{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-02-14_5_StR_7_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-02-14","aktenzeichen":"5 StR 7/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im\n\nStR 7/52 2251 055\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maler Franz F EB, wohnhaft in ein,\nVO, Behelfshein, zeboren an W905 in LED\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. Februar 1952, an der teilgenormsen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr. Waschow\nBundesrichter Dr. Elise Koffka\nBundesrichter Schmidt\nals beisitzende Richter,\n: Bundesanwalt Dr, EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizsekretär a»\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt :\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil der Strafkammer des Landgerichts Lüneburg\nbei dem Amtsgericht in Celle vom 24. August 1951\nnebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit Beleidigung in zwei Fällen und wegen Beleidigung\nin einem weiteren Falle zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten\nGefängnis verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat ürfolg.\n\nI.\n\nFehl geht die Rüge, der Tatrichter habe die Rechtzeitigkeit des Strafantrages nicht festgestellt. Abgesehen davon,\ndaß auch das Revisionsgericht noch zur Nachprüfung insoweit\nberechtigt und verpflichtet ist, hat bereits der Tatrichter,\nwie das Sitzungsprotokoll ausweist, diese Frage zutreffend\ngewürdigt.\n\nDie Erteilung mündlicher Vollmacht seitens’ der zun intrage Berechtigten an die liütter gibt zu Beanstandungen u\nkeinen Anlaß, weil dieses Vertretungsverhältnis in- Laufe des\nVerfahrens jederzeit nachprüfbar ist und hier in übrigen von\nniemandem bezweifelt wurde. -\n\nII.\nDie allgemeine Sachrüge zreift durch.\n\n1. Nicht zu beanstanden ist die rechtliche Würdigung des\nfestgestellten Sachverhalts insoweit das Landgericht zu einer\nAnwendung der Vorschrift des § 176 Abs.I Ziff.3 StGB gelangt.\n\nDer Angeklagte hatte während er den Geschlechtsteil aus\nder geöffneten Hose heraushängen ließ und während des Jeibens\nam Gliede, seine Stellung so gewählt, daß die Blickwendung de.\nKinder ihm zugekehrt war.\n\nHierdurch allein schon ist, - unabhängig von der späteren\nEntfernung des Türdrückers - eine Einwirkung auf den Willen\nder Äinder vorgenommen worden (\"Verleitung\"), die - wie festgestellt - die geflissentliche Betrachtung dieses Vorganzes\n\n\\\nI\n\n.%o\n\ndurch die Kinder Erika und Heide zur Folge hatte (\"zur Verübung\"). such in übrigen hat das Landgericht die Voraussetzungen des § 176 Abs.I Ziff 3 rechtsirrtuäsfrei festge-\n\n2. Der Tatrichter hat jedoch den Anwendungsbereich des\n§ 176 Abs.I Ziff. 3 auf den festgestellten Sachverhalt zu\n\neng ungrenzt.\n\nDas in dem angefochtenen Urteil als Beleidigung der\nErika EB una Heide TEE gewertete nebenhergehende\nVerhalten des Angeklagten, die Redensarten über Geschlechtsverkehr, das Erzählen von Zoten und - bei dem gegebenen Zu«\nsammenhange - die zeichnerische Darstellung der Geschlechtsmerkmale nackter Lienschen, stellt sich ebenfalls als Verbrechen gegen § 176 Abs.I Ziff. 3 dar.\n\nHinsichtlich der Verleitung zun aufnerksamen Betrachten\nunzüchtiger Zeichnungen bedarf dies keiner näheren jusführungen. &s ist aber auch kein Grund ersichtlich, der eine Scheidung zwischen geflissentlichen 3eschauen und geflissentlichen\nAnhören unzüchtiger Vorgänge erforderlich machen könnte. Das\nschamverletzende Geschehen in beiden Fällen führt gleichermaßen die Kinder an Vorstellurgen aus dem Geschlechtsieben\nheran und stellt ein \"Verüben unzüchtiger Handlungen\" dar,\nzu dem der Angeklagte in wollüstiger absicht die Kinder verleitet hat (vgl. BGH St 1 S.173).