{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-02-21_5_StR_24_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-02-21","aktenzeichen":"5 StR 24/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2251 052 ?\n\n.\nnr\nDe.\n\nFür das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nI..Gesetz:\nRechtssatz:\n\nIl. Gesetz:\n\nRechtssatzı\n\nAktenzeichen:\n\n88 59, 61 StPO\n\n§ 61 StPO ist eine Ausnahmevorschrift\nzu § 59 StPO, daher wie alle Ausnahmeregelungen eng auszulegen.\n\n§ 229 StGB\n\nEnde April erfolgte Giftbeibringung\nkann mit solchen von Ende Januar und Anfang Februar nur dann im Verhältnis der\nfortgesetzten Handlung stehen, wenn die\nGrundsätze des BGH über die Fortsetzungstat zutreffend und nicht nur durch formelhafte Wendungen festgestellt sind.\n\n5 StR 24/52\n\nUrteil vom 21. Februar 1952 LG Hildesheim\n\n5 StR 24/52\nim öswen Ges Telkes\n\nIn der »trafsache\ngegen .\n\n4. die geschiedene Lhefrau Dorothea 5 EEE\ngeborene SCHW, zeboren an EEE 1913 in TEEEED\nin Überschlesien, wohnhaft in HeEHEEEEEEEEEEERZEEEEEEE.\nSEE str. ®, \"\n\n2. den Landarbeiter Josef N EMMB, zetoren an EEE 1913\n\nin Cain Oberschlesien, wohnhaft in Temp,\nKreis HOMER \\'r. @, beide z.2t. in\n\nUntersuchungshaft im Landgerichtsgefängnis in Hp,\n\nwegen Giftbeibringung und ilieineides\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. Februar 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumam\n\nals Vorsitzender, ’\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr. vaschow +\n\nBundesrichter Dr. Else Koffka\nBundesrichter Schmidt\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär >\n\nals Urkundsbeanter der veschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten 5 EEEEEEREEENEEED\nund VD wirä das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 5. Juli 1951 nebst den zu Grunde liegenden\nFeststellungen aufgehoben, jedoch hinsichtlich des Aingeklagten N nur insoweit Verurteilung wegen Giftbeibringung erfolgte und im Gesamtstrafausspruch. In\ndem angegebenen Umfange wird die Sache zur andervweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder “echtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten Ti\nverworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\ny\n\nF\n!\nnn\n\n-2.\n\nGründe:\n\n“- Die Angeklagte Dorothea SB ist wegen Giftbeibringung zu einer Zuchthausstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten,\nund der Angeklagte NEW ist wegen Giftbeibringung und\nwegen Meineides zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten Zuchthaus - jeweils unter Anrechnung der Intersuchungshaft - verurteilt worden.\n\nDie hiergegen von beiden Angeklagten eingelegten Revisionen haben Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung aus § 229 StGB richten.\n\nI,\nBeide Angeklagte rügen Verletzung des § 61 Ziff. 2\nStPO, welche die Schönberg in der Vereidigung ihres durch\ndie Giftbeibringung betroffenen Ehemannes sieht, während\nNowak beanstandet, daß sein Bruder entgegen seinem Kilfs-\n- antrage nicht beeidist worden ist. Diese Rügen gehen fehl,\nweil Ermessensverstösse des Gerichts nicht festzustellen sind.\n\n§ 61 StPO ist Ausnahmevorschrift zu § 59 StPO -— daher\nwie alle Ausnahmeregelungen - eng auszulegen, wobei das\nErmessen des Gerichts sich vornehmlich darauf zu erstrecken nat,\n\na) ob begründete Besorgnis besteht, daß die \"Verletzten\"\n‘ durch ihre feindliche Gesinnung gegenüber dem Täter\n«.rbezw. die Angehörigen infolge ihrer nahen Verbindung\nzum Angeklagten im Sinne des § 52 StPO von der Wahr-\n- heit abgelenkt worden sind,\n\nb) ob gegebenenfalls der Eid eine wahrheitsgemäße. Aussage herbeiführen würde.\n\nDiese Grundsätze hat das Landgericht beachtet. Die\nUrteilsgründe enthalten eingehende, widerspruchsfreie\nAusführungen darüber, warum das Gericht dem Ehemann\nSCHE siaubte bezw. den Zeugen NE als unzuverlässig ansah. In letzterem Falle ist unter Darlegung von\nIndizien ausdrücklich hervorgehoben worden, daß der Zeuge\n\n- 3.\n\nWr nt mai\n\nr nn nen\n\n- 3.\n\n\"nach der Überzeugung des Gerichts zu Gunsten seines\n\nBruders aussage und in diesem Bemühen nicht bei der Wahrheit bleibe\" und \"daß das Gericht den Zeugen vor einen\nMeineid bewahren wollte\".\n\nDie nachgestellte Erwägung ist - entgegen der Auffassung der Revision - zulässig, Denn sie bringt, neben\nder nochmaligen Hervorhebung der Unglaubwürdigkeit, zum\nAusdruck, daß das Landgericht auch unter Eid eine wahrheitsgemässe Aussage nicht erwartete. Es bestand für den\nTatrichter somit keine Veranlassung, die durch Beschluß\ngetroffene Anordnung der Nichtvereidigung des Zeugen Nm\nauf den Hilfsamtrag der Verteidigung hin zu ändern.