{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-02-29_5_StR_524_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-02-29","aktenzeichen":"5 StR 524/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"tR_52 “19 018 “\n5 StR 524/52\n\nIna Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Aquariumwärter Friedrich F EEE»\naus BED, An HE, geboren an EEE 1905 in\nEEE, xı:. Ve\n\n2.) die Hausgehilfin Margarete D END :<v. > EEE\naus BE, An EEE dei FE zeboren a:\n2914 in NEED, xr=. Te\n\nwegen gemeinschaftlichen fortgesetzteh Vergehens gegen\n§ 223 b StGB u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13.Novenber 1952, an der teilgenoümen habens\n\nSenatspräsident Dr, Neumann\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Waschow\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schuidt\nBundesrichter Siemer\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. EBD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär BD\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen beider Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Flensburg vom\n29.Februar 1952 werden auf ihre Kosten verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2- ur\nEGründes\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten wegen gemeinschafttichen fortgesetzten Vergehens gegen § 223b StGB in Tateinheit mit Vergehen gegen § 223a StGB zu einer Gefänugnisstrafe\nvon je 6 Monaten verurteilt.\n\nDie hiergegen von beiden Angeklagten eingelegte Revision\nhat keinen Erfolg. x\n\nI.\n\nDer Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\nIm April 1949 kam die Ehefrau des Angeklagten Fb wegen\n“einer Thallium-Vergiftung mit schweren Lähmungserscheinungen\nin ein Krankenhaus. Damals übernahm die Angsklaste IB\ndie Führung des Haushalts des Angeklagten FEB. Beide lebten während des Krankenhausaufenthalts der Fruu TB wie\nEheleute zusammen, Nach Rückkehr der Frau FB:.r diese\nnoch lange Zeit ans Bett gefesselt, da die Lüähnunrserscheinungen nur ganz langsam zurückgingen. Erst im Sommer 1951\nkonnte sie sich mühsam aufrechthalten und gchen, bis dahin\nkonnte sie sich nur kriechend fortbewegen.\n\nDie Angeklagte DEED verblieb auch, nach Rückkehr der\nFrau FB im Haushalt. Sie führte den Euushalt und übernahm\nauch die Pflege der Frau FW Hierzu gehörte unter underen,\ndaß sie sie täglich umbettete und fütterte.\n\nZwischen den Angeklagten und der Frau FED xEn es zu\nerheblichen Spannungen, insbesondere mit Rücksicht auf die\n\n.. von-Frau FB vermuteten Beziehungen zwischen den Angeklag-\n\nten. Das führte. dazu, daß Frau WiillBallen Kaßnuhnen der Angeklagten ihr gegenüber Widerstand leistete. Die Strafkamner\nhält es auch für möglich, daß sie gestoßen und un sich geschlagen habe, wenn die Angeklagte en ihr ihren Willen aufzwingen wollten.\n\nIm März 1950 schlug die Angeklagte DB einmal einen\nTeller mit £ssen auf dem Kopf der Frau FEB entzwei, weil\ndiese sich in scharfer: Worten über das ihr vorg.setzte Essen\nbeklagt hatte. Durch die Scherben des Tellers erlitt Frau\n\n- 3.\n\nFB eine stark biutende Verletzung an einen Firrer, “nrch\ndas Blut und das Essen wurce dus bett veresiiiviti, Dee\nfalls ihr Haar. Die Angeklagte DW 1ies Frau Fi in\ndiesem verschmutzten Zustand liegen.\n\nIm August 1951 schlug der Angeklugte FW seine Frau\nins Gesicht, als diese ihm eines Nachts Vorwürfe machte, er\nhabe herumgehurt. Da ihre Vorhaltungen nicht aufhörten,\nschlug er weiter auf sie sin, schleppte sie schließlich auf\ndie Veranda und setzte sie auf einen Stuhl. Erst nach längeren Bemühungen konnte Frau FiBkricchenä ihr Bett wioder\nerreichen. Die Schläge des Angeklagten hatten blaue Flecken\nan der Unterlippe, der Schulter, dem Brustbein, dem Unterarm und dem Handrücken der Frau FB zur Folge, furner\neine Schwellung des rechten Auges.