{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-02-28_5_StR_179_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-02-28","aktenzeichen":"5 StR 179/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 Sta 179/52_ 2257 092\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Helmut 7 EEE ir 5ER ,\nREED Str.@@, geb. sn EEE 1901 in DEREEEED,\n\nwegen Betruges u.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n‚vom 28.Februar 1952, an der teilgenommen haben,\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\n\nale Vorsitzendez,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr. \\aschow\nSundesrichter Dr. Else Koffka\nBundesrichter Schmidt\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE\nbei der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. EB\nbei der Verkündung,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizsekretär ED |\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten in\ngegen das Urteil des Landgerichts in Berlin\nvom 16.Juni 1951 wird auf seine Kosten verworfen. j\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nfa\n\nGründe.\n\n:. Der Angeklagte ist durch Urteil des Landzerichts in\nBerlin von 16.Juni 1951 wegen Doppelehe in Tateinheit nit\nmittelbarer Falschbeurkundung sowie wegen fortgesetzten\nBetruges zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis\nverurteilt worden. Er hat gegen dieses Urteil Revision\n_ eingelegt, die er auf Verletzung der §§ 155 Abs.2\nund 244 Abs.2 StPO sowie des Bundesgesetzes über die Gewährung von Straffreiheit vom 31.12.1949 und des § 253 StCB\nstützt. j\n\nDie Revision konnte keinen Erfolg haben.\n\nI. Sie bemängelt, daß die Strafsache nicht vor einen\n\n. Gericht der Deutschen Bundesrepublik verhandelt worden sei,\nwo fast alle Zeugen wohnen und auch die Straftaten begangen sind.\n\nDas landgericht Berlin war gemäß § 8 StPO zuständig; de\nder Angeklagte in Berlin-Charlottenburg, z;: Zt. der Erhebung der #lage seinen Wohnsitz hatte.\n\nDie Verlesung der Protokolle über die gerichtlichen\nVernehmungen der in Westdeutschland wohnenden Zeugen Konnte gemäß § 251 Ziff.3 und 4 StPO erfolgen. .\n\nZutreffend rügt die Revision, daß ausweislich des\nSitzungsprotokolls vom 16.Juni 1951 angeblich 4 eidliche\nVernehmungen der Frau Frieda SD zur Oggmp verlesen\nworden sind. Die Akten ergeben, daß nur eines der verler\nsenen &Schriftstücke, nämlich das Protokoll von 25.10.1950\neine unter Lidesleistung vorgenommene gerichtliche Vernehmung darstellt. Die anderen verlesenen Schriftstücke sind:\nEine bei der Polizei in Friedberg erstattete Anzeige der\nZeugin Sg von 21.11.1949, femer Briefe der Tochter\ndieser Zeugin an das Amtsgericht in Friedberg und an den\nGeneralstaatsanwalt in Berlin. Die Rüge kann aber keinen\nErfolg haben, da sie sich lediglich gegen die Richtigkeit\n\n- - 3 -\n\nLeg\n\n. FR\nee\n\n- 3.\n\ndes Protokolls wendet, und auf diesen angel das Urteil\nnicht beruhen kann.\n\nEine Verletzung der §§ 249 bis 251 StPO ist nicht gerügt, (Vgl. § 352 Abs.1 StPO). '\n\nEin Antrag auf Vernehmung der bereits im Vorverfshren\nund in der Voruntersuchung vernommenen Zeugen durch das\nerkennende Gericht ist ausweislich des Sitzungsprotokolls\nnicht gestellt. Sbensowenig ein Antrag auf Verlesung des\n\nProtokolls über die Vernehmung des Zeugen Hp. Auch ein\nVerstoß gegen § 245 StPO ist nicht gerügt.\n\näine Verletzung der dem Gericht obliegenden Pflicht\nzur. Erforschung der Wahrheit ist nicht ersichtlich. Zwar\nmuß das Gericht alle ihm bekannten, zur Aufklärung der Wahrheit dienenden Beweismöglichkeiten von Amts wegen benutzen.\nHat der Tatrichter aber auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten erlangt, so kann eine Rüge der Verletzung der §§ 155\nund 244 StPO nur dann ürfolg haben, wenn dargetan wird,\ndaß dem Gericht noch Umstände oder Löglichkeiten bekannt\nwaren, äüle bei verständiger Würdigung der Sachlage begründete Zweifel an der Richtigkeit dieser Überzeugung hätten\nwecken müssen.