{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-03-06_5_StR_126_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-03-06","aktenzeichen":"5 StR 126/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_3tR 126/52\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Justizassistenten Herbert 2 ED in Te,\nTgBstr.@P, geboren an EEE 1915 in SE,\n\nwegen Bestechung\n\nhat der 5..„trafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 6.März 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsidernt Dr. Neumenn\n\nals Vorsitzender,\nSundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr. Waschow\nBundesrichter Dr. Lise Koffka\nBundesrichter Schmidt\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr . (EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär\n\nals Urkundsteamter der “eschäftsstelle;\nfür Recht erkannt:\n\n_ Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts in Berlin\nvom 6.September 1951, soweit es den Angeklagten REED von der Anklage der Bestechlichkeit freispricht, nebst den zugrundeliegehden Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das\nsandgericht zurückverwiesen, das auch über\ndie Kosten der Revision zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nn\nI\n\nvrürnrde :\n\nLer Angeklagte RB war im Jahre :947 als Gefängrisaufseher in der Untersuchungshaftanstalt Berlin beschäftigt,\nin welcher der Kaufmann Willy R GERD in Untersuckungshaft wegen Betruges einsaß. FilBhaite während seiner\nHaftzeit im großen Tnfange Gewürze (Kümmel und Paprika) gegen Zahlung von Vorschüssen an Interessenten auf schriftlichem Wege angeboten. Auf ürund ihrer langen Bekanntschaft\nveranlasste BB den Angeklagten REEWB im bei Dur>kführung der Geschäfte Hilfe zu leisten. Der Angeklagte\nFBorachte die Schreiben des BEE zur Post. Die auf\ndie Angebote des PB eingehenden Vorschüsse der Interessenten auf die ihnen von BB ir Aussicht gestellten\nIieferungen wurden an WiiBünerwiesen una von ihm dem in\nUntersuchungshaft befindlichen BB übergepen. Hierfür\nerhielt REED 2% der vereinnahnmten Gelder. BEE war, vie\ndas Landgericht feststellt, weder willens noch in der Lage,\ndie angebot.:nen Warer zu liefern.\n\nDas Landgericht hat durch Urteil vom 6.9.1951 den Angeklagten RB vor der Anklage der Bestechung und der Beihilfe zum Betrug freigesprochen. üegen dieses Urteil hat\ndie Stzatsanwaltschaft Revisi n eingelegt, soweit der Aneuklagte REED vn der Anklage der Bestechlichkeit freigespr.chen ist. Die Revisi:n führt zur Aufhebung des Urtelli:.\n\nDas sandsericht meini, der § 3?2 StGB srforiere eire\nHandlung. die innerhalb des Dienstbereichss eines Beamten\nliegt. Eine solche Handlung sei jedoch dann nicht gegeben,\nwenn der Bsamte für eine außerdicnstliche Tätigkeit Vorteile in Form von Pr’ visionen anniumt, mag auch die ausderhalb der dienstiichen Tätigkeit liegende Hardlung, für die\nsich der Beamte bezahlen läßt, pflichtwidrig sein. In dissem Faile jäge sine pırivaigerchÄftliche Tätigkeit des An-\n\ngeklag;er R@EB vor\n\n- 3.\n\nNach , 4. der Dienst- und Vollzugsordnung für die Gefangenenanstalten v.m 1.August 1923, die in dieser Fassurg\nin Serlin anzuwenden ist, ist jeder nichtdienstliche Verkehr der Aufsichtsbeamten der Haftanstalten mit den Gefangenen unzulässig, ebenso Gesch fte mit Gefangenen, Vermittlung von Aufträgen derselben, Annahme von Geld und\nanderen Sachen als Geschenk oder zur Verwahrung.\n\nDer Briefverkehr der Untief. wird durch den Lichter\nüberwacht (§ 114 Kr.5 a.a.0.). Wie die von den Gefangenen geschriebenen unadhh sie gerichteten Briefe zu behandeln sind, ist ebenfalls in § 114 geregelt. Der Besitz\nvon Geldern und anderen Sachen ist durch den Vorsteher\nzu genehmigen.\n\nGegen alle diese Vorschriften, die dem Amgeklagten\nKU Vekannt gewesen sein mußten, hat er verstoßen und\nhierfür Vorteile in, Empfang genommen.\n\n„ine in sein Amt einschlagende pflichtwidrige Handlung begeht nicht nur, wer eine Tätigkeit vornimmt, die\nan sich in den Kreis seiner Amtspflichten fällt, sondern\nauch, wer seine amtliche Stellung dazu mißbraucht, eine\ndurch die Dienstvorschriften verbotene Handlung vorzunehmen, die ihm gerade seine amtliche Stellung ermöglicht.\nEin salcher Mißbrauch der amtlichen Stellung enthält keine reine Privattätigkeit, sondern einc in das Amt einsohlagende pflichtwidrige Handlung (RGSt Bd.69 3.394 und\ndie dort angef. Entscheidungen).\n\nDas vandgericht wird nunmehr die Sache unter dem\nangegebenen rechtlichen Gesichtspunkte erneut zu prüfen\nkaben.\n\nDr. Yeumann Sarstedt Dr. Waschow\n\nDr. Koffka Schmidt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-06/5-str-126-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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