{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-03-06_5_StR_231_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-03-06","aktenzeichen":"5 StR 231/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 231/52\n\nIm Namen des Volkes\n\n“255 00>\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\naden Angestellten Wilhelm B END au» rEED,\n«OU, zevoren ar EEE 1895 in\n\nFEB (Oberschlesien), zur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofg in der\nSitzung vom 6.März 1952, an der teilgenommen habenı\n\nSenatspräsident Dr.Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr..aschow\nBundesrichter Dr.Eise Koffka\nBundesrichter Schmidt\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär NED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Itzehoe vom\n23.November 1951 wird auf seine Kosten verworfen.\n\nVon Rechts wegen.\n\nG Tr ünde:?\n\nmEEEREEEEnE:\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern (§ 176\nAbs.1l ziff.3 StGB) in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe\nvon einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden.\nScine Revision, die Verletzung des Verfahrensrechts und\näss sachlichen Strafrechts,. rügt, hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDie Revision erblickt einen Verfahrensverstoß darin,\ndaß die Strafkammer in allen vier Fällen den Bekundungen\nder Kinder gefolgt ist, ohne zu der Frage ihrer Glaubwürdigkeit einen Sachverständigen zu hören. Dessen hätte\nes bedurft, erstens weil die Vorgänge bereits zwei Jahre\nzurücklägen, zweitens weil die Kinder sich im Alter der\nbeginnenden Geschlechtsreife befänden, drittens weil sie\nin cer Hauptverhandlung zum Teil anders ausgesagt hätten\nals vor der Polizei, und viertens weil die Möglichkeit\neiner Beeinflussung durch die Eltern und auch einer gegenseitigen Beeinflussung hier besonders naheliege.\n\nDer Revision ist einzuräumen, daß Kinderaussagen über\ngeschlschtlirhe Vorgänge im allgemeinen mit besonderer\nVorsicht aufgenommen werden müssen, und daß gerade die\nkervorgehobenen Umstände vielfach die Heranziehung eines\nSachverständigen erfordern, Das hat der Senat bereits in\nder Entscheidung vom 14.2.1952 (5 StR 13/52) ausgeführt.\nIuäessen handelt es sich dabei nicht um ein schematisches\nErfordernis. Es sind Ausnahmen möglich, vor allem dann,\nwenn die Verurteilung sich nicht ausschließlich auf die\nWubrnehmungen der Kinder gründet. Auch bedarf es der Vernehmung eines Sachverständigen dann nicht, wenn die Art\nder Beweiswürdigung zweifelsfrei erkennen läßt, daß der\nTatrichter die erforderliche Sachkunde selbst gehabt hat.\n\nIn den vorliegenden Fällen bestand ein zwingender\nGrund zur Heranziehung eines Sachverständigen nicht.\n\n- 3 -\n\n„m\n\n- nn mn mi Tale terre nahen rn Ge nn ee FT ui -\n\n-3-\n\n1. Im Falle Ilona Sf nat die Strafkammer festgestellt, daß der Angeklagte bei zwei verschiedenen Gelegenheiten die Hand des Kindes an seinen Geschlechtsteil geführt und damit hin- und hergerieben het. Die Vorfälle lagen zur Zeit der Hauptverhandlung allerdings\n2 Y2 Jahre zurück. Das Kind war damals 7 72 und ist\njetzt 10 Jahre alt. Die Strafkammer hat ihre Feststellurngen aber nicht ausschließlich auf die Bekundungen des\nKindes gestützt. Vielmehr hatte der Angeklagte nach\nanfänglichem Bestreiten vor der Polizei ein Teilgeständnis abgelegt. Er hatte vor dem Kriminalsekretär Sp»,\nden die Strafkammer als Zeugen vernommen hat, zugegeben,\nseinen Finger einmal in den Geschlechtsteil des Kindes\neingeführt zu haben. In der Hauptverhandlung hat er dies\nzwar wiederum bestritten, und die Strafkammer hat ihre\nFeststellungen auch nicht auf seine frühere Darstellung\n6®sründet. Immerhin durfte sie ihr entnehmen, daß irsendetwas Unzüchtiges zwischen dem Angeklagten und dem Kinüs\nvorgegangen war, und brauchte nunmehr hinsichtlich äsr\nEinzelheiten keine besonderen Bedenken gegen die Glaubwürcigkeit des Kindes zu haben. Hinzu kommt, daß die\nLehrerin, die das Kind seit 342 Jahren unterrichtet und\nmehrmals in dessen Elternhaus war, sich mit eingehender\nBegründung dahin ausgesprochen hat, das Kind sei zuverlässig. Dieser Äußerung durfte die Strafkammer eine um\nso größere Bedeutung beimessen, als dieselbe Lehrerin\ngegenüber der Aussage eines anderen Kindes zur Vorsicht\nzäinte. \"\n\nIlona SB nat mit ihren Angaben nicht gewechselt.