{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-02-28_5_StR_28_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-02-28","aktenzeichen":"5 StR 28/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"d 26\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strsfsache\ngegen\n\nden Arbeiter hilhelm DB EEE au: PD,\n\nKO, zeboren a: GE 1295 ir vu\n(Kreis DEE , zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Aussageerpressung u.a.\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 28. Februar 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr. vaschow\nBundesrichter Dr. Else Koffka\nBundesrichter Schmidt\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär EB\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Braunschweig vom 6.Dezember 1950\n\na) im Schuldspruch dahin berichtigt, daß die Ver-\n\nurteilung wegen Verbrechens geger die Mensch-\n. lichkeit entfällt;\nb) im Strafausspruch nebst den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und\nEntscheidung über den Strafausspruch sowie über die\nKosten der Revision an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die kevision verworfen.\n\n- Yon Kechts wegen -\n\nen Gründes\n\nDer Angeklagte ist wegen\n\nl. Aussageerpressung in Tateinheit mit Körperver-\n\nletzung im Amt, zugleich gefährlicher Körperver-\n.Letzung, in zwei Fällen,\n\n2. Beihilfe zur Aussageerpressung in Tateinheit mit\nKörperverletzung im Amt, zugleich gefährlicher\nKörperverletzung, in drei Fällen,\n\n3. Körperverletzung im Amt, zugleich gefähriicher\nKörperverletzung, in 21 Fällen,\n\n4. Körperverletzung im Amt in einem weiteren Falle,\n\n5. schwerer Körperverletzung im Amt in einem Falle,\n\nin allen Fällen in Tateinheit mit Verbrechen gegen die\nMenschlichkeit zu einer Zuchthausstrafe von sechs Jahren\nund zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die\nDener von fünf Jahren verurteilt worden.\n\nSeine’ Revision, die Verstöße gegen das Verfahrensrecht und gegen das sachliche Strafrecht rügt, hat nur\n\nteilweise Erfolg.\n\nI.\nDie von der Revision erhobenen Verfahrensrügen sind\n\nunbegründet. ’\n\n1. Das Schwurgericht hat die Zeugen Otto CE,\nSCENE, EEE unc LED wegen ihrer Beteiligung an der Tat des Angeklagten unbeeidigt gelassen.\nDiese Begründung *+iifft zu, wie die Revision selbst einräumt. Daß dabei in-der Verhandlungsniederschrift statt\ndes § 60 Ziff. 3 StPO versehentlich der § 61 ziff. 3\nStPO genannt ist, beschwert den Angeklagten nicht. Es\nhandelt sich um eine bloße Protokollrüge. Ebensowenig\nkommt es darauf an, ob diese Zeugen auch noch nach\nanderen Vorschriften hätten unbeeidigt bleiben sollen\noder können.\n\n2. Das Schwurgericht hat den Zeugen Hermann SCHMP nicht\nbeeidigt, weil es seiner Aussage im Hinblick auf die Bekundung, der Angeklagte habe in der AOK einen Frack ge-\n\n- %-\n\non\n\n!.n DE Pad -\n\nen tun\n\nnr\n\nun Door \"FRI\n\nBRE\n\nERFEE:\n\nae = 2 521. ER n\n\n- 3-\n\ntragen, keine wesentliche Bedeutung beimaß; demgemäß ist Ger\nAngeklagte im Fall Sc nicht verurteilt worden. Seine\nhierauf bezügliche Verfahrensrüge ist unverständlich.\n\n3. Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung hiifsweise beantragt, einen gewissen Lo :15s\nZeugen zu vernehmen. Ein Beweisthema ist in der\nSitzungsniederschrift nicht angegeben. Nach den Urteilsgründen ist die in das Wissen des LED e:-\nstellte Behauptung, der Angeklagte habe sich in einigen\nFällen Häftlingen gegenüber hilfsbereit gezeigt, als\nwahr unterstellt worden. Mit der Revision wird nunmehr geltend gemacht, Ic sei auch dafür benannt worden, daß er - Ic - \"am Tage der\nRieseberg-Angelegenheit das Kommando gehabt habe\". Da\ndas Schwurgericht den Angeklagten wegen Mißhandlung\nder beiden Rieseberg-Opfer nicht verurteilt hat, ist\nauch diese Verfahrensrüge offensichtlich unbegründet.\n\nII.\nDie übrigen Ausführungen der Revision beschränken\nsich auf Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Schwurgerichts und sind deshalb unbeachtlich.\n\nIII.\n\nDie Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit kann nicht bestehen bleiben, weil die Militärregierung ihre Veroränung Nr.47 durch die Verordnung\nNr.234 vom 31. August 1951 (ABI Nr.65, 1138) aufgehoben\nund dadurch den deutschen Gerichten für die Fälle des\nArt. II § 1 c KRG 10 die Gerichtsbarkeit entzogen hat.\nDen Wegfall dieser ProzeBvoraussetzung hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen.\n\nDie Handlungen des Angeklagten sind deshalb nunmehr ausschließlich nack deutschem Strafrecht zu beurteilen.\n\nDaß die Verjährungsfristen nach § 67 StGB abgelaufen sind, steht der Aburteilung nach deutschen Kecht\n\n-4\n\n-Ah-\n\nnicht entgegen. Das ist in Art. I § 1 der Verordnung zur\nBeseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die\nStrafrechtspflege vom 23. Mai 1947 (VOBI BZ 65) ausdrücklich ausgesprochen; daß die Anwendung Güleser Verordnung weder gegen Art. 3 Abs. 1, noch gegen Art. 103\nAbs. 2 GG verstößt, hat der Bundesgerichtshof bereits\nentschieden (4 StR 9/50 vom 20.12.1951). Die genannte\nVerordnung spricht nur aus, was nach § 69 Abs.1l Satz 1\nStGB ohnehin rechtens sein würde. Während der Herrschsft\ndes Nationalsozialismus konnten nach der Auslegung,\nwelche die damaligen Gesetze fanden, die Taten des Angeklagten nicht verfolgt werden.\n\nSoweit es sich um den Schuldspruch nach deutschrechtlichen Vorschriften handelt, gibt die eingehende\nUrteilsbegründung auch im übrigen keinen Anlaß zu Bedenken.\n\nIV.\n\nDer Strafausspruck kann jedoch, nachdem die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit\nfortgefallen ist, nicht bestehen bleiben. Das Schwurgericht führt zwar aus, daß es die Strafe von sechs Jähren\nZuchthaus auch dann verhängt haben würde, wenn lediglich\ndas deutsche Strafrecht angewendet worden wäre. Indessen hätten nach deutschem Strafrecht insgesamt 28\nEinzelstrafen ausgeworfen werden müssen, aus denen gemäß § 74 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden gewesen wäre.\nNur wenn so verfahren wird, kann das Revisionsgericht nachprüfen, ob die Strafzumessung frei von Rechtsirrtum ist.\n\nZur Vermeidung von Zweifeln sei bemerkt, daß das\nSchwurgericht durch den Fortfall der Verurteilung wegen .\nVerbrechens gegen die Henschlichkeit nicht genötigt ist,\nnunmehr zu einer niedrigeren Gesamtstrafe zu kommen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Ober-\n\nbundesanwalts.\n\n. Dr. Neumann Sarstedt Dr. aschow\nDr. Koffka ‚Schmidt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-28/5-str-28-52","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-28/5-str-28-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:06.250032+00:00"}}