{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-02-21_5_StR_229_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-02-21","aktenzeichen":"5 StR 229/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 _S4R 829/82 2er\n2255 078\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Arbeiter Albert C Ep in TeiEEEmm:\nDEREEEED\"e: @, seh. am WE 1900 in Ta,\n\nin dieser Sache in Untersuchungshaft,\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall\n\nhat der 5.Strafsenat des 3undesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21.Februar 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr. vwaschow\nBundesrichter Dr. Else Koffka\nBundesrichter Schmidt\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. um\n\nals Vertreter .der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär u»\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hannover vom 19.November 1951\nim Strafausspruch und im Ausspruch der Sicherungsverwahrung nebst den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die äevision des Angeklasten\n\nverworfen.\nÜber die kosten des Rechtsmittels hat das Land-\n\ngericht Entscheidung zu treffen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n7\nee.» | BAG\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts in\nHannover vom 19.November 1951 als gefährlicher Gewohnheits--\nverbrecher wegen schweren Diebstahls im Rückfalle in zwei -\n\n' Fällen zu einer Gesamtstrafe von 3 Jahren 6 Monaten Zuehthaus und in die Kosten des Verfahrens verurteilt worden.\nDie Sicherungsverwahrung des Angeklagten ist angeordnet,\nauch sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf 5 Jahre aberkannt.\n\nDem Zeugen HE ist in der Nacht zum 8,5.1951\naus seiner verschlossenen Wohnung mittels Nachschlüssels\nein Damenfahrrad gestohlen worden. Er sah beim Nachhausekommen Nachts gegen 1 Uhr einen Mann mit einem Fahrrad das\nHaus verlassen. Am Morgen des 8.lhıai stellte er fest, daß das\nFahrrad seiner Tochter fehlte. Er erstattete um 6 Uhr morgens\nAnzeige und zwar gegen den Angeklagten, der ihm vom Ansehen, aber nicht dem Namen nach bekannt war. Er erinnerte\nsich, daß der üann, den er aus seinem Hause mit einem Fahrrad hatte kommen sehen, wiederholt von ihm vor dem Hause\nDEE weg Nr.@Wstehenä gesehen worden war. Bei der so-\n‘ Fort vorgenommenen Durchsuchung wurde bei dem Angeklagten das Fahrrad und eine Lederjacke vorgefunden, die. in\nder gleichen Nacht dem Zeugen GEB ebenfalls unter Verwendung falscher Schlüssel gestohlen war.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt \"mangelnde kufklärung und unrichtige Anwendung der §§ 242,243,20& und 42e\nStGB.\n\nSoweit sie geltend macht, das Gericht hätte noch weitere Ermittlungen anstellen müssen, ist sie unbegründet.\nDer Zeuge HD hat den Angeklagten hei dem Schein der\nStraßenlaterne genau erkannt. Die Frau des Zeugen hatte\nnoch gegen 0,30 Uhr festgestellt, daß die Korridortür geschlossen war, Der Diebstahl kann sonach nur zwischen\n0,30 Uhr und 1 Uhr begangen sein. Anhaltspunkte, die zum’\n\n-3 -\n\n- 3 -\n\nNachweis der Abwesenheit des Angeklagten vom Tatort während\nder Tatzeit dienen könnten, waren dem Gericht nicht bekennt. _\nDie Angabe des Angeklagten, er sei in der Nacht zum 8.Kai 1951\ngegen 1 Uhr nach Hause gekommen und habe vor seiner Haustür\ndab Fahrrad stehen sehen, auf dem die Lederjacke gelegen habe, hat das Landgericht für widerlegt erachtet, ebenso auch\ndie Behauptung des Angeklagten, er habe Rad und Jacke in\nseine Wohnung genommen, um am anderen Tage nach dem Eigentlimer.zu forschen. Die gestohlene Lederjacke war unter einem\nBett des Angeklagten versteckt vorgefunden worden. Eine Augenscheinseinnahme der Wohnung des Angeklagten und. die-Erforschung, ob er über seine Verhältnisse gelebt habe, erübrigte\nsich, da die Anklage und das Urteil lediglich den Diebstahl\ndes Fahrrades und der Lederjacke betreffen.\n\nDie Vernehmung eines. Sachverständigen darüber, wie lange der hinter dem Ofen der Wohnung des Angeklagten vorgefundene Dietrich dort. unbenutzt ‚gelegen haben kann, erübrig-\n\nte sich, da festgestellt ist, daß der vorgefundene*Dietrich\n\nzur Eröffnung der Wohnungstüren der Bestohlenen geeignet war.