{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-02-28_5_StR_162_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-02-28","aktenzeichen":"5 StR 162/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2251 092\n\n5 StR 162/52\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden früheren Flugzeugbauer Gerhard L Ep aus FERNE,\nKreis CH, VEREEEEEED\"e2 &B, geboren an MEERE 1925\nin CE, Kreis KEEEEEEEB, zur Zeit in der Strafan-\n\nstalt in CB,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des 3undesgerichtshofs in der Sitzun:\nvom 28.Februar 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. keumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr. Waschow\nBundesrichter Dr. Else Koffka\nBundesrichter Schmiät\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EB,\n.bei der Verkündung Oberstaatsanwalt Dr NED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizsekretär ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil der Strafkammer des Landgerichts Lüneburg beim Amtsgericht in Celle -\nvom 26.November 1951 wird auf seine Kosten\n.: verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nn\n\nzründ oe:\n\n. Durch des ansefochtene Urteil ist der Angeklagte\nwegen eines schweren Diebstahls i.R. und wegen eines einfachen Diebstahls i.i. zu einer üGesamtstrafe von 2 Jahren\n1 Lonat Zuchthaus unter Anrechnung der Untersuchungsha .t\nverurteilt worder. Die bürgerlichen _hrenrechte sind ihu\nauf die Dauer von 5 Jahren aberkannt worden.\n\nDie Revision des .nzeklagten, die sich auf Verletzung\n\n...der §§ 244, 261, 264, 267 StPO sowie des materiellen Reckis\n\n.. stützt, kann keinen Erfolg haben.\n\nI. Soweit die Revision sich gegen die Feststellung\ndes Urteils wendet, der Diebstahl des Auto-Super-Siemens\nRadioapparates sei von dem Angeklasten ausgeführt worden,\nenthält sie nur Angriffe gegen die Beweiswürdigung des .\nLandgerichts, die grundsätzlich nicht nechzuprüfen sind.\n\nEntgegen der Auffassung des Revidenten beruht die 5:-\nweiswürdigung des Landgerichts nicht auf der Verletzung\nvon Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrenssätzen.\n\n1. Das gilt insbesondere auch von den Erwägunger, die\ndas Landgericht bei der Prüfung der Frage angestellt hat,\n\"ob der Angeklagte auf andere .„eise als durch den Diebstahl .\ndes Apparates in den 3esitz der bei ihn zefundenen Einstellknöpfe und des gefundenen .etallschilds gekommen sein\nkönnte. Da ausweislich des Protokolls der Verteidiger keinen dahingehenden Beweisamtrag gestellt hatte, bestand\nfür das Landzericht keine Verpflichtung, sich mit der für\ndie Zeit vor der Währungsreform keineswegs naheliegenden\n“öglichkeit auseinanderzusstzen, ob Knöpfe der beim Angeklagten vorgefundenen Art durch die französische Radico-\n- Industrie nach Deutschland gekommen seien.\n\nDaß der Angeklagte die Änöpfe nicht, wie er behau>-\ntet hatte, anläßlich seiner Tätigkeit bei den A@B-iericen\nin SB erworben haben könne, bezründet das Urteil\ndamit, daß Knöpfe der fraglichen Art erst seit Ende 1945\n\n- 3.\n\nKBL Er > zer yo Sue Foupne\nFaser Ei\n\n- 3.\n\nals Kuster angefertigt worden seien, während der Angeklagte schon im März 1948 von den AfB-üerken entlassen\nworden sei. Der von der Revision beanstandete Satz, der\nAngeklagte habe sich vom Frühjahr bis Oktober 1948 fast\nununterbrochen in Strafhaft befunden, ist in diesem Zu-\n\nsammenhang überflüssig.\n\n2. Darauf, daß der Angeklagte stets nur zugegeben\nhabe, was ihm mit Sicherheit nachgewiesen sei, weist das\nUrteil nur nebenbei hin, nachdem bereits ausgeführt ist,\ndaß das Gericht auf Grund der vorangegangenen Erwägungen\ndie Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gewonnen\nhabe. Mit diesem Hinweis sollte ‚offensichtlich nur zum\nAusdruck gebracht werden, daß dem Angeklagten trotz seines\nLeugnens die Tat durchaus zugetraut werden könne; eine\nsolche Erwägung enthält keine Rechtsverletzung.