\n\nII. Die Rüge, das Landgericht Berlin hätte prüfen\nmüssen, ob nicht das Strafverfahren hinsichtlich der vom\nAngeklagten in den Jahren 1947 bis 1949 begangenen Doppelehe und der mittelbaren Urkundenfälschung gemäß §§ 9 und 10\ndes Ges. über die Gewährung von Straffreiheit vom 31.12.1949\neinzustellen sei, geht fehl. Das für die Straftaten, die\nin der Deutschen Bundesrepublik begangen sind, geltende\nStraffreiheitsgesetz steht einem in Berlin anhängigen\nStrafverfahren nicht entgegen, da hier, wie ausgeführt,\nder Werichtsstand gem. § 8 StPO begründet ist. Er ist auch\nnicht durch eine vorher erfolgte vröffnung der Untersuchung\nbei einem anderen Gericht (§ 12 StPO) beseitigt worden.\n\n-4-\n\nDie Niederschlagung zerichtlicher Untersuchungen ist\nein Ausfluß der staatlichen Herrschaftsgewalt. Sie kann\ndeshalb nur innerhalb des Gebietes Wirksamkeit haben, auf\ndas sich die Btaatsgewalt erstreckt und nur die 3ehörden\nbinden, die der Hoheit des die Niederschlagung anordnenden Staates unterworfen sind (RGSt Bd.28 S.421). üine\nlandesrechtliche Niederschlagung bezieht sich deshalb nur\nauf die vor den Gerichten des betreffenden Landes anhängigen Verfahren. Sofern ausserhalb dieses Landes ein zuständiges Gericht vorhanden ist, kann dort Klage erhoben werden. Demmach ist das Straffreiheitsgesetz des Bundes auf\nein berliner Verfahren ohne Einfluß. (Ebenso OGH Bd.2\nS.254). überdies würden die §§ 9 und 10 StFG hier keine\nAnwendung finden, weil die von dem Angeklasten im ii 1947\nunter dem Namen Helmıt cs einzezangene Doppelehe\nkeinesfalls eine \"Handlung auf politischer Grundlage\" derstellt. Der Angeklagte hatte übrigens bereits 1940, als\nihm keinesfalls Schwierigkeiten wegen seiner nationalsozialistischen Betätigung drohten, sich unter diesen falschen Namen der Zeugin Hal vorgestellt.\n\nDie mittelbare Falschbeurkundung durch die Eintragung\nder falschen Personalien in das Standesamtsrezister fällt\nnicht unter § 10 StFG. Der Angeklaste hat zwar bei seiner\nverantwortlichen Vernehmung an 18.2.1950 zugegeben, den\nfalschen Namen He zu führen. Es war aber der Polizei bereits seit dem 2.1.1949 bekannt, daß der Angeklagte\nin Wahrheit Heinrich Helmut WW heist. Demnach liest\nkein freiwilliger Widerruf der unwahren Angaben durch den\nAngeklagten vor.\n\nIII. Der Revision ist zuzugeben, daß das Urteil eine\nausführliche Darstellung der einzelnen Tatbestanäsmerkncle\nnicht bei jedem Betrugsfall vorniunt. Es stellt indessen\nfest:\n\n\" Der Angeklagts sei seit seiner Heimkehr aus\ndem Krieg einer solider Arbeit nicht nachzegangen, habe sich bald hier bald dort aufge-\n\n. -5.-\n\nhalten, inter äusserst geschäftig und eifrig\nirzendwelcher Idcen und Üeschäftsgründungen\nnachjagend, die aber einer praktischen und\nökonomischen Grundlage entbehrten. ür habe\nseinen und seiner jetzigen Skefrau Lebensunterhalt aus der Tasche dritter ?ersonen °\nbestritten, denen er vorspiegelte, nur in vorübergehender Schwierigkeit zu sein, und die\ngeliehenen Gelder alsbald zurückzahlen zu\nkönnen unter der Angabe von Terminen, bis\n\nzu denen er spätestens. seine Schuld begleichen werde.\"\n\nDie zu den einzelnen Fällen von der Revision vorgebrachten Rügen richten sich im wesentlichen gegen die feststellungen des Tatrichters und die Beweiswürdigung.\n\nIm übrigen läßt das Urteil, wenn auch dessen Besründun>\nknapp gehalten ist, einen Äechtsfehler, durch den der Angeklagte beschwert wäre, nicht erkennen.\n\nHiernach war die Revision nit der gesetzlichen\nKostenfolge zu verwerfen.\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr. wWaschow\nDr, Koffkea Schmidt\n\n82\n\nBin TER N Tr\n\nFein,\nFa\n\nre tumaneiie tn n. r ee","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-28/5-str-179-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-28/5-str-179-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:06.229332+00:00"}}