine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen Wi\nhatte, von sich uus au? den ıntrag nicht zurückzukonnen.\n\nSchließlich meint äie ..evision, die Ötrafkamner habe\nsich bei der Beweiswürdizung in „iderspruch zu der all>cmeinen üebenserfahrunz zesetzt, wenn sie davon auszehe, Scß\ndie Diebstahlsgefahr ir Innern des Waldes größer sei cls\nan einer belebten Straße. Üs kann dahingestellt bleiben,\nob dies ein allgemeiner Srfahrungssatz ist. Denn aus dem\nZusammenhang der Urteilsgründe geht zweifelsfrei hervor,\ndaß die Strafkarmmer dies nicht als eine allgemeingültige\n„rfahrung verwertet hat, das sie vielmehr nur auf Grund\nihrer senntnis des Jatortes feststellen wollte, die Diedstahls;efahr sei an der 3ruchbergstraße nicht größer als\nan den 200 m davon entfernten Planweg und daß sie aus diesen Grunde dem Angeklazten nicht glaubt, wenn er vorschützt,\ner habe die vier Stäume früher wegen liotorschadens an der\n„ruchbergstraße abgeladen und sie dann zum Schutz zegen\nLiebstahl zum Planwez gebracht. Das sind tatrichterliche\nKeststellungen, die nioht gegen die allgemeine Lebenserfahrung verstoßen und die des.:alb das Kevisionszericht binder..\n\nAuch im übrigen sind rechtliche Bedenken gegen die\nVerurteilung in diesam Falle nicht zu erkennen.\n\n4. Der Angeklagte ist auf Grund seines Geständnisses\nwegen eines weiteren, en 25.Juni 1950 in der Schluft begengenen llolzdiebstahls verurteilt worden. Die Revision\nrügt hier, es sei bei der Strafzumessung übersehen worden,\ndaß der Anzeklaste ' schon ziemlich früh gerade dicsen Diebstahl als einzigen zugestenden' habe.\n\n-ı2-\n\nDas trifft nach den Urteilsfeststellungen nicht zu.\nDer Angeklagte hat diesen Diebstahl nicht nur zunächst bsstritten, sondern er hat auf die verschiedenste Weise versucht, die Polizei, die Staatsanwaltschaft.und das Gericht\nirrezuführen. Er hat allerdings, nachdem ihm der Versuch\neines Alibibeweises mißlungen war, am 15.Januar 1951 vor\ndem Staatsanwalt ein üeständnis abgelegt. Trotzdem hat er\nspäterhin die Tat wieder bestritten und andere „libibeweise zu erbringen gesucht. Er hat gerade im Zusammenhang mit\ndiesem Fall die unter III zu erörternden Yersuche gemacht,\nseugen zu beeinflussen. Auch in der Hauptverhandlung hat\ner nach langem Bestreiten die Tat nach den ausdrücklichen\nUrteilsfeststellungen erst dann zugegeben, als das Gericht\nin Erwägung zog, die Echtheit einer von ihm zu seiner Entlastung vorgelegten Urkunde durch einen Sachverständigen\nnach»rüfen zu lassen. Ein derartiges Geständnis braucht\nder Tatrichter keinesfalls strafmildernd zu berücksichtigen.\n\nZu 1-4:\n\nIn den vier Diebstahlsfällen mußte der Strafausspruch\nnur deshalb aufgehoben werden, weil die Löglichkeit nicht\nausgeschlossen werden kann, daß das sötrafmaß hier von der\nVerurteilung wegen Anstiftung zur Falschaussage (I) und\nwegen Aufforderung zur Falschaussage (III) beeinflußt ist.\n\nIII.\n\nDer Angeklagte hat während der Ermittlungen über den\nzuletzt erörterten Diebstahlsfall versucht, die Zeugen Hegp\nund WiWWWW zu falschen Angaben zu veranlassen.