{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-02-21_5_StR_211_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-02-21","aktenzeichen":"5 StR 211/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"+\n\n5 StR 211/52\n\n2255 016\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landarbeiter Walter S EEEEEEEB, ohne festen Wohneitz, zur Zeit in Untersuchungshaft, geb. am iEB1926\nin WERD, 1eaig,\n\nwegen Rückfalldiebstahls\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21.Februar 1952, an der teilgenommen haben:\n\n'Senatspräsident Dr. Neumann\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter .Dr. Waschow\nBundesrichter Dr. Elise Koffka\nBundesrichter Schmidt\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär ED\n\nals Urkundsbeanter der Veschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Kiel in Neimlinster\n23.Nov. 1951 wird auf seine Kosten verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen 4 einfacher Rückfalldiebstähle und wegen eines schweren Rückfalldiebstahls unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 2 Jahren und 6 lionaten verurteilt. Er hat Revision eingelegt, rügt Verletzung\nder Verfahrensvorschriften und des materiellen Kechts und\nträgt vor, es habe nicht festgestellt werden können, daß\ner in zwei der ihm zur Last gelegten vier Fälle des einfachen Rückfalldiebstahls - nämlich der beiden Fahrräder -\nsich die Räder habe rechtswidrig zueignen wollen oder zugeeignet habe, Er habe die Räder nur genommen, um sie als Beförderungsmittel zu gebrauchen und habe auch keinen Versuch gemacht, sie zu verkaufen oder für sich zu behalten.\nEs läge insoweit nur ein Vergehen gegen die Verordnung über\nden unbefugten Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern\nvom 20.10.1932 (RGB1.S.496) vor.\n\nDie Revision kann keinen Erfolg haben. Festgestellt\nist, daß der Angeklagte das eine Fahrrad auf einem Feldweg\nhat liegenlassen, wo es später aufgefunden wurde. Das andere Fahrred hatte er bei seiner späteren Festnahme noch\nin Besitz.\n\nDie Revision unterscheidet ‚nicht zwischen Beweggrund\nder Tat und Vorsatz. Dieser richtete sich auf die Zueignung der Räder. Eine Zueignung liegt auch dann vor, wenn\nder Täter die Sache nicht dauernd behalten will, sondern\nsich mit dem Gedanken trägt, die weggenommene Sache, wenn\ner sie nicht mehr benötigt, durch Liegenlassen, Weggeben\noder dergl. wieder aufzugeben (RGSt 64,259). Wer ein Fahr-\n\"Zeug zum vorübergehenden Gebrauch wegnimmt und es dann\neinem vorgefassten Plan entsprechend irgendwo stehen läßt,\n\nm\n\n- 3 -\n\nu ee\n\nre Sr RR\n\nrechnet damit und nimmt es bewußt in Kauf, daß unter Unständen sich ein Dritter an dem Fahrzeug vergreift. Der\nTäter gibt zu erkennen, daß ihm die Rechte des Eigentümers\nvöllig gleichgültig sind und es ihm nur darauf ankommt,\n\ndas Fahrzeug für seinen vorübergehenden Zweck zu gebrauchen\nund sich desselben dann „öglichst unauffällig zu entledigen.(RG\n.JW 1935,3387,3389). Vorliegend ergeben. die Feststellungen\nnichts, was darauf hindeutet, daß der Angeklagte den Willen\nhatte, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen und\nsomit die Wirkung seiner Verfügung über das Rad auf Zeit\n\nzu beschränken,\n\nDie Rüge, das Landgericht habe zu. Unrecht festgestellt,\nder Angeklagte wäre ruhelos umherzZiehend, die Arbeitsplätze\nin einigen Gruben und. auf dem Land rasch wechselnd, erneut\n\n..straffällig geworden, scheitert an den das Revisionsgeriocht\n\nbindenden Feststellungen, die übrigens eingehend begründet\nworden sind.\n\nWelche Ermittlungen das landgericht noch hätte zur\nweiteren Klärung der Sachlage anstellen sollen; ist nicht\n\n“ ersichtlich. Der Angeklagte ist innerhalb von 6 Jahren\n\n6 lial wegen Eigentumsvergehen bestraft, und hat die der\nVerurteilung zu Grunde liegenden Diebstähle in fünf aufeinander folgenden Tagen ausgeführt.\n\nAlle Milderungsgründe sind vom Landgericht berlücksichtigt worden. Die Höhe der Einsatzstrafen und der Gesamtstrafe J48t im Hinblick auf die Vorstrafen und den zutage getretenen verbrecherischen Willen des Angeklagten,\ndessen Persönlichkeit eingehend gewürdigt wird, einen Rechtsverstoß nicht erkennen.\n\nj>\n—£\n\n- 4 -\n\nDie Nachprüfung des Urteils im übrigen ergibt\nkeine Rechtsverletzung.\n\nDie Revision war daher mit der gesetzlichen\nKostenfolge zu verwerfen.\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow\n\nDr. Koffka Schmidt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-21/5-str-211-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-21/5-str-211-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:05.762242+00:00"}}