\n\nDamit entfällt eine Bestrafung aus § 1§ 5 StGB bezüglich\nder beiden genannten Kinder, weil § 176 Abs.I Ziff. 3 insoweit\nein Sondergesetz. ist.\n\n3. Zu Unrecht hat das Landgericht auch die Unz ıchtshandlungen gegenüber den äindern Erika und Heide sowie die Beleidigung\nder Annelore DD jeweils unter dem Gesichtspunkt des §§ 74\nStGB gewürdigt.\n\nNach den tatsächlichen Feststellungen waren alle drei\nKinder - Annelore kam alsbald nach - gleichzeitig bei der unzüchtigen Schaustellung usw. anwesend. Die mehrfachen Gesetzesverletzungen gehen mithin auf einen einheitlichen Handlungseb-\n\n-4-\n\n- 4 -\n\nlauf infolge einer einheitlichen Willensbetätigung zurück,\nsodass hier eine Trennung im Sinne des’ § 74 StGB, selbst bei\nBerücksichtigung des geschützten höchstpersönlichen Rechtsgutes abwegig, weil unnatürlich, erscheint (so such SCH, 1 Fu\nv. 5.1.51 zu 2 StR 83/50). In Bezug auf die Verbrechen gegen\n§ 175 Abs.I Ziff. 3 und das ‚Vergehen gegen § 1§ 5 StGB liegt\nmithin gleichartige Tateinheit (§ 73 StGB) vor. j\n\nDas angefochtene Urteil beruht somit - das Landgericht\nhat eine Gesamtstrafe aus drei Einzelstrafen gebildet statt\nnur eine Strafe zu verhängen - auf einer Verletzung des Gesetzes und war daher aufzuheben, \"\n\nIII.\n\nDas Landgericht wird - abgesehen von den obigen Rechtssätzen -— zwecks Vermeidung einer etwaigen Rüge mangelnder aufklärung bei der erneuten Tatsachenfeststellung folgendes zu\nbeachten haben:\n\nAus der wiederholten Ladung der verschiedenen, zum Teil\nunabkömmlichen Sachverständigen ergibt sich, daß das Sericht\nein Gutachten über die Glaubwürdigkeit der Kinder zur Unterstützung der eigenen Sachkunde für erforderlich hielt. Diese\nAuffassung ist Bu billigen, weil Kinderaussagen häufig die\nHeranziehung eines auf dem Gebiete der Seelenkunde Jugenälicher\nerfahrenen Sachverständigen erforderlich machen, insbesondere\naber dann, wenn es sich um die Klärung von Fragen sexuellen\nCharakters handelt, wobei dahingestellt bleiben kann, ob eine\nmedizinische Vorbildung des Sachverständigen erwünscht erscheint. Auf jeden Fall wird sich die Begutachtung dann vornehmlich auf die besondere Wahrheitsliebe und Glaubwürdigkeit\ndes Zeugen im gegebenen Sachverhalte richten müssen, weil\ndavon auszugehen ist, daß auch an sich wahrheitsliebende Kinder mit normaler Phantasie bei Bekurdlungen über latsachen\nsexuellen Inhalts Abweichungen von ihrem gewohnten Wesen aufweisen können, mithin die Beurteilung der Glaubwürdigkeit\nganz besonderen Schwierigkeiten begeznet.\n\nEs dürfte sich daher weiterhin empfehlen, den Ssachver-\n\n-5 -\n\n-5-\n\nverständigen aufzugeben, durch vorherige, eingehende Untersuchung der Kinder seinem Gutachten für die\nHauptverhandlung die erforderliche Grundlage zu verleihen.. Die Hauptverhandlung selbst bietet wegen der,\nKürze der zur Verfügung stehenden Zeit und, wegen der.\nden Kindern ungewohnten Umgebung meist keine geeignete\nGrundlage zur Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit.\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow\n\nDr. Koffka .Schmidt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-14/5-str-7-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-14/5-str-7-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:05.377626+00:00"}}