{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-02-28_5_StR_46_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-02-28","aktenzeichen":"5 StR 46/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":"I\n| Ist der Angeklaste hirnverletzt, so muß\nzur Beurteilung seiner Zurechnungsfähigkeit\nin der Regel ein Hirnfacharzt als Sachverständiger zugezogen werden.\n\nAltenzeichen: 5 StR 46/52\nUrteil vom 28.Februar 1952 LG Lüneburg\nb.dem AG Celle\n\n5 StR 46/52\n\nInNanzen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Landarbeiter Henryk W ED zus SHE\ngeboren an EEE 1928 in IE (Posen), zur Zeit\n\nin dieser Sache in Untersuchungshaft in Celle,\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\nhat der 5.Strafsenat des 3undesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 28,Februar 1952, an der teilgenormen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Neumann\nals Vorsitzender,\n3undesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr.Waschow\nBundesrichter Dr.&ilse Koffka\nBundesrichter Schnidt\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr EEE bei der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. EB pei der Verkündung,\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizsekretär\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nkuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil der Strafkammer des Landgerichts Lüneburg\nbei dem Autsgericht in Celle vom 8.0Oktober 1951\nim Strafausspruch nebst den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. In diesen\nUmfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dar\nRevision, an das wandgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die fevision verworfen.\n\n-- Von Xechts wegen -—-\n\n-2.\n\nGründe.\n\nDer Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls in neun\nFällen, wegen einfachen Diebstahls in vier Fällen und wegen versuchten schweren Diebstahls in einem Falle zu einer\nGesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt worden.\n\nGegen dieses Urteil hat der Verteidiger Revision\neingelegt, und zwar zunächst ohne Beschränkung. In der\nRevisionsbegründung hat er das Rechtsmittel auf das Strafmaß beschränkt.\n\nDiese nachträglich ausgesprochene Beschränkung ist\nnicht dahin auszulegen, daß die Revision, soweit sie den\nSchuldspruch betrifft, zurückgenommen werden sollte; denn\nzu einer Rücknahme, sei es","text_plain":"2271 095 zerichtirung 38\n\nFür» das Nachschlagewerk!\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz: StPO § 244\nRechtssatz: I\n| Ist der Angeklaste hirnverletzt, so muß\nzur Beurteilung seiner Zurechnungsfähigkeit\nin der Regel ein Hirnfacharzt als Sachverständiger zugezogen werden.\n\nAltenzeichen: 5 StR 46/52\nUrteil vom 28.Februar 1952 LG Lüneburg\nb.dem AG Celle\n\n5 StR 46/52\n\nInNanzen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Landarbeiter Henryk W ED zus SHE\ngeboren an EEE 1928 in IE (Posen), zur Zeit\n\nin dieser Sache in Untersuchungshaft in Celle,\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\nhat der 5.Strafsenat des 3undesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 28,Februar 1952, an der teilgenormen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Neumann\nals Vorsitzender,\n3undesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr.Waschow\nBundesrichter Dr.&ilse Koffka\nBundesrichter Schnidt\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr EEE bei der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. EB pei der Verkündung,\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizsekretär\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nkuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil der Strafkammer des Landgerichts Lüneburg\nbei dem Autsgericht in Celle vom 8.0Oktober 1951\nim Strafausspruch nebst den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. In diesen\nUmfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dar\nRevision, an das wandgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die fevision verworfen.\n\n-- Von Xechts wegen -—-\n\n-2.\n\nGründe.\n\nDer Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls in neun\nFällen, wegen einfachen Diebstahls in vier Fällen und wegen versuchten schweren Diebstahls in einem Falle zu einer\nGesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt worden.\n\nGegen dieses Urteil hat der Verteidiger Revision\neingelegt, und zwar zunächst ohne Beschränkung. In der\nRevisionsbegründung hat er das Rechtsmittel auf das Strafmaß beschränkt.