{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-03-05_5_StR_454_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-03-05","aktenzeichen":"5 StR 454/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"StR 2\n\n2241 102\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n\"den Straßenbehnschaffner Günther 1 GEHEEEEEEEEEEEEEEEED\naus DENE, PENIS tra3c GB,\ngeboren an EEE 1920 in Tau,\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 30.0ktober 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr.Waschow\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär mn\nals Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Braunschweig vom 5.März 1952\nnebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wirä zu neuer Verhandlung und intscheidung, auch Über die Kosten der Revision, an\ndas Landgericht zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründez3\n\nDas Landgericht hat den Angcklagten\n\na) wegen Verbruchens gugen § 176 Ziff.3 StGB in Tateinheit mit Verbrechen gegen § 175a 212.5 StGB in suchs\n\nzällen,\n\n‚b) wegen versuchten Verbrechens gugen § 176. ziff,3\n‚steB in Tateinheit mit versuchtum Verbrechen gegen § 1758\nzıff.3 StGB und Vergehen gegen § 175 StGB in fünf Fällen,\n\nc) wegen versuchten Verbrechens gegen 5 175a ZifL.3\nsteB in Tateinheit mit Vergehen gegen § 175 StG3 in\neinen Falle\n\nzu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis. verurteilt. .\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verfahrerisverstöße\nund Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das .lschtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils.\n\nI.\n\nDie von der Verteidigung ausdrücklich erhobenen\n\"Rügen sind allerdings offensichtlich unbegründet, Das\nJeandgericht hat die strafrechtliche Verantwortlichkeit\ndes Angeklagten mit überzeugenden Gründen dargelegt;\nder Anhörung eines weiteren Sachverständigen bedurfte\nes nicht, Daß der Angeklagte die Taten begangen hat, um\nsich geschleohtlich zu erregen, wenn-nicht zu befriedigen, bedurfte bei der Art dieser Taten keiner näheren\nDarlegung. Verstöße gegen § 175a StGB sind mit Zuchthaus bedroht und daher Verbrechen; deshalb ist auch der\nVersuch strafbar. § 175 StGB kann auch durch Handlungen\nverwirklicht werden, die nicht \"beischlafähnlich\" sind.\n\nIl.\nAuf die allgemeine Sachbeschwerde mußte jedoch die\nRechtsanwendung im ganzen nachgeprüft werden. Dabei hat\n\n-3.\n\nsich folgendes Bedenken ergeben.\n\nDie Verführung eines Jugendlichen gemäß 5 1752\nziff.3 StGB setzt voraus, daß der Jugendliche selbst den\nTatbestand des § 175 StGB nach der äußeren und inneren\nTatseite erfüllt (vgl. BGH 2 StR 358/51 v.26.7.1951;\n\nBGH NJW 1952, 354). Zum Versuch des Verbrechens gegen\n\n§ 175a ziff.3 StGB gehört deshalb, daß der Täter es auf\nein bewußt unzüchtiges Verhalten des Jugendlichen anlegst,\nDie Strafkammer irrt also, wenn sie ausführt, es komme\nnicht darauf an, ob den iiindern das Unzüchtige dieses\nVerhalteng bewußt geworden sei. Darauf kommt es zwar für\ndie Anwendung des § 176 Ziff.3 und des § 175 StGB nicht\nan, wohl aber für die Anwendung des § 175a Ziff.3 StG3,\nDas angefochtene Urteil nimmt an, es sei \"dem Angeklagten,.\ngelungen, die Arglosigkeit der Kinder zu erhalten\". Wenn\ndas zutrifft, müßte die Bestrafung nach § 175a Ziff.3 St\nfortfallen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, ob diese Annahme sich auf alle abgeurteilten Fälle erstrecken soll.\nMindestens bei einem Teil von ihnen kann sie zweifelhaft\nsein und wird deshalb nochmals überprüft werden müssen.\nAus diesem Grunde hat der Senat von einer Berichtigung des\nSchuldspruchs abgesehen und die Sache zu nochmaliger Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie erneute Verhandlung wird der Strafkammer Gelegenheit zu einer nochmaligen Prüfung geben, ob in allen Fällen, in denen sie bisher ein Vergehen gegen § 175 StGB\nangenommen hat, die unzüchtigen Handlungen eine hinreichen-\n\nde Stärke und Dauer gehabt haben. Dabei werden die in\nBGHSt.1,293 eufrzestellten Grwdaitse zu beachten sein.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow\n\nSchmidt Siener","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-05/5-str-454-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":5}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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