{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-02-21_5_StR_121_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-02-21","aktenzeichen":"5 StR 121/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"StR 121/52\n\nIm Namen des Volkes 255 023\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kunsthistoriker Otto DEE zu: cn.\nKOEEREEEERBe t72.52 ip Sort zcboren am MED 1206,\n\nwegen Unzucht mit einem Manne\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. Februar 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr. aschow\nBundesrichter Dr. Else Koffka\nBundesrichter Schmidt\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär EB\n\nals Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stade vom 8. Februar 1951\nnebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der Revision, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nww.\n\nGründes\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Manns (§ 175\nStGB) zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurt:ilt\nworden. Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nDer Angeklagte hatte sich erboten, dem nicht ganz fünfzehnjährigen Joachim SEE üas Schwimmen beizubringen. Zr\n\nist dabei im. Wasser mit seinem Arm, der zunächst die Brust des\n\nJungen gestützt hatte, dessen Brust und Bauch entlanggefahren\nund hat .den Geschlechtsteil des Jungen über der Badehose mit\nder Hand: umfaßt und mehrmals hintereinander fühlbar gedrückt.\nDie Strafkammer führt aus, die Häufigkeit und Intensität.\ndieses Drückens rechtfertige die Annahme eines \"Unzuchttreibens\" im Sinne des § 175 StGB. Dagegen hat das Lanägericht vollendete oder versuchte Verführung zur Unzucht\n\n(§ 175a Ziff. 3 StGB) vermeint, weil der Angeklagte sich\nmöglicherweise erst während des Schwimmunterrichts infolge\nder Berührung mit dem bloßen Körper des Jungen impulsiv zu\nger unzüchtigen Handlung habe hinreissen lassen: Von einem\n\"Einwirken\" auf den Willen des Jungen in diesem Augenblick '\nkönne bei dem plötzlichen Griff des Angeklagten nicht die\nRede sein. Bei der Strafzumessung berücksichtigt das Landgericht, daß dem Angeklagten nur eine spontane, verhältnismäßig harmlose Handlung nachgewiesen sei.\n\nDiese Ausführungen sind nicht frei von innerem Widerspruch. Die Strafkammer geht mit Recht zunächst davon aus,\ndaß das \"Unzuchttreiben\" im Sinne des § 175 StGB unzüchtige\nHandlungen von einer gewissen Stärke und Dauer voraussetzt\n(vgl. BGHSt 1, 293). Die Entscheidung, ob diese Stärke und\nDauer erreicht ist, liegt zwar im wesentlichen dem Tatrichter ob. Handelte es sich aber nur um einen \"Augenblick\", wi.\ndas Urteil sagt, so kann von einer gewissen Dauer nicht\nmehr die Rede sein. Möglicherweise ist hier allerdings nur\n‘an den Augenblick des Tatbeginns gedacht. Selbst dann\n\nun Bann a ann mn mt nn m an\n\nZu Sinti nenne inte ensh asus ade\n\nmn\n\nbleibt aber zweifelhaft, ob die Dauer ausreicht, Die\nStrafkammer verneint versuchte Verführung zum Unzuchttreiben aus Gründen des inneren Tatbestandes. Gerade\nwegen der Kürze des Vorganges sieht das Landgericht sich\nnicht zu der Feststellung in der Lage, dass der Angeklagte versucht habe, auf den hillen des Jungen einzuwirken; Das lässt sich nicht mit der Annahme einer für\ndie Anwendung des § 175 StGB hinreichenden Dauer vereinigen.\n\nDer Bundesgerichtshof hat in der angeführten Entscheidung (BGHSt 1, 293) das Vorliegen des \"Unzuchttreibens\" in einem Falle verneint, in welchem der Täter\nzunächst seiße@llea freigemacht, sodann dem anderen\nManne die Hose geöffnet und dessen Glied herausgenommen\nhatte. Nach den bisherigen Feststellungen des Landge- .\nrichts im vorliegenden Falle liegt die Annahme nahe, daß\ndie unzlichtigen Handlungen hier nicht länger gedauert\nhaben als in jenem Falle. Sie waren dabei auch von geringer Stärke, was offenbar auch das Landgericht, das sie\nals verhältnismäßig harmlos bezeichnet, nicht verkennt.\n\nSollten sich weitergehende Feststellungen über die\nDauer des Vorganges nicht treffen lassen, so wird der\nAngeklagte daher nicht nach § 175 StGB verurteilt werden\nkönnen. Die Strafkammer wird aber in jedem Falle erneut\nzu prüfen haben, ob der Angsklagte nicht bei der unzüchtigen Berührung den Entschlu3 gefaßt hat, den Jungen\nzu verführen, daß er mit ihm Unzucht treibe oder sich von\nihm zur Unzucht mißbrauchen lasse. Der Versuch eines\n\nVerbrechens gegan § 175a Ziff. 3 StGB kann nicht mit der\nBegründung verneint werden, daß der Angeklagte diese\nAbsicht vorher nicht gehabt habe: Notwendig wird alierdings eine genauere Feststellung sein; mit welchan Berührungen die unzüchtigen Handlungen begonnen haben,\nworin die Strafkammer sie erblickt; und womit sie ihr\n\nEnde erreicht haben.\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nOberbundesanwalts.\n\nDr. Neumann Barstedt Dr. waschow\nDr. Koffka Schmidt\n\nU»\n\nnn mn me mn anne =\n\nran\n\nET ET tn EEE Tem rn 7 nr\n\n2m mag","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-21/5-str-121-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":5}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-21/5-str-121-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:05.719957+00:00"}}