{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-02-28_5_StR_134_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-02-28","aktenzeichen":"5 StR 134/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 154/52\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache 2255 04€\n8 egen\n1.)\n2.)\n3.)\n4.)\n\n5.)\n\nwegen Hehlerei\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 28. Februar 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr. Waschow\nBundesrichter Dr. Else Koffka\nBundesrichter Schmidt\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizsekretär\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten. F ’\nL ‚Franz und Emma S\nund B \" wird das Urteil der Straf-\n\nkammer des Landgerichts Lüneburg beim Amtsgericht Celle vom 24.5.1951, soweit es diese Angeklagten betrifft, nebst den zu Grunde liegenden\nFeststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das bezeichnete Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revisionen\nzu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-> 2 -\n\nGründe.\n\nDas landgericht hat den Angeklagten Tip wegen\nHehlerei zu einer Gefängnisstrafe von 3 Monaten und 3 Wochen,\nden Angeklagten ICEEEEEB wegen Hehlerei zu einer Gefünsnisstrafe von 4 Monaten, den Angeklagten Franz SCHERE\nwegen Hehlerei i.R. zu einer Gefängnisstrafe von 1 Jahr\nverurteilt, die Angeklagten Eme SGB una SEEN\nwegen Beihilfe zur Hehlerei zu je 4 lonaten Gefängnis.\n\nGegen dieses Urteil haben die genannten Angeklagten\nRevision eingelegt. Die Rechtsmittel sind sämtlich auf Verletzung materiellen Rechts gestützt und erheben verschiede-\n\nDie Revisionen haben Erfolg. >\n\nI. Zu Unrecht rügen sämtliche Revidenten, der Sachverständige Stiens sei gleichzeitig Vertreter der Nebenklägerin während eines Teils der Hauptverhandlung gewesen und\nhabe deshalb nicht als Sachverständiger vernommen werden dürfen. Nach dem berichtigten Sitzungsprotokoll ist die Bundespost, die dies vorher schriftlich beantragt hatte, im\nTermin \"nach Erörterung mit dem Sachverständigen Stiens\"\nals Nebenklägerin zugelassen worden. Ein besonäszer Vertreter der Bundespost war bei Erlaß des Zulassungsbeschlusges\nnicht zugegen; erst später hat sich der technische Telegrapheninspektor Sag als Vertreter der Nebenklägerin\ngemeldet. Ob unter diesen Umständen der Sachverständige\nStiems bis zum Eintreffen des Telegrapheninspektors Safe\ngleichzeitig als Vertreter der Nebenklägerin anzusehen ist,\nkann dahingestellt bleiben. Es besteht kein gesetzliches\nVerbot, den Vertreter des Nebenklägers als Sachverständigen zu vernehmen. Auf einen Ermessensfehler, der unter\näiesen Umständen in der Auswahl gerade dieses Sachverständigen liegen könnte, lassen sich die Revisionen nicht\nstützen. Sämtliche Angeklagte hatten Verteidiger. Diese\nhaben von deir ihnen nach § 74 StPO gegebenen und zweifelbekannten Möglichkeit Aen Sachverständigen wegen Be-\n\n- 3-\n\nsorgnis der 3efangenheit abzulehnen, keinen Gebrauch genacht. Damit haben sie auf den Kevisionsgrund verzichtet,\ndaß der Sachverständige mit Rücksicht auf seine Beziehung\nzur lebenklägerin nicht unparteiisch sei, seine Auswahl\ndaher einen ürmessensfehler enthalte,\n\nII. ibensowenig kann die Rüge sämtlicher Angeklagten\ndurchgreifen, der Sachverständige hätte beeidigt werden\nmüssen, weil mit Rücksicht auf seine Doppelrolle Bedenken\ngegen seine Unparteilichkeit bestanden.hätten. Die Angeklazten und ihre Verteidiger hatten nach § 79 St?O die Liözlich-\n\n‚keit, durch einen entsprechenden .ntrag das “ericht zur\n\nBeeidigung des Sachverständigen zu veranlassen. Da sie dies\"\nnicht getan haben, lag die Beeidigung im freien Ermessen\ndes Gerichts. j\n\nIII. Dagegen muß die Rüge durchgreifen, weder das Gericht noch sein Vorsitzender hätten über die Beeidigung des\nSachverständigen einen Beschluß gefaßt, die Beeidigimg vielmehr stillschweigend unterlassen. Das Sitzungsprotokoll ergibt, daß in dieser Weise verfahren ist. Hierin liegt eine\nVerletzung des. § 79 StPO (Vergl. BGH 4 StR 427/51, inhaltlich wiedergegeben bei Dallinger MDR 51, 658).