\n\n3. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Gericht seine Aufklärungspflicht auch nicht verletzt. Das\nLandgericht stellt auf Grund der £rfahrungen, die der Zeuge\nREED mit den Äunden der Regina-Bar gemacht hatte, tatsächlich fest, daß der Angeklagte auch bei Anwesenheit der\nHunde die Wöglichkeit gehabt hätte, diese auf irgendeine\nWeise zu beruhigen. Der Schluß, den das Landgericht hierbei aus den Erlebnissen des Zeugen Reis gezogen hat, -\nist denkgesetzlich möglich. Wenn aber für den Angeklagten\ndie Möglichkeit bestand, die anwesenden Hunde zu beruhigen,\ndann bedurfte es keiner weiteren Ermittlungen dahingehend,\nob die Hunde tatsächlich anwesend waren.\n\n4. Wenn das Landgericht daraus, daß nach seinen Feststellungen Zubehörteile des Apparates im Besitz des Angeklagten waren, den Schluß zieht, der Angeklagte habe den\nApparat gestohlen, so liegt auch dies auf dem Gebiet der\ntatsächlichen Feststellungen. Zu der von der Nevision vermißten Prüfung, ob der Angeklagte den Apparat etwa von\neinem Dritten erworben habe, bestand für das üandgericht\n\n-4-\n\n-4-\n\nkeine Veranlassung. Der Angeklagte hat selbst niemals behauptet, den Apparat von einem Dritten erworben zu haben,\nEr ist sechs mal wegen Diebstahls vorbestraft, hat eber\nkeine Vorstrafe wegen Hehlerei.\n\nII. Auch materiell bestehen keine Bedenken gegen das\nUrteil. Nach den einwandfreien tatsächlichen Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte den in den LKW des Zeugen KOM eingebauten Siemens-Apparat dadurch gestohlen,\ndaß er gewaltsam die rechte Seitentür des IKW Uffnete, in\nden Führerstand eindrang und den am Armaturenbrett befestigten Apparat abmontierte. Hierin hat das Landgericht\nmit Recht einen schweren Diebstahl nach § 243 ziff.2 St63\ngesehen. Ein \"umschlossener Raum\" ist jedes Raumgebilde,\ndas mindestens auch dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden, und das mit (mindestens teilweise\nkünstlichen) Vorrichtungen umgeben ist, die das Eindringen von Unbefugten abwehren sollen.\n\n(Vergl. BGHSt 1, 158 - 164 -). Hierzu gehört auch ein\nverschlossenef LKW.\n\nIII. Zu Unrecht beanstandet auch die Revision, daß\ndie Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht besonders\ngeprüft worden sei. Zwar ergibt das Urteil, daß der Angeklagte in den Kämpfen um Berlin im Jahre 1945 mehrfach\nverschüttet worden ist. Dieser Umstand war dem Verteidiger des Angeklagten bekannt, ohne daß dieser dessen Untersuchung auf seinen Geisteszustand beantragt hätte. Zu\neiner Anordnung der Untersuchung von amtswegen lag für\ndas Gericht kein Grund vor. Die bloße Tatsache der Verschüttung brauchte zu Bedenken gegen die Zurechnungsfähigkeit noch keinen Anlaß zu geben.\n\nIV. Auch die Angriffe der -evision gegen die Strafzumessung gehen fehl. Das Gericht hat ausreichend darge-\n\n-5-\n\n-5-\n\ngetan, aus welchem Grunde es dem Angeklagten keine\nmildernden Umstände zugebilligt hat. Es liegt kein\nAnhaltspunkt dafür vor, daß es dabei die zugunsten\ndes Angeklagten sprechenden !iomente, die sich aus\nanderen Stellen des Ürteils ergeben, übersehen hätte,\nzumal es innerhalb des ordentlichen Strafrahmens auf\ndie gesetzlichen \\lindeststrafen erkannt hat.\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow\n\nDr. Koffka Schmidt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-28/5-str-162-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-28/5-str-162-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:06.207997+00:00"}}