\nDer Umstand, daß Mädchen ihres Alters besonders leicht\nLeeinflußbar sind, insbesondere auch durch die Art der\nBefragung, brauchte die Strafkammer ebenfalls nicht zur\nHerenziehung eines Sachverständigen zu nötigen. Das\nUrteil ergibt zweifelsfrei, daß dem Landgericht dieser\nErfshrungssatz bekannt gewesen ist. Denn es hat den Angeklasten im Falle Christa StW trotz seiner nach-\n\n-A-\n\n-4-\n\nweisbar unwahren Einlassung gerade deshalb freigesprochen,\nweil sich die Möglichkeit einer suggestiven Befragung nicht\nhatte ausschließen lassen. Gegen Ilona Wiiprauchte die\nStrafkammer dieses Bedenken nicht zu haben. Denn die polizeiliche Vernehmungsniederschrift ergibt, daß diesem Kinde ausdrücklich die Frage vorgelegt worden ist, ob der\nAngeklagte seinen Geschlechtsteil in den des Kindes eingeführt habe. Das Kind hat sich von dieser Frage nicht\nbeeinflussen lassen, ist vielmehr bei seiner selbständigen Darstellung geblieben.\n\nSchließlich durfte die Strafkammer berücksichtigen,\ndaß der Angeklagte geständig war, der siebenjährigen\nBrigitte Ko an den Geschlechtsteil gefaßt und\ndabei onaniert zu haben. Es war deshalb gar keine Frage,\ndaß ihm auch ein Verhalten wie das von Ilona Sm bekundete zugetraut werden konnte. Der Vernehmung eines\nSachverständigen, wie sie bei Kinderaussagen sonst in\nder Regel angebracht ist, bedurfte es deshalb hier nicht.\n\n2. Gegen Brigitte K hat der Angeklagte sich\n\nnach den Urteilsfeststellungen zweimal in der gleichen\nWeise vergangen. Die Lehrerin sagt diesem Kinde allerdings eine rege Phantasie nach und legt der Aussage des\nKindes keinen großen Wert bei; andererseits traut sie\ndem Kinde eine bewußte Unwahrheit nicht zu. Richtig ist\nauch, daß Brigitte Ko vor der Polizei weitergehende Angaben gemacht hat als in der Hauptverhandlung.\nDamals hat sie nämlich behauptet, der Angeklagte habe\nseinen Geschlechtsteil in den ihren gesteckt.\n\nAber in diesem Falle bedurfte es hinsichtlich der\nGlaubwürdigkeit des Kindes schon deshalb keiner weiteren\nAufklärung, weil die Verurteilung sich im wesentlichen\nauf das Geständnis des Angeklagten vor der Polizei gründet, das er in der Hauptverhandlung zum Teil wiederholt,\nzum Teil widerrufen hat. Die Strafkammer hat das frühere\nGeständnis in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise\n\nEL BE Pose VoepFEEPerE\n\nzit Hilfe eines Sachverständigen aufzuklären, ob das Kind\nel=ubwürdig sei. Denn eine noch zuverlässigere Bestätirınz der Glaubwürdigkeit, als sie die Kinderaussage durch\nein Geständnis erhält, kann auch der erfahrenste Sachvsrständige in keinem Falle geben. Andererseits brauchen auch\ndie stärksten Bedenken gegen die allgemeine Glaubwürdigkeit eines Kindes nicht schwer ins Gewicht zu fallen, wo\ndie Lichtigkeit einer bestimmten einzelnen Bekundung\nd>rert überzeugend bestätigt wird.\n\nHier durfte die Strafkammer ihr Augenmerk in erster\nLinie darauf richten, was von der wechselnden Einlassung\ndes Angeklagten zu halten war. Insoweit ergibt der Akteninhalt - der dem Revisionsgericht infolge der Aufklärungsrüge zugänglich ist -, daß der Angeklagte im Ermittlungsverfahren vor Bekanntwerden des Falles Brigitte Kin\nunter zahlreichen anderen Personen auch gerade die Mutter\ndieses Kindes als Zeugin für seine \"harmlose Kinderliebe\"\nbenannt hat. Später hat er die ihm zur Last gelegten\nteiden Vorfälle vor der Polizei gestanden; und in der\nHauptverhandlung hat er einen davon zu beschönigen gesucht, mit der Behauptung, es sei dem siebenjährigen\nKinde um eine Selbstbefriedigung zu tun gewesen.