{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-02-21_5_StR_123_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-02-21","aktenzeichen":"5 StR 123/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"°255 09;\n5_ StR 1253/52\n\nDE —\n\nImNamen des Volkes:\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maurergesellen Hugo von A EEE =\nDEINEN, An SCHEEEEEED, geboren am ni 1931\nin DEE\n\nwegen versuchter Notzucht u.a.\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. Februar 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr. Waschow\nBundesrichter Dr. Else Koffka\nBundesrichter Schmidt\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. m\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, -\nJustizsekretär ED\nals Urkundsbeamter der deschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nDie Revision des Angeklagten von Allwörden\ngegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 6. Juni\n1951 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n.-2-\n\nGründe3g\n\nDer Angeklagte Hugo von AB ist äurch Urteil des\nLandgerichts Stade von 6.6.1951 wegen versuchter Notzucht\nzu einer Gefängnisstrafe von 7 Monaten unter Anrechnung\nder. Untersuchungshaft und wegen einfacher Körperverletzung\nzu einer Geldstrafe von 70.-- IM, ersatzweise zu einer Gefängnisstrafe von 7 Tagen verurteilt worden.\n\nIn demselben Verfahren wurde gegen den Angeklagten\nKB wegen versuchter Notzucht und wegen gefährlicher\nKörperverletzung auf eine Gesamtgefängnisatrafe von 10 Monaten erkannt, während hinsichtlich der Mitengeklagten\n\n|) Freispruch erfolgte.\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte von AI»\nRevision eingelegt. Er erhebt die allgemeine. Sachrüge,\nwelcher der Erfolg zu versagen war.\n\nI. Versuchte Notzuchts\n1. Objektiv ist die Zeugin SEE einer von ihr als\n' körperlichen Zwang empfundenen Gewaltsseinwirkung ‚durch\nden Angeklagten von Aw ausgesetzt gewesen.\n\n‘ Das Landgericht stellt insoweit fest, daß der\nAngeklagte sie am Handgelenk ergriff, die Zeugin auf die\nChaiselongque \"drückte\", sich auf sie legte und trotz\nihres Hilferufs und ihrer - durch die Trunkenheit zwar\ngeschwächten — ständigen Abwehrversuche nicht. von der\nZeugin abliess. Das Maß der von dem Angeklagten von\nAED entfalteten Kraft erhellt aus der weiteren\nDarlegung des angefochtenen Urteils, daß die Zeugin\nhierdurch \"einen Teil ihrer Verletzungen\", Blutergüsse,\nKratzeffekte usw. davongetragen habe.\n\nZu Recht hat das Landgericht aus diesen - allerdings unzusammenhängend über das Urteil verteilten -\nFeststellurigen auf eine selbständige Gewaltanwendung\ndurch von AED im Sinne des § 177 StGB geschlossen,\n\n-3-\n\nent TE re\n\nnn an um\n\n- 3.\n\nsodaß - entgegen der Auffassung der Revision - das Nichtwissen des Angeklagten von ABB über nebenhergehenäe\nTätlichkeiten des Mitangeklagten KB velanglos bleibt.\n\n2. Auch die Ermittlung des inneren Tatbestandes lässt Rechtsfehler nicht erkennen.\n\na) Der Revision ist zwar darin beizupflichten, daß dem\nAngeklagten von AUEEEED zunächst unklar sein mußte,\nob die Zeugin SEE sich einem Geschlechtsverkehr\nwidersetzen würde. Von AED traf die inm unbekannte Zeugin in seiner Wohnung an, begleitet von dem\nMitangeklagten KB. Sowohl ihr Wesen - sie lärmte\nlaut - als auch ihre Bekleidung - der Schlüpfer fehlte i\nund die Strümpfe waren zerrissen - konnten dem Angeklagten zu keinem Zeitpunkte den Eindruck vermitteln, daß\nes sich um \"ein junges, unbescholtenes Mädchen aus anständiger Familie\" handelte.\n\n. Das Landgericht geht daher fehl, wenn 'es bei den\nanfänglichen gewaltsamen Bemühungen des Angeklagten,\nden Beischlaf zu vollziehen, diesem bereits die innere\nErkenntnis unterstellt, er werde auf einen ernsthaften\nwiderstand stossen. Insoweit sind die tatsächlichen\nDarlegungen unzureichend, um § 59 StGB auszuräumen.\n\nb) Indessen ist dieser Mangel nicht wesentlich, weil nach\nden weiteren sübstantiierten Feststellungen des Tatrichters der von der Zeugin - unter Ausnutzung aller\nzur Verfügung stehenden Möglichkeiten - geleistete\nWiderstand sowie die Hilferufe dem Angeklagten vcn\nA mustsein einer ernsthaften Abwehr vermittelten, ohne daß dieser von seinen Angriffen abliess. Hierzu wäre er aber sofort verpflichtet gewesen,\nunabhängig davon, welche Wertung von AB der\nZeugin beilegte; der Schutz des § 177 StGB steht jeder\nFrau zur Seite. Die Fortdauer des körperlichen Zwan- \\\nges in der gewonnenen Erkenntnis eines geleisteten\nernsthaften Widerstandes rechtfertigt somit im Ergebnis die vom Landgericht auch sonst ohne Rechtsirrtum\nfestgestellte Strafbarkeit des von AED aus § 5 177,\n\n-4\n\n2?\n\n.43 StGB. Sämtliche Zinzelangriffe der Revision liegen\nauf tatsächlichem Gebiete.\n\n- 4 u\n\nII. Körperverletzung:\nZutreffend hat weiterhin das angefochtene Urteil den\nder Zeugin Halliiwauf die Nase versetzten Faustschlag als\neinfache Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB gewürdigt.\n\nFür die Annahme eines Rechtfertigungsgrundes gemäß § 73\nStGB ist nichts ersichtlich, weil es an jedem \"Angriffe\"\nseitens der Zeugin fehlt, die den Angeklagten lediglich wegen\nder Lärmeinwirkung bezw. der Hilferufe der SW zur Rede\nstellte. . on\n\nDie Auffassung der Revision, der Angeklagte habe aus\n\n‘ dem Betreten der Türschwelle durch die Zeugin während des\nWortwechsels irrigerweise auf einen Angriff geschlossen,\nsteht mit den Feststellungen des Landgerichts, daß der Faust-:\nschlag nicht zu Abwehrzwecken,. sondern als \"spontane Unmutsäusserung\" erfolgte, in Widerspruch. Abgesehen hiervon.\nwürde auch die Überschreitung des gebotenen Maßes der ver-\n.meintlichen Verteidigung einem etwaigen Schuldausschließunga«\ngrunde nicht mehr unterfallen, |\n\nDie Revision des Angeklagten von. AED wer daher\nin vollem Umfange zu verwerfen.. .\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Waschöow\nDr. Koffka Schmidt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-21/5-str-123-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-21/5-str-123-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:05.741367+00:00"}}