{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-02-14_5_StR_4_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-02-14","aktenzeichen":"5 StR 4/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Ti fi\n\nStR_4/52 2251 07E\n\nIn Namen des Volkes\n\nDD — I\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Spirituosenvertreter imil EOEEEED aus >,\nKOEEEBstraSe @&B, geboren an EEE 1694 in De,\n\nwegen Volltrunkenheit\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14.Februar 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr. Waschow\nBundesrichter Dr. Else Koffka\nBundesrichter Schnidt\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär Ey\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom 12.0ktober 1951\nnebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,\nan das Landgericht zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2-\n\nGründe.\n\nu.\n\n\\.er Angeklagte ist wesen Volltrunkenheit (§ 330§ 3t63)\nzu einer Gefängnisstrafe von sechs !oneten verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung des Ve.fahrensrechts\n(98 244,267 StPO) und des sachlichen Strafrechts. Die Jachrüge‘ führt zur Aufhebung des Urteils.\n\nDie, Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe den Auier:.\nren Tatbestand einer fahrlässigen Körperverletzung verwirtlicht. Hierzu reichen die bisherisen Feststellungen ricit\naus. us genügt nicht zur Strafbyarkeit, daß der .ngeirlaste\ninfolge von Fahrlässigkeit betrunken war und in diesen Z3ustande in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde, der die\nKörperverletzung eines anderen zur Folge hatte. Vielnehr bvedarf es der Feststellung, ob und in welcher kinsicht seine\nFahrweise bis zu dem Zusammenstoß “it dem Radfahrer Artur\nWEjektiv unrichtig war, und ob gerade die verkehrswidrige Fahrweise den Zusamäsenstoß verursacht het, Das. ergibt das Urteil nicht.\n\nDer Angeklagte fuhr auf der rechten Fahrbahn des Lichtenrader Dammes. Das Urteil sagt nicht, daß er etwa zu schnell\ngefahren sei oder den nach der Verkehrslage erforderlichen\nAbstand von der rechten oder linken Straßenseite nicht eingehalten habe. _r überholte die beiden Radfahrer, die(entgegen § 27 Abs.1 Satz 3 StVO) auf der linken Seite der rechten Fahrbahn fuhren. : .\n\nWeiterhin 1äßt das Urteil nicht erkennen, ob der .nzeklagte die Radfahrer links oder rechts zu überholen suchte.\nLetzteres hätte zwar gegen § 10 Abs.1 StVO veratoßen. De.it\nist aber nicht gesagt, daß dieser Verstoß auch die Körperverletzung verursacht haben müßte. denkbar ist, daß die Tahrweisc\nder Radfahrer den Angeklagten, und auch einen nüchternen Tahrer,\nzu der sicheren Annahme berechtigte, sie würden links bleiber.\nDenn verstieß ein Überholen von rechts zwer immer noch zczen\n§ 10 Abs.1 Satz 1 StVO, war für sich allein aber nicht ursächlich für die Körperverletzung.\n\n-\n\nDer äussere Tatbestand der fehrlässigen Körperverletzung könnte allerdings auch in anderen Umständen liezen.\nDenkbar ist, daß der Ange! laste von vornherein rit zu 7eringem seitlichen Abstand zum Überholen angesetzt hat, denkbar ist auch, daß die Kadfahrer das Herannahen des Kraftwagens infolge von $traßenlärn nicht rechtzeitig bemerken kornnten, daß der Ange also ein «arnzeichen hätte geben müssen unü\ndaß er dies entweder unterlassen oder daß er die Reaktion der\nRadfahrer auf das Warnzeichen nicht vor dem Üherholen absewartet hat. Auch insoweit fehlen bisher alle tatsäcklichen\nseststellungen.\n\nFerner ist der Hergang im Augenblick des Unfalles scl3st\naus dem Urteil nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu ersehen. Der ängeklagte hat den Artur IB \"von hinten\" ErZU-\nfahren. Das scheint aber nicht mit der Front des kraftwasıns\ngeschehen zu sein. Denn das Urteil ssgt nicht, daß der Yayen\nden Gestürzten oder sein Fahrrad etwa überfehren hätte. #uräs\nArtur VB oder sein Fahrrad 2ber von der Seite des Kraftwegens getroffen und ist er seitlich (nach welcher Seite ?)