\n\n1. Der Angeklagte hatte den Diebstahl vom 23.Juni 1959\nmit Hilfe seines Sohnes Yolfgang TB sowie des Zeugen\nse ausgeführt. #r wollte seinen Sohn vor einer Strafverfolgung schützen und bat deshalb den Zeugen Heap, er\nmöge, falls die Polizei fragen sollte, ob ;olfgeang ED\nschon mehrere üiale mit beim Holzabfahren gewesen sei, aussagen, Wolfgang sei nur einmal, und zwar am 26.Juni 1950\ndabeigewesen. Heggpolle auch dem Zeugen ZH ausrichten, dieser möge ebenso aussagen. Heggpwußte nicht,\nwie oft Wolfgang YWWBin der Schluft gewesen war.\n\n- 13 -\n\n- 13\n\nEr sprach mit 2CHEEEEB über <tas Ansinnen des Angeklezten.\nZU teilte das der Polizei mit.\n\nDie Strafkammer sieht in dem Verhalten des ingekla,tern\neine Aufforderung zur falschen uneidlichen Aussage vor ericht(§§ 49a, 159 StGB). Zur Begründung führt das Urteil\naus: Der Angeklagte‘ habe zwar nur von einer Vernehmuns vur\nder Polizei gesprochen. Er \"mußte\" aber damit rechnen, da3\nHe@Wsich auch vor wericht werde äußern müssen. Für den\nmehrfach vorbestraften Angeklagten habe keine Aussicht L*-\nstanden, daß das Ermittlungsverfahren allein auf Grund von\nH Aussagen vor der Polizei eingestellt werden würde. Er hate\nauch mit der Eröffnung eines Strafverfahrens gegen ihn z°-\nrechnet. Denn er habe gleichzeitig zu WiWWWzesast, man\nwürde ihm wegen seiner Vorstrafen nicht glauben, wenn er\nbehaupten würde, er habe aus Versehen fremdes Holz abgefahren. Wenn er aber einer Anklage wegen Diebstahls ent-\n\n% gegengesehen habe, so \"mußte\" er auf Grund seiner Erfahrungen damit reohnen, daß seine äntlastungszeugen auch vor dei\nRichter erscheinen müßten. Tatsächlich sei Heggp auch im\nHaftprüfungsverfahren am 26.Januar 1951 vernommen worder..\nWer auf den Willen eines anderen einwirke, um ihn zur 45-\ngabe einer falschen Aussage vor der Polizei zu bestin:en,\nsich dabei der Möglichkeit bewußt sei, daß der andere j!--\nse Aussage auch vor Gericht machen müsse, und auch daxi‘\neinverstanden sei, mache sich nach §§ 49a, 159 StGB strafbar,\n\nYear 0 mettia obteampinn en. ir\n\n. u, Be} 5\n\n4\n\nie,\n[x\n”\n\nR\n\nDiese Ausführungen tragen die Verurteilung hicht.\n\nss unterliegt schon erheblichen Bedenken, ob der\näußere- Tatbestand einer Aufforderung zur Falschaussage\nvor Gericht gegeben ist. Der Angeklagte hat ausdrücklich\nnur von einer polizeilichen Vernehmung gesprochen. Ob es\n. zu einer gerichtlichen Vernehmung des Zeugen Hebkonmmen\nr würde, stand völlig dahin. Der Sachverhalt legt die Annah.ie\n5 nahe, daß die Falschaussage - wenn Heggpsie den Wünsc..en des\nAngeklagten entsprechend gemacht hätte — die Einleitung eines\ngerichtlichen Verfahre”- zegen wolfgang (gg verhindert he-\n\nu\n\n- 14 -\n\n14 -\n\nben würde. „s ist nicht festgestellt, ob es zu einem solchen Verfahren gekomaen ist. Ib damit zu rechnen war, daß\nHeggpüber den Diebstahl des „ngeklagten - von dem er anscheinend nichts wußte und über der er nach den Wünschen\ndes Angeklasten weder im bejahenden noch im verneinenden\nSinne irgend etwas aussagen sollte —-— vernomaen werden würde, ist nicht ersichtlich.