{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-03-06_5_StR_263_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-03-06","aktenzeichen":"5 StR 263/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"-.\n\n5 StR 263/52 2255 028\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Brauer Jose£ S ED au: 7 ED,\nCEEEEBstr. @&, geboren an EEE 1505 in SEE,\n\nwegen Meineides\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 6.März 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr.Waschow\nBundesrichter Dr.Else Koffka\nBundesrichter Schmidt\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr in\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär ED\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür secht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Bandgerichts Berlin vom 18.September 1951\nnebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an Jar Lanlsericht Berlin zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels\nzu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nfal\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineides\nzu einer Zuchthausstrafe von 1 -Jahr 6 Monaten verurteilt.\nEs hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für 2 Jahre atberkannt und ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder\nSachverständiger eidlich vernommen zu werden.\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat Erfolg.\n\nI. Zur Schuldfrage.\n\n1. Die formellen Rügen greifen nicht durch.\n\na) Wenn die Revision rügt, die Strafkammer habe entgegen dem Antrag der Verteidigung die Strafakten des littleren Amerikanischen Militärgerichts über den Zeugen\nBEE nicht herbeigezogen und den Strafregisterauszug\ndes Zeugen Sally RBB und die Akten der Amtsanwaltschaft\nBerlin bezüglich des Zeugen Horst RP nicht erfordert,\nso liegt hierin ein Verstoß gegen § 244, III StPO schon\ndeshalb nicht, weil entsprechende Anträge in der Hauptverhandlung nicht gestellt sind. Auch seine Ermittlungspflicht hat das Gericht nicht dadurch verletzt, daß es\ndem vor der Hauptverhandlung gestellten Antrag dos Verteidigers auf Herbeiziehung dieser Schriftstücko nicht\nnachgekommen wäre. Den Strafregisterauszug betreffend\nSally RB una die Ermittiungsakten betroffend Horst\nRB het das Gericht vor dem Hauptverhandlungstermin\nherbeigezogen. Es bestand für die Strafkammer keine Veranlassung, diese Schriftstücke ohne besonderen, in der\nHauptverhandlung gestellten Antrag zum Gegenstand der\nVerhandlung zu machen, da sich aus ihnen nicht ergibt,\nwas gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen FB sprechen\nkönnte, ganz abgesehen davon, daß das Urteil auf der\nAussage des Zeugen Sally RW auch nicht beruht. Akten\nAmerikanischer Militärgerichte werden, wie gerichtsbe-\n\n- 3 -\n\nrn\n\nDIL TE ED\n\nni\n\n£ 2\n\nen Pie Bad *\nTE ti\n\nm Nee a Er ee, vet\n\nunge\n\nPETER re gt era\n\n- 3.\nkannt, in der Regel nicht an deutsche Gerichte auagehändirt.\n\nb) Die Rüge, die Zeugin DD sei im Termin nicht\nerschienen, und der Vorsitzende habe es abgelehnt, den\nTermin zu vertagen, weil die Kammer zu stark besetzt sei,\nist als solche unerheblich. Im übrigen ergibt das. Sitzunssprotokoll nichts darüber, daß von der Verteidigung dieserhalb ein besonderer Vertagungsamtrag gestellt worden wäre.