\n\nII.\n\nBeiden Revidenten ist darin beizupflichten, daß das\nangefochtene Urteil Widersprüche hinsichtlich der Anzahl\nder festgestellten Giftbeibringungen enthält. In der\nchronologischen Darstellumg erwähnt das Landgericht zunächst 4 Fälle (Ende Januar 1948, 3.2.1948, 4.2.1948,\n22.4. 1948) und schildert diese eingehend, während es ulsdann ständig nur von drei Taten spricht und hierbei —\ninsbesondere hinsichtlich der Februar-Vorfälle + völlig\nunklar lässt, wegen welcher Taten die Verurteilung zu\ndrei Einzelstrafen erfolgte. Insbesondere kann dem Urteil auch nicht entnommen werden, daß etwa die beiden\nGiftbeibringungen im Februar 1948 als Teilakte einer\nfortgesetzten Handlung vom Tatrichter angesehen wurden,\nweil ‘insoweit die Wiedergabe der Zeugenaussage SCREEN\nentgegensteht, auf die das Landgericht unzweideutig die\nzahlenmässige Ermittlung der Vorfälle aufbaut und in\nwelcher nur drei Taten - im untechnischen Sinne - erwähnt werden, Dieser unlösbare Widerspruch in den Urteilsgründen wirkt sich in mehrfacher Hinsicht nachteilig aus:\n\nl. Die an sich schon, zum mindesten hinsichtlich der\nersten Vorfälle, überaus bedenklichen Rechtsfolgerungen des Landgerichts, es habe sich nicht um eine\n\n-4-\n\n-4-\n\nfortgesetzte Tat, sondern um drei verschiedene Giftbeibringungen gehandelt, können im einzelnen nicht\nuntersucht werden.\n\n2. Eine Ergänzung der unzulänglichen Feststellungen über\ndie Mittäterschaft des N@MEB im Februar und April 1948\naus dem Urteilszusammenhange ist infolge der durch die\nWidersprüche verursachten Unklarheit völlig unmöglich\ngeworden.\n\nIm Rahmen der von beiden Angeklagten beantragten Sachprüfung mußte ‘daher die Revision der Angeklagten Sg»\nBir vollem Umfange, die des Angeklagten N, in-\n‚söweit es seine Verurteilung wegen Giftbeibringung und\nden Gesamtstrafausspruch anlangt, durchgreifen.\n\nBei der erneuten Hauptverhandlung wird der Tatrichter überdies folgendes zu beachten haben:\n\na) Sollte das Landgericht etwa trotz Berücksichtigung\nder durch ständige höchstrichterliche Rechtsprechung\nfestgestellten Grundsätze über den Fortsetzungszusammenhang, wiederum zur Feststellung mehrerer selbständiger Taten kommen, so würde es, im Unterschied\nzu dem angefochtenen Urteile, die Anzahl der Fälle\nund den Umstarid der Bildung einer Gesamtstrafe auch\nim Urteilstenor zum Ausdruck bringen müssen.\n\nb) Formelhafte Wendungen, die entweder der Rechtsprechung entnommen sind oder aus sonstigen Gründen\nRechtsfolgerungen enthalten, sind nicht zur Feststellungsgrundlage zu erheben, sondern in einzelne\nTatsachen aufzulösen.\n\nIII.\n\nDie Verurteilung des Nowak wegen Meineides wird\nzu Unrecht mit der allgemeinen Sachrüge angegriffen.\n\nDie Feststellungen zur inneren Tatseite des § 154\nStGB sind nicht im gleichen Umfange ausdrücklich her-\n\n. -5-\n\nee EEE Zee Ps\n“ ru r .\n\ninken-\n\ner\n\ner ar U in\n\na rien ei DS Arie\n\nvorgehoben, wie es bei den Darlegur.gen zum äusseren\nTatbestande der Fall war. Jedoch ergibt sich auch der\nVorsatz des Angeklagten Ngge aus dem Urteilszusammenhange zweifelsfrei.\n\nDer Eid wurde am 10.6.1948 geleistet. Gegenstand\ndes Eides war u.a. eine etwaige ehebrecherische Beziehung zwischen N@Pund der Angeklagten SCENE\nnach der Anfang November 1947 erfolgten Rückkehr des\nZeugen SCENE. Das Lanägericht stellt weiter fest,\ndaß im Dezember 1947 eine erregte Aussprache Zwischen\nNEED und dem Zeugen SB über ein etwaiges Verhältnis zwischen der Angeklagten SD und dem\nNEE stattfand, in deren Verlauf Ne die Äusserung\ngebrauchtes\" Wenn du nicht ruhig bist, haue ich. dich\nheraus\". Danach, im Januar 1948, fand dann erneut Geschlechtsverkehr zwischen beiden Angeklagten statt.\n\nBei diesem Sachverhalt ist die Folgerung des\nLandgerichts, NP habe vorsätzlich falsch geschworen,\nnicht zu beanstanden. Sie ergibt sich einmal aus dem\nkurzen Zeitablauf zwischen Geschlechtsverkehr und\nEidesleistung und zum anderen aus dem Vorfalle im\nDezember 1947, der dem Angeklagten Ne eingeprägt\nhaben muß, daß der Zeuge SEE bereits zurückgekehrt war, als noch Geschlechtsverkehr zwischen Ne»\nund Freu SB statt£ana.\n\n-6 -\n\nAuch sonstige, den Angeklagten NP beschwerende\nRechtsverletzungen waren insoweit nicht zu erkennen,\nsodaß seine Revision gegen die Verurteilung wegen Meineides keinen Erfolg haben konnte.\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow\n\nDr. Koffka Schmidt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-21/5-str-24-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-21/5-str-24-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:05.821014+00:00"}}