\n\nDis Strafkammer übersieht - und das kommt vor allen\nauch für den inneren \"atbestand in Bstracht -, daß die ırwägungen, die der Arge! lagte nach ihrer Auffassung für sich\nselbst anstellen mußte, für volfgang WEB nicht zalter.\nAuch wenn der Ängzel:lagte \"einer neuen Anklage wezen Diebstahls entgegensah', so ist nicht gesagt, daß er auch eincr\nAnklage gegen seinen Sohn entgegensah. Ob und in welcken\nZusaunmenhange er aber damit zu rechnen hatte, daß Hei auch\nin dem Strafverfahren gegen ihn selbst serichtlich vernommen\nwerden würde, erörtert das angefochtene Urteil nicht. Die\nAusführungen, die das Landgericht über \"seine Entlastungszeugen!\" macht, treffen auf Herr also nicht zu.\n\nBedenklich ist auch, daß das Urteil wiederholt von\nDingen spricht, mit denen der Angekla;te \"reoinen mußte\",\nDieser Ausdruck läßt nicht zweifelsfrei erkennen, ob festgestellt werden soll, daß er damit gerechnet hat, oder ob\nnur gemeint ist, da3 er damit hätte rechnen müssen.\n\nEine Verurteilung nach § 3 49a, 159 StGB setzt Vorsatz vorsus, der sich auf alle Tatbestandsmerkmale erstrecken muB.\n\nSchließlich ergibt das Urteil nicht deutlich, ob Herr\nnach der Vorstellung des Angekla;ten wissentlich oder unwissentlich falsch aussagen sollte. Die Strafkammer stellt\nzwar fest, daß Hefnicht wußte, ob Tolfgang VB ncrr\nals einmal in der Schluft gewesen war. Wenn der Angeklastz'\naber annahn, daß He@Wihm zlauben würde, h6lfgenz WED\nsei nur einmal, am 26.Juni, dort gewesen, so käme nur der\nVersuch einer Verleitung zur Falschaussage (§§ 4%, 160 .t32)\nin Betracht.\n\nPER Pr\n\n- 15 -\n\n2. Ende Juni oder anfeng Juli 1959 bat der Angeklaste\nden Zeugen IWW, die Täterschaft in dem letzten Dietstahlsfall auf sich zu nehren. Wi@WWWWPsolle \"bei einer\nVernehmung\" angeben, er habe zusazmen mit Kefpdas Holz\naufgeladen, in dem Giauben, es sei das Holz des Angekla>-\nten. \\ienn es dann zu siner Strafe komxze, werde der inzeklazten sie dem Zeugen bezahlen. Beide rechneten mit eincr\nGeldstrafe in Höhe von 20 bis 60 DL, WIiWWWBerklärte sich\neinverstanden. Später gewenn Ti@D, noch vor seiner rolizeilichen Vernenmung,Aurch einen Zufall inblick in die\nErmittlungsakte. Daraufhin machte er bei seiner Vernehmunz\ndem Polizeibeamten Mitteilung von der erwähnten Abrede.\n\nDie Strafkamzmer sieht auch hier das Verhalten des üir.-\ngeklagten als Aufforderung zur Falschaussage (§§ 49a, 159\nStGB) an. Der Angeklagte habe - so führt das Urteil aus -\ndamit gerechnet, das Wi auch vor Gericht als “euge\nvernommen werden würde, wenn er zunächst die ihm angesonnene Aussage vor der Polizei mache. -r habe dem ia Aie\nıolle des Zeugen, nicht des Beschuldigten zugedacht. Jenr.\nzunächst sei schon ein ürmistlungsverfahren gegen den ingeklazten eingeleitet gewesen, und weder er noch iD\nhätten Einfluß dareuf gehabt, wie dieses Verfahren weiterlief. Ver Angeklagte sei sich klar darüber gewesen, daß die\nErmfttlungsbehörden seiren angaben keinen Glauben schenker.\nund sich deshalb lediglich durch eine Aussage Wi@WB> ver\nder Polizei nicht von der Durchführung des Strafverfakreis\ngegen ihn - den Angeklagten - abhalten lassen würden. Die\nRolle des ängekiagten hätte TiW also erst dann übernekmen Können, wenn er als Entlastungszeuge für den Angeklacten WM vor üem Richter auszesagt haben würde.