{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-02-21_5_StR_25_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-02-21","aktenzeichen":"5 StR 25/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 25/52 u\n\n1a Namen des Laık2u2255 024\n\nIn der Strafsache\nBe gegen\n1.) die Rohproduktenhändlerin Karoline Alma Inise\n\nH GEEEEEEEEREEEED ze>. GEEEEEED, ev. am BEE 1906\nin IC wohnhaft in VE,\nCE TEiBetrase Nr. BED,\n\n2.) den Rohproduktenhändler Ernst Otto X (EEE\ngeb. am 1900 in ED ?r., wohnhaft in\nGENRE, >GEEED >GER,\n\n3.) den Arbeiter Max Wilhelm Gustav r ED,\ngeb. am 1921 in ED wohnhaft in 3 1)\n\nEEE, 7EEEEE>, GE,\n\nwegen gewerbsmässiger Hehlerei\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung .\n\nvom 21.Februar 1952, an der teilgenommen haben: .\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzenter,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr. Waschow\nBundesrichter Dr, Eise Koffka\nBundesrichter Schmidt.\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizsekretär ED\nals Urkunäsbeauter der Beschäftsst elle,\n\nfür Recht erkamt : -\n\nDie Revisionen der Angeklagten KB und\nEEE gegen das Urteil des Landgerichts in Lübeck\n\n- 2 -\n\n-2-\n\\ .\nvom 1.August 1951 werden auf ihre Kosten verworfen.\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\n\ndas vorbezeichnete Urteil, soweit es die Angeklagte\nKaroline H EB betrifft, nebst den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.\nDie Sache wird in diesem Umfang an das Landgericht\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels Entscheidung zu treffen hat.\n\n= Pa au > Eee ee\n\n4 v FE\nare Eder zZ.\neb re a...\n\nurist\n\nFE ER BE 5 RES >\n\n-\n\nBER a nee nn Fo\n2 Eu a Se Fu\nA Le 5\n\nB\nEr\n\n= Von Rechts wegen -\n\n- 5.\n\n..Gründe:\n\nDurch das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 1.8.1451\n\"sind Uie Angeklagten Ernst Kuna Nax EEE wegen\nfortgeseizter gewerbsmässiger Hehlerei in Tateinheit mit\nVergehen gegen das Gesetz über den Verkehr mit unedien Metällen KW zu einem Jahre Zuchthaus una Ep zu\neinem Johr drei Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Terner ist die Angeklagte Karoline HD wegen Beihilfe zur\nHehlerei zu 3 Monaten Gefängnis verurteilt.\n\n‚vegen dieses Urteil haben die Angeklagten Kb unä\nEUEEEEED, sowie die Staatsanwaltschaft, soweit die Angeklagte\nEEE nur wegen Beihilfe zur Hehlerei verurteilt ist,\nRevision eingelegt.\n\nI.\n\na) Die Revisionen der Angeklagten Kip und ZEEREEED\nrichtet sich in Wahrheit gegen die Feststellungen und\ndie Beweiswürdigung des Landgerichts, die der Lachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen sind: Das sehr\nsorgfältig und eingehend begründete Urteil läßt weder\neinen Verstoß gegen die Denkgesetze noch Widersprüche\nerkennen. Alle die Schutzbehauptungen, die in der Reyisionsbegründung vorgetragen werden, hat das Landgericht\nbereits gewürdigt und zurückgewiesen. Insbesondere ist\nausdrücklich festgestellt, daß der Ehemann HE den\nbeiden Angeklagten ausdrlicklich gesagt hat, es handele\nsich bei dem von ihm zu verkaufenden Material um Gut,\ndas er als Diebesgut laufend von HEEB' sc:en Arbeitern und Anwohnern des Priwalls erwerbe. Auch ist festgestellt, daß der jugendliche Fischer Krfpwegen Diebstahls von Metallen, die er aus der Ostzone gebracht\nhatte, bestraft worden ist.\n\nb) Die Rüge des Angeklagten TB, das Landgericht hätte\n\naus der in dieser Sache erkannten Strafe mit einer gegen\n\nBR\n\n>\n\nre)\n\nB\n5\n\nU\nA\n$\nRu\n\nv\n\n-4-\n\nEEE iin Februar 1951 vom Amtsgericht Lübeck erkannten Strafe von 4 Monaten Gefängnis gem. § 79 StGB eine\nGesamtstrafe bilden müssen,scheitert daran, daß nach\ndem Urteil des Landgerichts die Straftaten des Angeklagten EEE bis in den März 1951, also über den\nZeitpunkt des von dem Amtsgericht Lübeck erlassenen\nUrteils sich erstreckt haben. Vollendet ist die fortgesetzte strafbare Handlung erst mit dem letzten Akt\n\nder als Einheit aufzufassenden Handlung.