\n\nDie Strafkammer stellt weiter fest, daß beide Angeklagte, teils gemeinschaftlich, teils jeweils der eine oder\nder andere ‚die Frau Win der zeit von Februur 1950 »is\nAugust 1951 noch häufig geschlagen hätten, wenn sie sich\nihrem Willen nicht fügen wollte ‚und ihr dadurch sich\nhäufig wiederholende Schmerzen zugefügt hätten. Weit.re\nEinzelfälle, bei denen es zu Mißhandlungen gckomuen ist,\nhat aber die Strafkammer nicht feststellen können, weil die\neinzige Zeugin, Frau FEW, dcrartig von Haß erfüllt urd\nerregt gewesen sei, daß ihre Angaben nicht ohne weiteres\nhätten zugrundegelegt werden können. Die Strafkammer hat\ndie Überzeugung gewonnen, beide Angeklagte seien sich darüber einig geworden, jeden Widerstand der Frau FlBeez;en\nihre Anordnungen notfalls mit Gewalt zu brechen, ssder von\nihnen sei dabei mit dem jeweiligen Tun des anderen einverstanden gewesen.\n\nIn diesem Verhalten erblickt die Strafkaunmer ein Vorgehen der Angeklagten nach § 223b StGB in Tateinheit mit 39-\nfährlicher Körperverletzung nach § 223a StGB. Sie führt aus»\ndie Angeklagten hätten die Frau FB geauält; Frau FEED\nhabe zum Haushalt des An,;eklagten FB gehört uni gleichzeitig der Fürsorge der angeklagten DB unterstunden. Sie\n\ngei auch wehrlos gewesen. Wenn sie um sich geschlagen und\ngestoßen habe, so sei das nicht anders zu worton, als wunn\nein kleines Kind instinktiv um sich schlüge. Alle dicse\nUmstände seien den Angeklagten bewußt gewcsun.\n\nDie Angeklagten hätten die Frau FEB such gemeinschaftlich körperlich mißhandelt. Soweit sie im Einzelfall nicht\nzusammen gehandelt hätten, hätte jeder das Tun dcs anderen\ngebilligt; bei dem Vorfall im Märg1950 habe die Angeklagte\nDEE auch ein nach der Art der Anwendung gefährliches\nWerkzeug, nämlich den Toller, benutzt.\n\nII.\n\nSoweit die Revision rügt, die tatsächlichen Feststollungen der Strafkammer reichten nicht aus, um die daraus gezogenen Schlußfolgerungen zu rechtfertigen, wendet sio sich in\nunzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Es liegt kein Rechtsverstoß darin, wenn die Strafkammer aus den beiden im einzelnen festgestellten schr grob\nliegenden Fällen in Verbindung mit den häufig von Zeugen beobachteten blauen Flecken au Körper der Frau FEW und unter\nvorsichtiger Verwertung von deren eigener Aussage zu dem\nSchluß kommt, die Angeklagten hätten auch in der Zwischen-\n\nZeit zwischen den beiden im einzelnen festgestceilten Fällen\n\ndie Zeugin häufig geschlagen. Daß dies zum Teil ‚gemeinschaftlich geschehen ist, und daß im übrigen jeder der Angeklagten mit dem Tun des anderen einverstanden war, hat -\ndie Strafkamner 'in zuläasiger Weise aus den gesamten Umständen, insbesondere auch aus den ehgen Beziehungen der\nAngeklagten zueinander, gefolgert. ...\n\nAuch den Begriff des Quälens hat die Strallawwer nicht\nverkannt. Das Urteil stellt ausdrücklich fest, daß die Angeklagten die Mißhandlungen während cines Zeitraumes von\n1/2 Jahren häufig wiederholt haben. Aus dem Zusammenhang\nder Urteilsgründe ergibt sich auch, daß die Angeklagten\ndurch diese häufigen Verletzungen in ihrer Gesamtheit der\n\n-5._\n\nZeugin erhebliche Schmerzen zugefügt haben, und daß bei den\nspäteren: Mißhandlungen die vorangegangenen jeweils noch kör.\nperlich und seelisch nachwirkten. Das genügt zum Begriff deg\nQuälens.\n\n‚Auch sonst 1äß8t das Urteil Rechtsfehler, die sich zun\nNachteil der Angeklagten ausgewirkt haben könnten, nicht or.\nkennen.\n\nDr. Neumann Dr. Waschow Dr. Koffka\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-29/5-str-524-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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