{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-03-06_5_StR_259_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-03-06","aktenzeichen":"5 StR 259/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 259/52 St\n\nIm Namen den Volkes 2255 02\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Landwirt und Gärtner Heinrich 7 (EEE\nus ED Str. geboren an EEE 1911\nIn BEE,\n\nwegen Meineides\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 6. März 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr. Waschow\nBundesrichter Dr. Else Koffka\nBundesrichter Schmidt\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. Börker,\nbei der Verkündung\nBuridesanwalt Dr. END\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hannover vom 3.Dezember\n1951 im Strafausspruch aufgehoben.\n\nDie Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung an das Landgericht Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten der\nRevision zu entscheiden hat.\n\nIm übrigen wirä die Revision verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen lieineides\nzu einem Jahr Gefängnis verurteilt. sie hat ihm die bürgerlichen ihrenrechte für 2 Jahre aberkannt und ihn für\ndauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger\neidlich vernommen zu werden,\n\nDie Revision des Angeklagten, die sich auf Verletzung\nsachlichen Rechts gründet, hat nur im Strafausspruch ürfolg.\n\nIm Schuldausspruch läßt das Urteil Rechtsfehler nicht\nerkennen.\n\nkechtsirrig ist aber die Auffassung der Dtrafkammer,\ndie uneidliche falsche Aussage vom 19.5.1949 und der weineid\nvom 3.11.1949 pildeten eine natürliche Handlungseinheit,\nund deshalb könne aus Rechtsgründen dem Angeklagten die\nStrafmilderung des § 157 StGB nicht mit Rücksicht auf die\nvorangegangene uneidliche falsche Aussage zugebilligt werden. j\n\n„it der Beendigung des Termins vom 19.5.1949 war die\nfalsche‘ uneidliche Aussage des Angeklagten vollendet. Er\nwäre, wenn sich die Unrichtigkeit seiner Aussage schon vor\ndem Termin vom 3.11.1949 herausgestellt hätte, nach § 1535\nStUB bestraft worden. aenn der A:.geklagte also im Termin\nvom 3.11.1949 die Wahrheit gesagt hätte, dann hätte eb zugegeben, vorher eine strafbare Handlung begangen zu haben,\nund er hätte trotz des § 158 StGB wegen falscher uneidlicher Aussage bestraft werden können. Wenn die Furcht:\nhiervor f.r den Angeklagten bei seiner Aussage vom 3.11.1949\nauch nur mitbestimmend war, dann haben die Voraussetzungen\ndes § 157 StGB vorgelegen.\n\nAnders hätte der Fall gelegen, wenn der Angeklagte\ngleich im Vernehmungstermin vom 19.5.1949 vereidigt worden\n\n-3-\n\n- 3.\n\nwäre, wenn auch erst aufsrund eines nach Protokollierung\nseiner Aussage gefaßten Beschlusses. Solange ein Zeuge\nnicht entlassen ist, ist seine Vernehmung nicht abgeschlossen, das Delikt der falschen uneidlichen Aussaze\nalso nicht vollendet. Berichtigt er daher seine Aussage\nvor der Vereidigung, so ist er nach § 46 StGB straflos.\nDie Ansicht der Strafkarnner, beide Fälle müßten aus Gründen der “erechtigkeit gleich behandelt werden, scheitert\nschon an den positiven gesetzlichen Vorschriften.\n\nNaßgebend für die Anwendung des § 157 StGB ist im\n; übrigen nicht, ob objektiv die Gefahr einer Bestrafung\nbestand, sondern ob der Angeklagte dies angenommen und\ndie Furcht vor Bestrafung ihn wenigstens mitbestimnt hat,\ndie unrichtige Aussage. auch unter Eid aufrechtzuerhalten.\n\nDL 72 Er un\n\nrm tt\n\nOb dies der Fall war, hat die Strafkammer in Folge\nihrer unrichtigen kechtsauffassung nicht ausreichend geprüft. Wenn das Urteil feststellt, der Angeklagte habe\noo in der Absicht gehandelt, den Verdacht der Dorfbewohner\nzu entkräften, daß er das Kind der sitangeklagten Rp\nerzeugt habe, und \"seine einheitliche Aussage beruhe\nauf dem einen Willensentschluß, dem Gerede der Leute\ndurch unbeirrbares Ableugnen jeden Geschlechtsverkehrs\nmit der Mitangeklagten eo ) zu entgehen\", so schließt\ndas nicht aus, daß am 3.11.1949 die Furcht vor Bestrafung wegen der am 19.5.1949 geleisteten falschen Aussage\nfür den Angeklagten mitbestimmend war. Die irrige Auffassung von der Einheitlichkeit des Gesamtvorganzes hat\noffenbar das Landgericht daran gehindert, zu prüfen, ob\nam 3.11.1949. nicht Fomente für den Angeklagten mitbestimmend gewesen sein können, die es an 19.5.1949 nicht\nwaren.\n\nu, Amis tlnege Bmt a BT tg Er er een u tn\n2 07 Te . PRPEE EEE Er ..\n\nvas Urteil enthält auch keine Feststellungen darüber,\nj; ob etwa der Angeklagte au 3.11.1949 für den Fall einer wahr-Y heitsgewäßen Aussage mit seiner Bestrafung wegen Ehebruchs\n. gerechnet hat, und ob auch dieser Gedanke bei der falschen\n\n-4-\n\n- 4ıh.-\n\nAussage mitbestimmend war. lach den Feststellungen des\nLandgerichts ist die erste Ehe des „ngeklasten im Oktober\n1948 aus beiderseitigem Verschulden geschieden. Ob etwa\n\ndie Scheidung auch wegen des Ehebruchs des Angeklagten mit\nder liitangeklagten Rep ausgesprochen ist, sagt das Urteil nicht, ebensowenig ist festgestellt, wann das Scheidungsurteil rechtskräftig geworden ist. Es 1äßt sich also\naus den Feststellungen des Landgerichts nicht mit Sicherheit\nentnehmen, ob jemals die Voraussetzungen für eine Bestrafung wegen Ehebruchs nach § 172 StGB für den Angeklagten\nvorgelegen haben, und wann gegebenenfalls die Strafantragsfrist für die geschiedene Ehefrau des Angeklagten abgelaufen war. Vor allem ist nichts darüber gesagt, welche Gedanken sich der Angeklagte über eine etwaige Gefahr der Bestrafung wegen Ehebruchs gemacht hat.\n\nus läßt sich auch nicht mit Sicherheit feststellen,\ndaß die Strafkammer auch dann dem Angeklagten keine Strafmilderung gewährt hätte, wenn sie erkannt hätte, daß die\nAnwendung des § 157 StGB nicht schon aus Rechtsgründen\nausgeschlossen war. Denn wenn das Landgericht sagt, die\ngesamten Umstände, insbesondere die Hartnäckigkeit mit\nwelcher der Angeklagte die ‚ahrheit unterdrückt habe,\nstünden einer Strafmilderung entgegen, so ist es nicht ausgeschlossen, daß es auch bei der Feststellung der Hartnäckigkeit die Möglichkeit außer Acht gelassen hat, der\nAngeklagte könne von einem bsstimmten Zeitpunkt an zu seinem Verhalten durch die Furcht vor Bestrafung für seine\nfalsche uneidliche Aussage mitbestimmt worden sein.\n\nDas Urteil muß daher der Aufhebung unterliegen.\n\nDr.Neumann Sarstedt Dr.Waschow\n\nDr.Koffka Schmidt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-06/5-str-259-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-06/5-str-259-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:06.901500+00:00"}}