\n\nDiese Rüge ist zwar ausdrücklich nur von dem Angeklagten FB erhoben worden. Sie ergibt sich aber auch aus.\ndem Zusamienhang der Revisionsbegründungen der übrigen Angeklagten. Sowohl 'die- Revisionen der Angeklagten SEND\nund DEE aıls auch die des Angeklagten ICE weisen\ndarauf hin, das Gericht sei sich über die Doppelrolle des\nSachverständigen nicht im klaren gewesen. Damit rügen die\nRevisionen, daß sich das Gericht über die Frage der Beeidizung des Sachverständizen keine Gedanken gemacht hebe,\nund das ist der entscheidende Gesichtspunkt.\n\n62\n\nDas Gutachten des Sachverständigen und damit dessen\nNichtbeeidigung kann auch die äntscheidung zegenüber säntlichen Angeklagten beeinflu3t haben. ©s hei3t am Schluß der\n\n-4-\n\n-4-\n\nallgemeinen »vachdarstellung, die Feststellungen beruhten\nauf der Einlassung der Angeklagten, den Bekundungen der\nPolizeibeamten und dem Gutachten des Sachverständigen\n\n' Sti&ma, ohne daß zu ersehen wäre, was der Sachverständige\nbekundet hat und für welche feststellungen das Gutachten\nwesentlich war. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, daß\ndas Gutachten bei der Erwägung ' eine Rolle gespielt hat,\ndie gesamten Umstände hätten die Angeklagten auf einen\nstrafbaren Erwerb des angebotenen Kupferdrahts hinweisen\nmüssen, und daß die Feststellung der Schuld sämtlicher\nAngeklagten nicht nur auf die Angaben der Diebe, sondern\nauch auf diese allgemeinen Umstände gegründet ist.\n\nDas Urteil muß deshalb mit Rücksicht auf diesen Prozessverstoß gegenüber sämtlichen Revidenten aufgehoben\nwerden;\n\nIV. Bei der erneuten Hauptverhandlung wird folgendes\nzu beachten sein:\n\n1.) Wenn die Strafkammer zur Feststellung des Hehlereivorsatzes neben den Angaben der Diebe Aussehen, Beschaffenheit und Menge des von den einzelnen Hehlern erworbenen Drahts für wesentlich hält, dann wird @iemit Rücksicht auf ihre Aufklärungspflicht die Vernehmung der im\nBeweisamtrag des Rechtsanwalts NED benannten Zeugen\nnicht vermeiden können. Denn aus der Aussage dieser Zeugen\nmuß sich ergeben, welches Material auf legale Weise oder\nmindestens behördlich geduldet (Sammelscheine der Besatzungsmächte, vorbehaltlose Herausgabe von Grundstücken\nauf denen sich erkennbar Altmaterial der früheren Wehrmacht\nbefand, an Privateigentümer) in den Besitz der 'Bevölkemıng gelangt war und zur Zeit der Ankäufe durch die Angeklagten noch gelangen konnte, auch inwiefern sich dieses\nMaterial (das also auch nicht durch ein Vergehen .gegen\ndie Besatzungsmächte erworben war) nach Art, Aussehen\nund “enge von dem unterschied, das die Angeklagten :snfekauft haben, Es wird sich dann auch möglicherweise fest-\n\n-5-\n\n-5-\n\nstellen lassen,ob pnfl inwieweit den Angeklagten auf Grund\nihrer Erfahrungen dieser Unterschied so aufärängen mußte,\ndaß von einem Hehlereivorsatz gesprochen werden kann. Insbesondere bei demAngeklagten FW bestehen nach den bisherigen #eststellungen Bedenken, ob die Umstände zur Begründung der Beweisvermutung des § 259 StGB ausreichen.\n\nDie zu treffenden Feststellungen können auch für die Frage\nvon Erheblichkeit sein, ob der Angeklagte Franz SED\nden besorideren Vorsatz des § 261 StGB hatte.\n\n2.) Dagegen scheint es, entgegen den Ausführungen\naller Revisionen, unbedenklich, wenn das Tandgericht einerseits davon ausgeht, daß die Angeklagten zur Führung eines\nLetallbuches nicht verpflichtet waren, andererseits aber\nausführt, es sei ein Zeichen für den Hehlereivorsatz der\nAngeklagten, daß diese nicht nach dem Namen der Verkäufer\nund der Herkunft des Ketalls gefragt hätten, Die Berücksichtigung dieses Umstandes liegt im Rahmen der freien Boweiswürdigung des Landgerichts. Lindestens die: Frage nach dem\nNamen des Verkäufers ist im redlichen Althandel jeder Art\nüblich und zweckmässig.