\n\nwenn der Tatrichter unter solchen Umständen von den\nwechselnden Schilderungen des Kindes seinem Urteil diejenige zugrundelegt, die den Angeklagten am wenigsten\nbelastet, so kann von einer Verletzung der Aufklärungspflicht, durch die der Angeklagte beschwert wäre, nicht\ndie hede sein.\n\n3. Entsprechendes gilt im Falle Karla St\n\nAllerdings hat der Klassenlehrer dieses Kind, wie die\nRevision zutreffend hervorhebt, äußerst ungünstig beur-\n\n‚ teilt. Nach seiner Äußerung ist sie faul, \"verpetzt\" gem\n\nihre Mitschülerinnen, gibt Gehörtes und Erlebtes ab-\n\n„ichend und übertrieben wieder, lügt in der Schule und\nzu Hause auf das Schlimmste, ist ablenkbar, eitel, kindisch, zerfahren und beeinflußbar.\n\n-6-\n\nTrotzdem bedurfte es auch hier keiner weiteren Aufklırung, ob dem Kinde seine Darstellung der Vorfälle mit\nden Angeklagten geglaubt werden konnte. Denn der Angevlarte selbst hat sich im Ermittlungsverfahren folgend-rnasen geäußert:\n\n\"Karla Str ist öfters bei mir gewesen.\nIn etwa drei Fällen habe ich Karla unsittliich\nangefaßt. Ich habe ihr die Hose heruntergezogen und dann an ihrem Geschlechtsteil gespielt. Karla mußte dann auch meinen Geschlechtsteil anfassen. Es ist möglich, daß\nes bei mir zum Samenerguß gekommen ist. Ich\nhabe auch verschiedentlich versucht, mit\nmeinem Geschlechtsteil an das Geschlecht der\nKarla zu kommen.\"\n\nAnzssichts dieser früheren Kinlassung des Angeklagten,\ndie er in der Hauptverhandlung etwas abzuschwächen gesucht hat, brauchte die Strafkammer keine Bedenken gegen\ndie Richtigkeit der von Karla Stribirski in diesem Falle\ngemachten Aussage zu haben.\n\n4. Der Fall Karin GEB unterscheidet sich von den\ndrei anderen Fällen dadurch, daß er nicht erst nach über\nzwei Jahren, sondern sofort nach der Tat bekanntgeworden\nurd bei der Polizei angezeigt worden ist. Hier entfallen\nalso die Bedenken, die wegen der langen Zwischenzeit von\nder Levision in den übrigen Fällen geltend gemacht werden.\nDie Revision trägt in diesem Falle nicht vor, daß das\nKind beeinflußt sein könne. Diese Möglichkeit scheidet\nauch in der Tat völlig aus. Das Kind ist - wie sich aus\nder Darstellung des Angeklagten und erwachsener Zeugen\nergeben hat - vergnügt und unbefangen mit dem Angeklagten\nmitgegangen. Es ist von dem Zusammensein mit ihm weinend\nnach Hause gelaufen und dort in völlig aufgelöstem Zustande angekommen. Es hat seinen Eltern die unzüchtigen\nAngriffe des Angeklagten mit zahlreichen Einzelheiten\ngeschildert, diese Schilderung noch am selben Tage bei\n\n- 1 -\n\nno.\n\nB RE Bar RER Br\" rin rag na” % u ee ES ne REF Pn\n\nBaum man\n\nder Poli.zeı und fünf Monate später in der Hauptverhandlung ohne Abwejchungen wiederholt.\n\nKarin CggWist ei? Jahre alt. Sie wird von der\nSchule als sachlich. ruhig, schlicht, einfach, kindlich,\nordentlich, durchaus g’subwürdig und zuverlässig bezzichnet.\n\nDer Angeklagte hal zwar stets bestritten, sich in\nunzüchtiger Weise an diesem Kinde vergriffen zu haben.\nGleichwoh] beruht das Urteil auch hier nicht ausschlieB-\nlich auf der Aussage des Kindes. Vielmehr hat die Strafkammer bei der Beweiswürdigung auch erwogen, daß die\nSchilderung des Angeklagter von seinem Zusammensein mit\n\n. dem Kinde aus inneren Gründen unwahrscheinlich sei.\n\nWird weiterhin auch hier berücksichtigt, daß der\nAngeklagte kein völlig unbescholtener und unverdächtiger\nNearn ist, sondern zugestandenermaßen schon mehrere anduıre\nKinder in unzüchtiger #eıse angagriffen hatte, so unterliest es keinem Bedenken, daß die Strafkammer hier geglaubt hat, von der Zuziehung eines Sachverständigen absehen zu können.\n\nTi.