{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-02-21_5_StR_22_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-02-21","aktenzeichen":"5 StR 22/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"sn 22 2251 052\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nl. den Dreher Peter S MED zu: ti, TAN\nstraße &, geboren an EEEEEEED 1923 in KO,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\n2. den Kaufmann Ernst 1 EEE zus HEERES,\nHOEEEEEEB: trasce @ geboren am ED 1919 in\n\nCoD,\nwegen schweren Diebstahls i.R. u.a.\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzurg\nvom 21. Februar 1952, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr. Waschow\nBundesrichter Dr. Else Koffka\nBundesrichter Schmidt\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten SCEMEIB gegen das\nUrteil des Landgerichts Hannover vom 4. Mai 1951 wird\nauf seine Kosten verworfen.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas bezeichnete Urteil, soweit es den Angeklagten\nLOB vetrifft, nebst den zugrundelisgenden\nFeststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur arnderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Revision, an das Landgericht zurückvurwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n:\n\nGründe:\n\nI..\n\nDer Angeklagte SW ist wegen zweier Fälle des\nschweren Diebstahls im Rückfall unter Einbeziehung der .durch .\ndas Landgericht Hannover \"26: April 1951 in 9 Kls 4/51 ausgesprochenen Strafe zu einer Gesamtgefängnisstrafe von drei\nJahren und drei Monaten verurteilt worden. Seine Revision,\ndie Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, hat keinen Erfolg.\n\nl. Zur Begründung der Verfahrensrüge trägt der Angeklagte vor, er habe in der Hauptverhandlung dan Kraftfahrer Tzul\nHOEEEEEEB 215. Zeucen dafür benannt, daß er, der Angeklagte\nSCHERE, sich wegen verschiedener Unstimmigkeiten für min-.\ndestens vier “ochen von dem Mitangeklagten EB getrennt\nhabe und deshalb keine Einbrüche mit IE zusammen ausgeführt haben könne. Das »andgericht habe Hp hierüber\nJedoch nicht gehört.\n\nDaß ein solcher Beweisamtrag gestellt worden wäre,\nkönnte gemäß § 274 StPO nur durch die Sitzungsniederschrift\nbewiesen werden. Diese enthält darüber jedoch keinen Vermerk. Übrigens konnte AED nicht als Zeuge vernommen\nwerden, weil er Kitangeklagter war. Auch darüber, daß der\nAngeklagte SC beantragt hätte, dem Mitangeklagten\nHE vestimmte Fragen vorzulegen, sagt das Sitzungsprotokoll nichts. Die Verfahrensrüze ist deshalb unbegründet.\n\n2. Im übrigen richten sich die Ausführungen der Revision _\nnur gegen die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen\nUrteils. Das Gebiet der Beweiswürdigung ist dem Revisionsgericht jedoch verschlossen.\n\nDie Revision macht nicht geltend, daß die Strafkammer\nauf den von ihr als erwiesen erachteten Sachverhalt das sachliche Recht unrichtig angewendet hätte, Auch hat die Nachprüfung einen solchen techtsverstoß nicht ergeben.\n\n- 3 -\n\nBe rad\n\nre Tan AR rn\n\nE47\n\n- tden,„.Kupferkabel’angekauft zu haben, von dem er aus Fahr-\n“ Aässigkeit nicht erkannt hatte, daß es mittels einer straf-\n\nDazu u\n-'.\n\n„.baren Handlung erlangt war (§ 18 des Ges.üb.d.Verkehr rit\n\n“ \"unedlen Metallen). ‘Von dieser Anklage ist er freigesprocken\n. warden...Bagegen richtet sich die Revision der Staatsanwalt-\n.schaft,. die Verletzung der Aufklärungspflicht (StPO § 244}\n\n3\n\ns...in Kleinere Stücke zerschlagen. .n nächsten Vormittag brach-\n\nU, TEE und der hemann der Mitangeklagten Tan\n\n.zu dem Angeklagten I und boten es ihm an. Ühne\n\n- 3 -\n\nII,\nDem Angeklagten I \"zer zur Last gelegt wor-\n\nund des sachlichen Strafrechts rügt. Das Rechtsmittel hat\nErfolg. ,\n\n„a Die Miteangeklagten CD, Günter Ju, > EEE,\nhatten nachts Kupferkabel gestohlen und es mit einem Beil\nten die sechs Genannten dasKupfer mit dem Wagen des me\n\ndas Kupfer gesehen zu haben, erwiderte er, daß er Kupferkabel nur kaufe, wenn es abgebrannt sei, weil er sonst zu\n\"großen Gewichtsverlust habe. Er stellte ihnen anheim, das\n\n_ Kupfer auf einer näher bezeichneten Schutthalde abzubrennen.