\nPraktisch fällt die Rüge mit der weiteren zusammen, die\nvon der Verteidigung in der Hauptverhandlung schriftlich\ngestellten Beweisamträge seien aus rechtsirrigen Erwägungen abgelehnt worden. Soweit diese Rüge in allgemeiner\nBorm erhoben ist, ist sie schon deshalb unzulässig, weil\nsie nicht’ aus sich heraus verständlich ist, sondern auf\ndas Hauptverhandlungsprotokoll verweist. Soweit insbesonde-\n\n“re gerügt wird, die Zeugin DEM sei zu Unrecht nicht\n\ndarüber vernommen worden, daß sie von Sally RB veranlaßt worden sei, am 23.4.51 vor Gericht wahrheitswidrig\nauszusagen, ist sie deshalb unbegründet, weil die Verteidigung ausweislich des Sitzungsprotokolls diese Zeugin\nfür ein ganz anderes Beweisthema,; nämlich dafür benannt\n\n\"hatte,\n\n\" daß der Zeuge Brandes unter dem Einfluß des\nVersprechens von 2 000.- DM für den Fall einer\n‚Verurteilung des Angeklagten die heutige Aussage gemacht hat, und daß diese Aussage mit\nihm vorher eingehend zwischen Sally Fe und\nserie Rep abgesprochen worden ist\"\n\nsowie dafür\n\n\" Gaß BD dem Angeklagten nicht 24 000.- RU\ngegeben hat\",\n\n2. Dagegen greift die materielle Rüge durch.\nb) Die Strafkammer hat nicht ausreichend festgestellt,\ndaß sich der Angeklagte einer vorsätzlichen Eidesverletzung\n\n- 4 -\n\nschuldig gemacht habe. Einen Meineid des Angeklagten bei\nseiner cidlichen Tarteivernehmung vom 14.6.1949 sieht das\nUrteil darin, daß der Angıklagte angegeben habe, er hate\ndie an Sally Regie an 12.Juni 1947 hingegebene Geschäftseinlage von 24 000.- RM aus eigenen Litteln gezahlt, während es sich in Wirklichkeit dabei um einen (feldbetrag gehandelt habe, den er kurz zuvor von dem Zeugen Wolfgang\nDAB nit Ger Vereinbarung erhalten habe, ihn für den\nZeugen zur Erlangung einer Geschäftsbeteiligung an dem\nREEEB> ' schen Fuhrbetrieb zu verwenden.\n\nZunächst hat der Angeklagte nach den Feststellungen\nzu Beginn des Urteils nicht gesagt, er habe das Geld aus\neigenen Mitteln gegeben, sondern es seid ilenes Geld gewesen, und er habe es auch nicht von einem Dritten erhalten.\n\n\"Eigenes Geld\" heißt dem Wortlaut nach \"im Digentum des\nAngeklagten stehendes Geld\". Eigentum kann nur an einzelnen\nGeldscheinen oder Geldstücken bestehen. Ob die Geldscheine sder Geldstücke, die der Angeklagte dem Zeugen Sally\nREED gegeben hat, zur Zeit der Hingabe im Eigentum des\nAngeklagten standen oder nicht, hat das Urteil nicht festgestellt. Die Frage hängt daven ab, ob BAD rei der\n‚Übergabe des Geldes dem Angeklagten Eigentum verschafft\nhat. Eine solche Eigentumsvereshaffung ist mit dem vom\nKandgsricht angenommenen Treuhandverhältnis durchaus ver-\n‚einbar. Die Strafkammer geht davon aus, daß der Zeuge\nSC sich üeshalb nicht persönlich mit einer Einlage\nen dem FEB 'schen Fuhrbetrieb beteiligen konnte, weil\ner minderjährig war. Das legt den Schluß sehr nahe, daß\nder Angeklagte das Geld im eigenen Namen einzahlen und\ndaß dem Zeugen Sally RB gegenüber das Innenverhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Zuugen Bü nicht\naufgedeckt werden sollte, Falls im Verhältnis nach außer\nnach den Vereinbarungen mit DW der Angeklagte allein\n\n-5-\n\na een\nwre u.\n\n“.\n\num. SET TREE\n\n2\n\nwer\n\nyo\n\nltetae 2a ale a eh Eben et nn nee\n\n| .