\n\nII.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung\ndes materiellen Rechts, insbesondere der §§ 49 und 260 StGB.\nSie hat Erfolg.\n\nDie Feststellung des Landgerichts, die Angeklagte\nFreu HÜEED, die Inhaberin des Geschäftes, für das sie\nlediglich die Erlaubnis zum Handel mit Rohprodukten hatte,\nhabe den ganzen Betrieb als das Geschäft ihres Mannes angesehen und nur ihren Namen dafür hergegeben, sich jedoch\nnicht etwa selbst als Inhaberin betrachtet, ist für das\nRevisionsgericht bindend. Das Landgericht hat aber übersehen, daß die Angeklagte in der Zeit vom 14.9. bis 11.10. 1957,\nals ihr Ehemann eine Strafe verbüßte, mehrfach mit dem Arbeiter Beyer Fahrten über Land unternommen und dabei selbständig Metalle angekauft und auch, wenn Beyer einen Vertrag über\nAnkauf von gestohlenen Metallen getätigt hatte, diesen Vertrag dem Verkäufer gegenliber ausdrücklich genehmigt hat.\n\nDie Beihilfe setzt eine Haupttat voraus, zu der Beihilfe geleistet wird. Diese Haupttat muß als eine mit Stra-\n\n. fe bedrohte Handlung in Erscheinung getreten sein, also\n\nals vollendete oder versuchte Straftat. Grundsätzlich ist\nderjenige Täter, der alle Tatbestandshandlungen in seiner\nPerson erfüllt und dessen Willensbetätigung auf einen ürfolg gerichtet ist und diesen herbeiführt. Daß die Ange-\n\n-5-\n\nr\n\n}\n\n| 749\n\n-5.\n\nklagte FEB auf Grund bestimmter Anweisungen ihres\nEhemannes bei dem Arıkauf und Verkauf von lLetallen gehendelt\nhabe, ist den Urteilsfeststellungen in keiner Weise zu\nentnehmen. ’Im @egenteil scheint die Angeklagte mit dem\nZeugen DW selbst bei Altmetallhändlern nach Ware nachgefragt zu haben, ohne bestimmten Anweisungen ihres Mannes\nhierbei Folge zu geben.\n\nEinen Rechtsirrtum 1ä8t das Urteil weiter insoweit\nerkennen, als es meint, Frau Hi habe bei den An-und\nVerkäufen keine eigenen Vorteilsabsichten gehabt und auch\nnicht gewerbsmässig gehandelt.\n\n\"Vorteil\"ist jede irgendwie günstigere Gestaltung der\näusseren Lebensverhältnisse ( RGSt 58,122).üe braucht nicht\nein unmittelbarer Vermögensvorteil zu sein; er liegt vielmehr auch dann vor, wenn ein Unterhaltsberechtigter die\nEinnehmen des Unterhaltspflichtigen erhöhen will, um auch\nsich eine bessere Lebenshaltung zu ermöglichen. Dieser innere Tatbestand aber würde sich aus dem ganzen Handeln sowie aus der festgestellten Erwiderung der Angeklagten auf\neine Abmahnung hin:\" Von was sollen wir denn leben ? Wir\nkönnen doch die Leute nicht laufen lassen\" ergeben.\n\nDas Landgericht wird auch zu prüfen haben, ob nicht\ndie Angeklagte Ep in der.Absicht gehandelt hat,\ndie Hehlerei zu wiederholen und sich aus der wiederholten Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen. Hierbei wird die monatelang\nfortgesetgte Geschäftstätigkeit der Angeklagten zu würdigen\nsein.\n\nee rn te\n\nFan un\n\n-65 -\n\nHiernach waren die Revisionen der Angeklagten\n\nKO una EEE it der gesetzlichen Kostenfolge zu verwerfen und auf die Revision der Staatsan-\n\nwaltschaft das Urteil - soweit es die Angeklagte\nFrau EEE yetrifft - aufzuheben.\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr. tHaschow\nDr, Koffka Schmidt\n\nı Bo |","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-21/5-str-25-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-21/5-str-25-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:05.844797+00:00"}}