\nSodann zab er seiner Geschäftsführerin, der Hitangeklazten\nSEE, den Auftrag, das Kupfer zu kaufen, wenn die Verkäufer\nes in abgebranntem Zustande wiederbringen würden. Das ge- |\n‚schah.\n\nDie Strafkammer sieht das Verhalten des Angeklagpten\nTun nicht als fahrlässig an. Er habe, so führt das\nUrteil aus, seine Sorgfaltspflicht nicht dadurch verletzt,\ndaß er die Verkäufer abgewiesen habe, ohne das Kupfer an-.\nzusehen. T@Wsei in Kreisen der hannoverschen Produkter.-\nhändler als Händler bekannt; er sei ihnen bisher nicht\ndurch unredliche Geschäfte aufgefallen. ICE habe\nihn deshalb als redlic’en händler ansehen können und ohne\nFahrlässigkeit der Sg den „uftrag zum Ankauf geben dürfen. Die Gutgläubigkeit Iguws und der SEE ergede\nsich auch daraus, daß sie den Ankauf in den Geschäftsbücherr\nvermerkt hätten. |\n\nL\n\nIN\na \\\n\n-A-\n\nDiese Lusführungen tragen den Freispruch nicht.\n\nAllerdings kann eine Fahrlässigkeit nicht darin\nliegen, daß der Angeklagte die Verkäufer abwies, ohne das\nKupfer anzusehen. Er beschränkte sich aber nicht darauf,\nsie abzuweisen. Vielmehr stellte er ihnen in Aussicht, er\nwerde das Kupfer kaufen, we:n sie es vorher abbrennen wür-\n\"den; und er gab der SB entsprechenden Auftrag. Zu prüfen\nist also, ob eine Fahrlässigkeit nicht darin liest, daß er\nalles von seiner Seite zum Ankauf Erforderliche tat, ohne\n‚das Kupfer angesehen zu haben.\n\nDabei ist zu erwägen, daß zur Tatzeit (24.August 1950)\ndie Diebstähle von Suntmetallen, insbesondere auch von Kupferkabeln, schon verhältnismäßiz zahlreich geworden waren. Das\nkann dem Angeklagten, der Großhandel mit Schrott und iletallen betreibt, kaum unbekannt gewesen sein. -üt Rücksicht\nauf die Kupferknappheit war auch die “enge des angebotenen\nKabels - 202 kg reines lletallgewicht -' auffällig, ferner\nauch der Umstand, daß nicht weniger als sechs Personen erschienen, um diese „agenladung anzubieten.\n\nDie Strafkammer erörtert nicht, ob der Angeklaste\nsich nach der ler!unft des Kupfers erkundigt und welche .ntwort er erhalten hat. Sollte er den Auf,rag zun „nkauf ohne\neins solche Rrkundigung gegeben haben, so würde darin bei\ndieser Menge zum mindesten eine Fahrlässigkeit, wenn nicit\nsogar ein starkes Anzeichen für bedingten Vorsatz zu erblicken sein.\n\nDie Feststellung des Urteils, daß Twals Händler\nbekannt und nicht durch unredliche Geschäfte aufgefallen\nsei, steht in einem gewissen Widerspruch dazu, daß Te»\nan anderer Stelle des Urteils als Arbeiter bezeichnet wird.\nsit der Behauptung des Angeklasten Lg» zuch SEE\nsei ihm als Händler bekannt gewesen, setzt das Urteil sich\nnicht auseinander. Dazu wöre um so mehr “nlaß gewesen, als\nCHE - wie das Zanczericht feststellt - wezen der verschiedenensten Delikte eine ganze Zeihe von Vorstrafen er-\n\nlitten hat.\n1}\n\n-5_\n\n\"Die Auffassung der Strafkanner, die ordnungsmäßige Ver-\n\nbüchung des Ankaufs in den Geschäftsbüchern spreche \"für die\n\n. -Gutgläubigkeit\" des Angeklagten, beruht auf einem Denkverstoß. Dieser Umstand könnte allenfalls gegen den Vorsatz,\nniemals aber gegen die Fahrlässigkeit des Angeklagten beim\nAnkauf sprechen. Übrigens kon:t es erfahrungsgemäß auch bei\nvorsätzlicher Hehlerei im Altmetallhandel oft vor, daß der\nErwerb in den Geschäftsbüchern vermerkt wird.\n\nIn der erneuten Hauptverhandlung wird auch zu prüfen\nsein, ob der Angeklagte nicht den bedingten Vorsatz hatte,\ndaß die Verkäufer das Kabel durch eine strafbare Handlung\nerlangt hatten, oder ob er das nicht den Umständen nach annehmen musste (§ 259 StGB). Nur wenn das verneint wird,\nkommt eine Bestrafung nach § 18 des Ges.üb.d.Verkehr m.unedlen Metallen in Betracht. -\n\nDie äntscheidung entspricht den Anträgen des Oberdundesanwalts.\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow\n\n3 Dr. Koffka Schmidt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-21/5-str-22-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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