\n\n3.) Ebensowenig kann beanstandet werden, wenn das\nLandgericht daraus, daß die Angeklagte Ermn Slbeis\nEhefrau im Geschäft ihres Mannes mithilft, den Schluß\nzieht, diese Angeklagte habe ihrem Ehemann von bestimmten\nVorkonmissen sofort Mitteilung gemacht. „ine derartige\nFeststellung liegt im Rahmen der freien Beweiswürdigung\ndes Tatrichters. Wenn allerdings das Tanädgericht aus einer\nsolchen Mitteilung auf den Hehlereivorsatz des Ehemannes\nschließt, dann mıß es feststellen, daß dieser auch noch\nnach der Mitteilung Ankäufe vorgenommen hat oder hat vornehmen lassen.\n\n4.) Soweit das Taandgericht aus Hinweisen, die mafgebliche Verwaltungsstellen nach seiner Äenntnis regelmäßig zu geben pflegen, Schlüsse auf den Hehlereivorsatz\nder einzelnen Angeklagten ziehen will, wird es erforder-\n\n-6 -\n\n1\nA-. . _\n\n-6_ €\n\nlich sein, darzulegen, gegenüber welchem Personenkreis\nderartige Hinweise gegeben werden und inwieweit die einzelnen Angeklagten zu diesem Personenkreis gehören.\n\n5.) Bei der Feststellung der Rückfallvoraussetzunrzen\nwird das Landgericht noch angeben müssen, wann der Angeklaste Franz SEEEEB die Hehlerei, die: durch Urteil vom\n18.1.49 abgeurteilt ist, begangen hat. Im übrigen ist der\nAngeklagte am 14.4.36 nur zu einer Geldstrafe verurteilt\nworden. Diese Strafe hätte, da es sich auch bei den nach\n§ 274 StGB ausgesprochenen Geldstrafen um echte Gelästrafen handelt, nach §§ 1, 6, 7 Straftilzungsgesetz nach insgesamt 10 Jahren im Strafregister getilgt werden müssen\nund kommt deshalb als rückfallbegründend nur dann in betraoht, wenn zit Rücksicht auf § 2 Straftilgungsgesetz die\nTilgung noch nicht erfolgen konnte (vergl.§ 5 Abs.II Straftilgungsgesetz; RGSt 64, 146). Das muß festgestellt werden.\n\n6.) Zu Unrecht meinen die Angeklasten Eme SED\nund DD sie könnten nicht wegen Beihilfe zur Hehlerei\nverurteilt werden, wenn etwa dem Angeklagten Franz SED\nder Hehlereivorsatz nicht nachgewiesen werden könnte. Die\nstrafbare Beihilfe setzt nur eine objektiv rechtswidrige,\nnicht eine schuldhaft begangene Haupttat voraus.\n\n7.) Wenn der Angeklagte Fl; eltend macht, er sei\nwegen des gleichen historischen Geschehens mehrfach bestraft\nworden und dies sei vom Landgericht nicht hinreichend berücksichtigt worden, so ist dazu folgendes zu sagen:\n\na) Der Strafbefehl des Amtsgerichts Gifhorn von\n29.3.1951 ist noch nicht rechtskräftig, er brauchte also\nnicht berückwi chtigt zu werden, nach der Äusserung des\nOberstaatsanwalts Lüneburg vom 19.7.1951 ist mit Aufhebung dieses Strafbefehls zu rechnen.\n\nb) Der Strafhefehl des Amtsgerichts Braunschweig\nvom 8.2.1951 - 8 Cs 94/51 - betrifft das gleiche historische Geschehen, das auch den Gegenstand dieses Verfah-\n\n- 7T-\n\nnn ar mn -..\n\nie\n\nw__\n\nBay ala Din © 27 7 ZUTzn Sr. 77 Sue Zee\n\nrt Futura ht\n\n- 7 -\n\nrens. bildet. Das Landgericht wird deshalb, wenn es wieder\nzu einer Verurteilung des Angeklagten Fiebig kommt, die\nrechtskräftige Verurteilung berücksichtigen müssen. Zwar\nhat ein rechtskräftiger Strafbefehl für den Verbrauch der\nStrafklage nicht die volle Wirkung eines rechtskräftigen\nUrteils; vielmehr bleibt eine neue Verurteilung im ordentlichen Verfahren wegen der vom Strafbefehl erfaßten ' Tat\ndenn zulässig, wenn sich diese Tat, aufgrund der Hauptverhandlung unter einem nicht schon im Strafbefehl gewürdig-\n\n. ten anderen rechtlichen Gesichtspunkt darstellt, der eine\nerhöhte Strafbarkeit begründet (vergl. BGHSt 3 StR 463/51).\nDie Jatsache der erfolgten Bestrafung mıß aber in der Weise\nberlicksichtigt werden, daß die im Strafbefehl erkannte Stra\nfe auf die neue Strafe angerechnet wird. Ist im Strafbefehl\n‚auf eine Gelästrafe erkannt, während in dem neuen Verfahren auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen ist, so muß, wenn\ndie Gelästrafe noch nicht bezahlt ist, im Urteil ausgesprochen werden, daß sie entfällt; wenn sie bereits bezahlt ist, muß das Urteil ihre Rückzahlung anoränen\n\n(vergl. BGH a.a.0.). |\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow\n\nDr. Koffka Schmidt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-28/5-str-134-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-28/5-str-134-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:06.182950+00:00"}}