\n\nDiese nachträglich ausgesprochene Beschränkung ist\nnicht dahin auszulegen, daß die Revision, soweit sie den\nSchuldspruch betrifft, zurückgenommen werden sollte; denn\nzu einer Rücknahme, sei es auch nur hinsichtlich eines\nTeiles, war der Verteidiger nicht -— wie § 302 Abs.2 StPO\nes vorschreibt - ausdrücklich ermächtigt. Vielmehr ist\ndie Kevision hinsichtlich des Schuldspruchs, da sie insoweit nicht begründet worden ist, unzulässig (BGH 2 StR\n272/51 v.5.10.51, abgedruckt bei Lindenmaier-Möhring,\nNachschlagewerk St Ir.1 zu § 302 StPO). In diesem Umfang\nwar die Revision deshalb als unzulässig zu verwerfen.\n\nSoweit die Revision sich gegen das Strafmaß richtet,\nist sie begründet. it Recht rügt sie eine Verletzung der\nhufklärungspflicht im Hinblick auf den Geisteszustand des\nAngeklagten.\n\nhach den Feststellungen der Strafkammer hat der Anzeklagte unwiderlegt angegeben, er sei 1943 von einem Gestapo-Beamten mit einem Hammer auf den Hinterkopf geschlagen worden; er habe mit einem Schädelbruch und mit\nschwerer Gehirne.schütterung acht Wochen im Krankenhause\ngelegen. Die Strafksmner hat dazu den Medizinalrat Dr.Sorge\nals Sachverständigen gehört. Dieser hat größere Narben am\nKinterhaupt und in der Scheitelgegend festgestellt, die\nauf eine frühere Kopfverletzung schließen lassen. Nach\nsingehender Befragung und Untersuchung ist der Sachverstän-\n\n- 3 -\n\n5 . “ .n .\n\nBar\n\n- 3.\n\ndizge zu Cem Irgebnis schkommnen, \"daß der Angeklagte auf\nwrund der erlittenen Kopfverletzung in seinen Denkvernös;en\nund in scinen Nervensysten im allgemeinen geschwächt und\n\nin seine: wesen veränders sei und daß häufige Kopfschnerzen ihn reizbar und zu unüberlesten Handlungen ger.c'.zt\n\nmachten, zumal wenn er noch alkoholische Getränke, denen\n\ngegenüber er als Kopfverletztier weniger widerstandsfähig\n\nsei, reichlich trinke\". Trotzden hat der Sachverständige\nund ihm folgend das Landgericht eine erhebliche Verminderung des kinsichts- oder des Henmungsvernögens im Sinne\ndes § 51 Abs.2 StG3 verneint.\n\nIn seinen schriftlichen Gusachten vom 6.0Oktober 1951\nsprickt 3er Sachverständige nicht nur von einer Kopfverletzung, sondern susdrücklich von eirer Gehirnverletzung.\nDieser Umstand und der Beweisamtrag des Verteidigers, den\nArgeklagten ernout durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen, hätte der Strafksmmer Anlaß geben mlssen,\neinen Hirnfackarzt hinzuzuziehen. Erfahrungsgemäß ist nicht\njeder Arzt und auch nicht jeder Psychiläter in der Lage, die\nbesonderen Auswirkungen von Hirnverletzungen' auf das. Einsichts- und Hemmungsvernögen im Einzelfall ausreichend —ı\nbeurteilen. Das gilt vor ellem dann, wenn der Arzt, wie\nhier, den -Hirnverletzten nur an zwei aufeinanderfolgeräen\nlagen je eınmal kat untersuchen können.\n\n\"Schon der Umstend, daß die vorn dem Sachverst&nilscn\nangenommene, von ihn aber nicht näher erörterte Hirnverletzung als solche in dem angefocktenen Urteil überhaupt\nnicht erwähnt wird, deutet darauf hin, daß der Sachverständige dem “andgericht keins hinreicherde Aufklärung über\nGies 3edeutung von Hirnverletzurgsen für die Zurechnungsföhigkeis geben konnte, Disse Besorgnis wird dadurch verstärkt, daß Als Strafkeimer in der Überlezten Ausführung\nder Yuten einen Beweisgrund Zür die volle -Zurechnungsfähigzeit des Angeklagten erblickt. Denn gerade bei Hirnverletzten kom: es käufig vor, dAn3 eine normale oder selbst\n\n-4-\n\n>\n\n“.\n\n-4-\n\nüberdurchschnittliche Intelligenz völlig erhalten bleibt,\nwährend das demmungsvermögen erheblich herabgesetzt ist.\nDiese zrfahrung ist in den letzten Jahren nicht nur im\nmedizinischen, sondern auch im rechtswissenschaftlichen\nFachschrifttum mehrfach erörtert worden (vgl. Kohlhaas\n\nSIZ 1949, 878; v.Winterfeld NIJW 1951, 781). Außerdem haben\nalle Länderjustizverwaltungen in der Bundesrepublik dis\nStrafrichter und Staatsanwälte auf diese besonderen Erfahrungen ausdrücklicklich hingewiesen, so auch der Niedersächsische Üinister der Justiz durch Rundverfügung von\n27.121949 (abgedruckt bei Fritz H,Götsch: Hirnverletzte in\nKonflikt mit den Gesetzen. Bonner Hefte zur Hirnverletzten-Betreuung, Heft 3, herausgegeben vom Bund hirnverletzter\nKriegs- und Arbeitsopfer e.V., Bonn, lliechenstr.59).\n\nSollte die erneute Hauptverhandlung hiernach ergeben,\ndaß der Angeklagte die Straftaten im Zustande verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen hat, so wird die Strafkammer zu prüfen haben, ob die öffentliche Sicherheit seine\nUnterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt erfordert\n(§ 42b StGB, § 358 Abs.2 S.2 StPO).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des O'wbundesanwalts.\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow\n\nDr. Koffka Schmidt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-28/5-str-46-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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