\n\nDie Verurteilung wegen zweier schwerer, in strafschärfenden Rückfall verübter Diebstähle gemäß §§ 242,243 Ziff.\n3u7 ‚244,243, 32,74 StGB ist nicht zu beanstanden,\n\nHingegen gibt die Anwendung der 8 208 und 42e StGB\nzu Bedenken Anlaß.\n\nDas Landgericht spricht in seinem Urteil nicht aus, ob\nes die gesetzlichen Voraussetzungen des Abs.1 oder des Abs.2\ndes § 20a StGB für gegeben erachtet.. Diese Feststellung muß\ngetroffen werden (Recht 1935 Nr.3226) denn, falls Abs.1\n§ 20a StGB vorliegt, muß das Gericht den Angeklagten als\ngefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilen, während der\nAbs.2 § 20a StGB eine Kannvorschrift enthält. Das Landge--\nricht stellt fest, daß der Angeklagte sich nach Verbüßung\neiner Zuchthausstrafe von 2 Jahren von dem 22.12.1933 bis\n1947 straffrei geführt hat und zwar deswegen, weil er von\n\nD -4h-\n\n.hbis 1945 sich \"in Konzentrationsschutzhaft\" befand.\nHieraus kann geschlossen werden, daß das Landgericht den\nAbs.1 § 20a StGB anwenden will. Anscheinend hat #as Land-\n\n“ gericht die Strafen Nr.8 und 9 des Strafregisterauszuges,\ndie durch Urteile vom 19.6.1929 und vom 9.5.1932 gegen den\nAngeklagten festgesetzt waren, seiner Entscheidung zugrunde\ngelegt. Die letzte Strafe ist nach Feststellung des Landgerichte am 22.12,1933 verbüßt gewesen. Die 5-Jahresfrist des\n§ 20a Abs.3 StGB wäre durch den Zwangsaufenthalt des Angeklagten im Konzentrationslager indessen nicht gehemmt gewesen. Denn die Unterbringung im Konzentrationslager war, was\n‘das bandgericht noch nachzuprüfen haben wird, anscheinend\nvon der ehemaligen Gestapo nach Erlaß des Urteils und nach\nStrafverbüßung nachträglich angeoränet worden; sie ist vom\nrechtsstaatlichen Standpunkt aus betrachtet als eine rechtswidrige polizeiliche Korrektur des Urteils und nicht als behördlich angeordnete Verwahrung im Sinne des § 20a Abs.3 StGB\nanzusehen. ( So BGH vom 2.3.51 -1StR 4/51 OGH St 1 8.35).\nHierfür spricht auch äie Tatsache, daß das Landgericht selbst\nvon einer \"Konzentrationsschutzhaft\" spricht und. daß der\nStrafregisterauszug keinen Nachweis darüber enthält, die\nUnterbringung im Konzentrationslager beruhe auf gericht?! -\ncher Anordnung gemäß § 429e StPO.\n\nEs muß im Urteil angegeben werden, welche früheren Bestrafungen als föürmliche Grundlagen für die Anwendung des\n§ 20a StGB zu Grunde gelegt werden, damit dem Revisionsgericht die Möglichkeit der Nachprüfung gegeben ist. Diese\nAngabe fehlt. .\n\nWenn das Landgericht zu der Feststellung gelangt, daß\n§ 20a Abs.1 StGB nicht anzuwenden ist, so wird es weiter die\n‚ Rechtslage gemäß § 20a Abs.2 zu prüfen haben. Nach dem Strafregisterauszug ist der Angeklagte in den Jahren 1948 und 1949\nwiederholt wegen vorsätzlicher Vergehen verurteilt. Der äbs.2\ndes § 209 StGB fordert nur, daß eusser der zur Aburteilung\nstehehden Straftat mindestens 2 Verbrechen oder Vergehen\nbegangen sind, ohne daß die kierfür erkannten Strafen Je\nmehr als 6 Monate betragen müssen (RG JW. 1934 S.2591).\n\n-5.-\n\n-5.-\n\nDas Urteil muß aber, die früheren Taten, auf die es\ndie Strafschärfung des § 20a StGB stützt, nach Beweggrund,\nAusführung, Stärke des verbrecherischen Willens, Umfang\ndes. angerichteten Schadens und unter Berücksichtigung der\npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters\nnäher beschreiben und würdigen. Nur eine solche Prüfung,\ndie aus. den Urteilsgründen zu ersehen sein muß, 1äßt erkennen, ob der Angeklagte aus einem durch Veranlagung eder\nÜbung erworbenen eingewurzelten Hang, erhebliche Rechtsbrüche begangen hat, auch für die Zukunft weitere erhebliche\nstrafbare Handlungen befürchten 1äßt und daher ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist (vgl. RGSt 68,154 und\n\nBGH 2 StR 585/51 v. 4.12.51). Diese Prüfung kann auch nicht\n‘durch die gemäß der Sitzungsniederschrift erfolgte Verliesung\n‚der gegen den Angel.lagten in den Jahren 1948 und 1949 erlassenen Strafurteile ersetzt werden.\n\n“Da die bisher getroffenen Feststellungen nicht genügen,\nwar; wie geschehen, zu erk zennen.\n\nDr. Neumann Sarstedt . Dr. ‚Haschow 2\nDr. Koffka Schmidt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-21/5-str-229-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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