\n\nDie Revision erblıckt einen Verstoß gegen die Denkzesetze darin. daß die Strafkemmer die Darstellung des\nang.sklagten vor der Polizei als zutreffend angesehen hat,\nsoneit er geständig war, d=ß sie ihm jedoch nicht geelaubt hat, soweit er seinc Unschuld beteuert hat. Das\nist als Angriff gegen die Beweiswürdigung unbeachtlich,\nKLılzens auch völlig abwegig. Geständnisse haben wegen\nder Folgen, die sie für den Gestehenden mit sich bringen,\nfast immer einen hohen Grad von innerer wahrscheinlichkeit. Das läßt sü.ch on üneckuldsbsteuerungen nicht\nsaren, Dic Revision veıstößt selbst gegen die Denkgesl.t-a, wenn sie den Schluß zishen will, daß jemand, der\neir.en Teil gesteht. hinsichtlich des bestrittenen Teils\nune-huldig sein müßte.\n\n-8 —-\n\nIIl.\n\nDie Revision macht der Strafzumessung zum Vorwurf,\nda3 sie Teile des gesetzlichen Tatbestandes strafschärfend verwerte.\n\nDas ergebe sich einmal aus dem Satz der Urteilsgründe, im Falle Karin C@Bhabe der Angeklagte sich in\nder typischen Art der sogenannten \"Mitschnacker\" betätigt. Das ist jedoch keineswegs ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal des § 176 Abs.1 ziff.3 StGB. Es gehört\nnicht zum Tatbestand dieser Vorschrift, daß der Täter\nKinderliebe zur Schau trägt und das Kind auf diese weise\nan sich lockt. Der Tatrichter ist nicht gehindert, in\ndieser Art der Ausführung einen strafschärfenden Unstand zu sehen.\n\nweiterhin meint die Revision, es hätte nicht strafschärfend berücksichtigt werden dürfen, daß der Angeklagte den Kindern Geld geschenkt habe; das gehöre zum\nTatbestand des Verleitens. — Auch das ist unrichtig.\nAtgesehen davon, daß das Verleiten nicht gerade mit Geld\nzu geschehen braucht, übersieht die Revision, daß der\nAngeklagte nicht wegen Verleitens der Kinder zur Verübung oder Duldung unzüchtiger Handlungen, sondern wegen\nVornahme unzüchtiger Handlungen mit den Kindern verurteilt ist.\n\nZu Unrecht beanstandet die Revision ferner, daß das\nUrteil zum Strafmaß ausführt, der Angeklagte sei ein\ngefährlicher Mann, der sich an der Jugend versündige.\nDas sei, so meint die Revision, bei Verbrechen gegen\n8 176 Abs.1 Ziff.3 StGB immer der Fall. - Daß der Angeklagte \"sich an der Jugend versündige\", heben die Strafzumessungsgründe nicht besonders hervor. Daß er \"ein\ngefährlicher Mann!\" !st, und zwar über das bei jeder Verwirklichung des § 176 Abs.1 zZiff.3 StGB gegebene Maß\nhinaus, belegen die Urteilsgründe mit einer Fülle von\nFeststellungen.\n\n-9 -\n\nDasselbe gilt von der Bemerkung der Strafkamner, sie\nhabe von dem Angeklagten keinen guten Eindruck gewonnen.\nDieser Satz wird schon durch die Feststellung verdeutiicst, daß der Angeklagte nach seiner eigenen Schilderıng\nein Yann ist, der sich sehr viel mit seinem eigenen\nSexuslleben befaßt hat.\n\nSchließlich bemängelt die Revision die Annahme der\nStr.fkammer, die angebliche Kinderliebe des Angeklagten\nsei \"nur ein Mäntelchen, mit dem er seinen unnatürlicnea\nUmgang mit den Kindern zu erklären, vielleicht sogar sich\nselbst vorzumachen versucht\". - Es bedarf keiner Ausführung, daß die Strafkammer es durchaus mit Recht abgelehnt hat, in dieser Art von \"Kinderliebe\"* einen Strafmiläerungsgrund zu sehen. Die erhöhte Versuchung, die aus\neiner derart abartigen Veranlagung erwächst, braucht nickt\nmildernd berücksichtigt zu werden, weil sie solchen Taten\nimner zugrundeliegt und deshalb schon bei der Aufstellung\ndes gesetzlichen Strafrahmens bedacht worden ist; völlig\nnormal veranlagte Menschen begehen solche Taten überhaupt nicht.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Ober-\n\nbunlesanwalts .\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow\nDr. Koffka ‚ Schmidt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-06/5-str-231-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-06/5-str-231-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:06.878760+00:00"}}