\n\nae - With We\na, ——\n\nee\n\nEr\n\na a EA ne en Be\n\nDue\n\nai Tem urn 1 ge Te\n\n-5-\n\nals Berechtigter erscheinen sollte, so war es mindestens\n\n“ durchaus möglich, da3 BED den Angeklagten schon mit\n\nder Übergabe des Geldes zu dessen Eigentümer machen und\nihn nicht nur ermächtigen wollte, das ihm, dem DB,\n\nj \"gehörige Geld im eigenen Namen einzuzahlen. War dies aber\n\nso, dann war das Geld zur Zeit der Einzahlung rechtlich\n\neigenes Geld des Angeklagten. PM hatte dem Angeklag-\n\nten nach den Feststellungen des Landgerichts das Geld auch\n\n\"nicht geliehen; das zwischen BEE uni dem Angeklagten\n\nvereinbarte Treuhandverhältnis ist rechtlich kein Darlehker.\n\nDas Revisionsgericht verkennt nicht, daß die Aussage\ndes Angeklagten in ihrem Zusammenhang auch einen vom reinen Wortlaut abweichenden Sinn haben konnte. Wenn die Strafkammer dies annehmen wollte, mußte sie es begründen. Bei\nder Auslegung einer Aussage in einem von dem ‚ortlaut atweichenden Sinn ist, wenn sich diese Auslegung zu Ungunsten\ndes Angeklagten auswirkt, besondere Vorsicht geboten, falls\nder Teil der Aussage, um dessen Unrichtigkeit es sich handelt, für den Angeklagten erkennbar den Ausgang des Prozesses nicht beeinflussen konnte. So scheint es hier gewesen zu sein. Die Frage, ob .der Angeklagte berechtigt war,\ndas Geld nach Scheitern der beabsichtigten Geschäftsbetei-\n\n. LJigung im eigenen Namen zurückzufordern, konnte nur davon\n\nachängen, ob er es im eigenen Namen eingezahlt hatte, und\nob otwa Sally RB den Betrag an einen anderen zyrückge-\n\nzahlt hatte und der Angeklagte diese Rückzahlung gegen sich\ngelten lassen mußte. °\n\nSelbst wenn die Strafkammer zu dem Ergebnis kam, die\nAussage des Angeklagten sei dahin auszulegen, er habe das\nGeld auch nicht als stiller Treuhänder für einen Dritten\neingezahlt, mit dem er sich im Innenverhältnis auseinandersetzen müsse, so hätte sie den Vorsatz des Angeklagten ge-\n\n:nau feststellen müssen. Insoweit enthält das Urteil aber\n\nüberhaupt keine Feststellungen. Bei der Feststellung des\n\n- 6-\n\n-6-\n\nVorsatzes wird die Strafkammer prüfen müssen, ob etwa der\nAngeklagte, falls es sich nicht um sein eigenes Geld in\nobigen Sinne handelte:, sich für den Eigentümer der Geldscheine oder Geldstücke gehalten hat. Sie wird weiter\nprüfen müssen, ob der Angeklagte den von der Strafkammer\nangenommenen Sinn seiner Aussage richtig verstanden oder\n\nob er sich den Sinn dieser Aussage nicht richtig überlegt\nhat. Auch hierbei wird es eine Rolle spielen, ob der unrichtige Teil der Aussage für den Ausgang des Rechtsstreits\nkeine Bedeutung haben konnte, sodaß der Angeklagte durch\ndie entsprechende Frage überrascht war und aus diesem Grunde sich die Antwort nicht richtig überlegt hat,\n\nII. Zur Straffrage.\n\nDie Revision rügt mit Recht, daß das Urteil bei der\nPrüfung der Frage, ob \"mildernde Umstände\" vorliegen, und\nbei der Strafzumessung nicht ausreichend begründet ist,\nAusschlaggebend für die Versagung mildernder Umstände war\nfür die Strafkammer, daß der Angeklagte \"gewinnsüchtig\"\ngehandelt habe. Das gewinnsüchtige Verhalten des Angeklagten schließt die Strafkammer \"aus den gesamten Umständen\".\nDas ist bei der besonderen Lage des Falles keine ausreichende Begründung, gerade weil, wie dargelegt, erhebliche\nZweifel daran bestehen, ob der unrichtige Teil der Aussage\nfür den Ausgang des Rechtsstreites irgendeine Bedeutung\nhaben, oder ob der Angeklagte Tier „nnehmen konnte.\n\nDr.Neumann Sarstedt Dr.Waschow\n\nDr.Koffka Schmidt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-06/5-str-263-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-06/5-str-263-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:06.956140+00:00"}}