{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-02-28_5_StR_129_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-02-28","aktenzeichen":"5 StR 129/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_ 129/52\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Artisten Dominik ? iEREEEEEEEEEEEEENED\n\ngeboren an 1906 in CE Teißrußiand, wohnhaft\nDOSE, 7 GEEERHEEEEDS tr. GENE S GEENEEEREENEEND:\n\nwegen schwerer Freiheitsberaubung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28.Februar 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\n- Bundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr. Waschow\nBundesrichter Dr. ölse Koffka\nBundesrichter Schmidt\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE,\nbei der Verkündung\nOberstaatsanwalt Dr. im.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizsekretär ee\n\"als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n‚ Die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom 15.0kta5er 1351\nwirä verworfen. j\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n1\n2\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Verbrechens gegen % 239 Abs.II\n\" StGB zu einer Zuchthausstrafe von 3 Jahren verurteilt worden.\n\n. Seine Revision gegen dieses Urteil erhebt die allgemeine Sachrüge und macht verfahrensrechtliche Verstöße\ngeltend. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.\n\nAbwegig erscheint der üinwand der Revision, nach den\nKontrollratsgesetzen sei ein deutsches Gericht nicht zur\nAburteilung berufen gewesen, weil der verschleppte Deserteur auf Befehl einer Besatzungsmacht durch einen russischen oder polnischen Staatsangehörigen (den Angeklagten)\neingefangen worden wäre.\n\n1.) Die Erwägung über die Staatsangehörigkeit des ingeklagten steht mit den Feststellungen des Urteils, -\nPleciukiewioz sei staatenlos, in “iderspruch.\n\n2.) Überdies ist eine „rmächtigung zur Ausübung der\nGerichtsbarkeit am 2.2.1951 durch das Amt dee Hohen Kommissars der Vereinigten Staaten erteilt worden, sodaß die Rüge einer weiteren Erörterung nicht bedarf.\n\nII.\n\nAuch kann in der Fassung des Urteilstenors insoweit\nkein klangel gefunden werden, als wegen der nicht erwiesenen Freiheitsberaubung des KEREEEEND ein Ausspruch fehlt.\nAnklage und Eröffnungsbeschluß beschuldigten den Pieciukiewicz\neiner Freiheitsberaubung durch ein und dieselbe Handlung;\nder Umstand des Wezfalles eines Teilaktes der einheitlichen\n\nTat 1ä8t sich aber begrifflich nicht im Urteilsspruche\nsondern nur in den Gründen - wie geschehen — zum Ausäruck\nbringen.\n\n.\n\n-3—-\n\n- 3 -\n\nIll.\n\nDie Revision sieht einen Verstoß gegen die Denkgesetze darin, daß das Landgericht einerseits den Zeugen\nals unglaubwürdig bezeichnet habe - wenn dieser\nUmstand auch nur durch seine Nichtbeeidigung als \"Verletzter\" gemäß § 61 Ziff.2 StPO zum Ausdruck gebracht\nworden.sei -, während es andererseits eine Einzelbehauptung des Zeugen als glaubhaft dem Urteile zugrunde gelegt habe.\n\n\"1.) Die Rüge geht fehl. Eine Aussage kann in großem\nUmfange den Glauben des Gerichts nicht finden, ohne daß\nhieräurch- bestimmte Einzelbekundungen berührt werden, weil\nder “iichter auf Grund des Verhaltens des Zeugen oder wegen\ndes Hinzutretens bestimmter anderer Umstände die Wahrheit\nder bekundeten Tatsache erkennt. Solche unterstützenden\nIndizien liegen hier in den durch die Urteilsgründe eingehend erwähnten ürfahrungssätzen. Das Landgericht hat\nsich mithin insoweit widerspruchsfrei und ohne Verstoß\ngegen die Denkgesetze verhalten. Im übrigen ist die beanstandete Aussage des KB nur nebengeoränet erwähnt\nworden. Das Urteil beruht mithin nicht darauf.\n\n2.) Es kann daher - zumal ohnedies eine entsprechende\nRüge nicht erhoben wurde - unerörtert bleiben, ob der Gerichtsbeschluß. wonach der Zeuge sowohl als \"Verletzter\"\nals auch wegen des Verdachtes der eventuellen \"littäterschaft\" unbeeidigt blieb, zu irgendwelchen Bedenken Anlaß\ngibt.\n\nIV,\n\nWeiterhin ohne Rechtsirrtum wendet das Landgericht\ndie Vorschrift des § 239 Abs.II StGB auf den festgestellten\nSachverhalt an.\n\n1.) Der Angeklagte als NKWD-Agent hat, entsprechend\nseinem Auftrage, den nach West-Berlin geflüchteten Deser-\n\n- 4»\nteur TEE und - weil sich dies nicht anders machen lie -\ndrei Begleitpersonen unter Vorspiegelung eines westlichen\nFahrtzieles auf einen Tempo-Wagen geladen und gegen ihren\nWillen zum Potsdamer Platz gefahren. Dort wurden alle vier\nFahrgäste durch den russischen Geheimdienst festgenommen\nund eingesperrt.