\n\nDiese Ausführungen sind richt durchweg frei von Denkfehlern.\n\nAlleräings iag, wie der «ngelilagte wußte, bereits ein\npolizeiliches Zrmittilungsveifakren gegen ihn vor. Ob es zutrifft, deß weder er noch SW öinfius auf den weiteren\n\n- 16 -\n\n- 15 —-\n\nVerlauf dieses Verfahrens katten, kann schon zweifelhaft\nsein. Aber nicht darauf kommt es an. Intscheidend ist vielmehr, ob der Angeklagte sich und dem Zeugen Wi einen\nsolchen Zinfluß zugeschrieben hat, und ob er versucht kat,\ndiesen Einfluß auszuüben. Diese Annahme liegt sehr nase;\nund die Strafkammer hat nicht schlüssig widerlegt, daß der\nAngeklagte hoffen konnte und gehofft hat, es werde ihm gelingen, die Sache zu unde zu brinzen, ohne daß es zu\n\neinem gerichtlicher, Verfahren gegen ihn und damit zu einer\nZeugenvernehmung Wis vor dem Richter komme. Wenn der\nAngeklagte sich auch darüber klar war, daß die brmittlungsbehörden seinen Angaben wenig Glauben schenken würden, so ist es doch ein *rugschluß, daraıs zu folgern,\n\ndaß sie sich \"infolgedessen\" durch eine Aussage Wifips\nnicht von der Durchführuns des Strafverfahrens gegen ihn,\nden .ıngeklagten, würdenabbringen lassen.\n\nus ist - was die Strafkamner zu verkennen scheint -\nerfahrungsgemäß sehr ungewöhnlich, daß die Strafverfolgungsbehörden, wenn sie einen bestreitenden Verdächtigen\nund einen Geständigen vor sich haben, zunächst das Verfahren gegen den Bestreitenden bis zur richterlichen Intscheidung treiben und erst dann den Geständigen verfolzen.\nDie Annahme, daß der Angeklagte mit einem so ungewöhnlichen Verfahren gerechnet haben sollte, entspricht der allgemeinen Erfahrung so wenig, daß sie einer zum mindesten\nvon Widersprüichen völlig freien Begründung bedurft hätte.\n\nDabei wäre auch zu berücksichtigen gewesen, daß der\nZichter den Zeugen Ti zenäs § 55 Abs.2 StPO auf sein\nAussageverweigerungsrecht hätte hinweisen müssen, und\ndaß ein gerichtliches Verfahren gegen den Angeklagten\noh.e richterliche Vernehmung WiB5 zur Sache hätte zu\nEnde gehen können. Hatte TiWru polizeilichem Protokoll ein GVeständnis abgelegt, und verweiäerte er bei\neiner Vernehmung vor dem Richter die Aussage, so wäre\n\n- 17 -\n\n- 17 -\n\neine Verurteilung des inzseklaxsten ohne Aufdeckung dc\nAbrede kaum möglich gewesen.\n\nDie Strafkanmer wird unter Berücksichtigung dieser\nAusführungen nochmals zu prüfen haben, ob — zum inneren Tatbestand - der Angeklaste mit einer richterlichen\nVernehmung Wi@WEEBs § 15 Zeige gerechnet hat, und ob\n- zum äußeren Tatbestand - Wi in den Äußerungen\ndes Angeklasten überhaupt eine Aufforderung erblicken\nkonnte, als Zeuge vor Gericht falsch auszusagen.\n\nDie Entscheidung entspricht den Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nYr.Neumann Sarstedt Dr.kaschow\n\nDr.Koffka Schniädt\n\nx-+","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-06/5-str-26-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 497","ref_norm":"497","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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