\n\nDiese Feststellungen rechtfertigen die Annehme des\n\n‘\" äusseren Tatbildes der Freiheitsberaubung bezüglich des\n\n\"hier allein interessierenden Tollick.\n\n\"2.) Die objektive Widerrechtlichkeit des Tuns ergibt\nsich, unbeeinflußt von der Billigung der für Ost-Berlin\nzuständigen Besatzungsstellen, daraus, daß in West-Berlin\ndie Tat rechtlich vollendet war, mag sie auch im Ostsektor\ntatsächlich beendet gewesen sein. Weder lie westliche\nBesatzungsmacht noch deutsche Behörden billigen aber einen\nEingriff dieser Art durch nicht zuständige Privatpersonen\nin die persönliche Freiheit des üntführten. weiterhin: folgt\ndie Rechtswidrigkeit aus der Ärt der Durchführung: der Freiheitsentziehung, die sich in einer rechtsstaatlichen Anschauungen völlig widersprechenden Weise abspielt (so schon\n. BGH 3 StR 546/51 vom 23.8.1951). .\n\n3.) Nicht zu beanstanden ist ferner, daß das Lanägericht das Verhalten des Angeklagten im Ergebnis als das\neines bewußt rechtswiärig und vorsätzlich handelnden Täters,\ngewürdigt hat.\n\na) Wenn auch nähere Ausführungen im Urteile hierüber\nfehlen, so findet diese Rechtsauffassung eine zureichende\nStütze in der Heimlichkeit des Vorgehens und in dem erheblichen Tatbeitrage des FEED verbunden mit der Feststellung seiner Agenteneigenschaft. Hieraus muß - mangels\nentgegenstehender Umstände - notwendigerweise auf das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit und den Willen zu eigener Tat\ngeschlossen werden.\n\nb) Offensichtlich unbegründet erscheint die Rüge der\nRevision, das andgericht hebe den Begriff des Notstandes\n\n.\n\n-5-\n\n-5 -\n\nverkannt. Sie hält allein schon dem Gedanken der Zumutbarkeit gegenüber nicht stand. Der Angeklagte hätte sich\nunter den Schutz der westlichen Polizei stellen können,\num auf diese Weise den \"Notstand\", sofern eir solcher\nüberhaupt unverschuldet und die üefahr der eigenen Verschleppung (bei Nichtausführung des Auftrages) gegenwärtig waren, zu beseitigen.\n\n4.) Das Schwergewicht des nechtsmittels richtet\nsich - ebenfalls unbegründet - gegen die Anhahme des\n„rteils, die Freiheitsberaubung habe länger als eine\n\noche gedauert.\n\nDiesbezüglich stellt das iandgericht fest, daß\nHäftlinge der sowjetischen Besatzungsmacht. inshesondere aber Deserteute, erfahrungsgemäß nicht nach wenigen\nTagen schon entlassen, sondern stets länger als eine\nWoche festgehalten würden.\n\nDieser ürfahrungssatz läßt Trechtsfehler nicht erkennen; es handelt sich dabei (wie bereits vom 3.Strafsenat zu 3 StR 522/51 vom 27.9.1951 aus;eführt) um\n\"eine im Rahmen des § 261 StPO vorgenommene Feststellung\nund Würdigung des Sachverhaltes\".\n\nDemgegenüber kommt den Einzelrügen der Revision\nnur die Bedeutung unzulässiger Tatsachenangriffe bei,\ninsbesondere auch, was das Vorbringen anlangt, der Tatrichter hätte eine :inlassung des Angeklagten miöverstan-\n‚den. Die üevision befindet sich danit im übrigen in Widerspruch mit der Protokollanlage.\n\nDie Ursächlichkeit des von PEEEEEED zeleisteten Tatbeitrages für die Dauer der Freiheitsentziehung\nbedurfte - entgegen der Auffassung der Revision - weiterer Ausführungen im angefochtenen Urteile nicht.\n\n-6 -\n\n-6-\n\nVe\n\n‚Die Strafzunessungsgründe sinä gleichfalls frei vor\nRechtsnängeln zum Tlachtcile des Angeklagten.\n\n„angels besonderer für den Angeklagten sprechender\nGründe, durfte das Landgericht die tatsächliche Feststellung, es handele sich um einen gefährlichen NKWD-Agenten\n(zu welcher es ohne erkennbarer Verletzung seiner Aufkiärungspflicht kam), sowohl bei der Versagung mildernder\nUnstände als auch hinsichtlich der Strafhöhe berücksichtigen.\n\nAllerdings zieht das ar:zefochtene Urteil keine Folgerungen daraus, daß es ehindert war, eine Gesautstrafe\nmit dem Urteile eines amerikenischen Yerichts zu bilden.\nDas Landgericht ist jedoch nicht zgehalten,, sämtliche beim\nStrafausspruch hervortretende Gesichtspunkte in den Jründen des Urteils zu erwähnen.\n\nDamit erweist sich die Revision-des Angeklagten z1s\nin vollen Umfange unbegründet und war daher zu verwerfen.\n\nDr. Neunenn Sarstedt Dr. Yaschow\n\nDr. Koffka Schnidt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-28/5-str-129-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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