\nvom Rade oder mit dem «ade gestürzt, so ist kaum erfindlich,\nwie er dann den Horst WWWnit sich zu Boden reißen konnte,\nwenn dieser wirklich, wie das Urteil annimmt, \"vor ihn\" fukr.\n„8 hat daher den Anschein, als sei diese Feststellung so zu\nverstehen, daß Horst WEB nur ein wenig weiter vorn fuhr als\nArtur WEB, etwa mit seinem Hinterrad neben dessen Vorderrsä.\nDas aber würde einen weiteren Verstoß der beiden Raäfehrer gegen\ndas Straßenverkehrsrecht (§ 28 StV)) bedeuten.\n\n„in bloß mitwirkendes Verschulden des Verletzten oder\neines Dritten könnte nur strafmildernd berücksichtigt werden,\nwürde aber an dem Schuldspruch nichts ändern. Der bisher\n\nfestgestellte Sachverhalt 1äßt aber die Möglichkeit offen,\n. daß die Verletzung des Artur WEB allein auf sein und seines\nSohnes vorschriftswidriges Fahren zurückzuführen ist.\n\nDie Strafkammer wird deshalb den Hergang näher aufzuklären haben, Ob es dezu der Einnahme des Augenscheins en der\nUnfallstelle bedarf, wird ihrer Erwägung überlassen.\n\n-4-\n\nnm\n\noe\n\nww.\n\n3 4 [03 \\\n\nEs sei darauf hingewiesen; daß Artur und Horst Ve\nnach den bisherigen Feststellungen wegen der erwähnten Verstöße gegen das Straßenverkehrsrecht der Beteiligung an den\nUnfall .im.Sinne des § 60 Ziff, 5 StPO verdächtig erscheinen.\nDas Landgericht wird sie also, um sich nicht insoweit einer\nVerfahrensrüge auszusetzen, in der erneuten Hauptverhandlung nicht wieder vereidigen und auch ihre früheren, beschworenen Aussagen nur wie uneidliche verwerten dürfen.\n\nSollte die Strafkammer wiederum zu dem Ergebnis kommen,\ndaß der Angeklagte den äußeren Tatbestand der fahrlässigen\nKörperverletzung verwirklicht hat, so wird zu prüfen sein,\nob nicht auch der innere Tatbestand dadurch gegeben ist, aa\nder Angeklagte sich fahrlässig in den Rauschzustand versetzte. Die, Strafkammer hat geglaubt, nicht feststellen zu\nkönnen, ob Zu dieser Zeit die Möglichkeit solcher Straftaten fahrlässig außer Betracht gelassen habe. Sie verneint\ndas mit der Begründung, daß der Nauschzustand (in .dieser\nSchwere) nicht nur durch den em 15.Jamar genossenen Alkohol, sondern dadurch verursacht worden sei, .\"daß der an Vorabend genossene Alkohol im Blut des Angeklagten. noch nicht\nrestlos verbrannt war und nach erneutem Genuß von mengenmäßig begrenztem Alkohol sehr rasch zu einem Vollrausch\nführte\", Anscheinend nimt die Strafkammer an, der Angeklagte habe diesen - an sich ziemlich allgemein bekannten - -\nErfahrungssatz nicht gekannt. Da der Angeklagte früher ein’\nKabarett betrieben hat und zur Tatzeit als Handelsvertreter\nin Spirituosen tätig war, wäre das einigermaßen auffällig\nund würde deshalb zum mindesten ausdrücklicher Feststellung\nbedürfen. Wußte der Angeklagte das aber wirklich nicht, so\nwürde diese Unkenntnis - im Gegensatz zu der Annahne des\nLandgerichts - zwar eine fahrlässige Volltrunkenheit, nicht\naber eine fahrlässige Körperverletzung ausschließen können.\nDenn der Angeklagte hätte dann zwar nicht damit zu rechnen\nbrauchen, daß er durch den an 15.Januar genossenen Alkohol\nvolltrunken werden würde, immerhin aber noch darit, daß er\nnicht mehr ganz sicher fahren und auf diese Weise eine Körperverletzung verursachen könne (vgl. RGSt 22,413). Die\n\n-5.-\n\n-5-\n\nletztere Annahme liegt auch dann nahe, wenn der Ange-\n\n\"klagte sich fahrlässig in Volltrunkenheit versetzt hat.\n\nAlsdann würde die fahrlässige Körperverletzung nicht\n\nals Rauschtat in Betracht kommen, sondern zu dem - durch\n\nandere Rauschtaten verwirklichten - Vergehen der Volltrünkenheit im Verhältnis der Tateinheit stehen.\n\nj Aus diesen Grunde mußte das Urteil nicht nur im.\nStrafausspruch, sondern auch im Schuldspruch aufgehoben werden.\n\n_ Die erneute Hauptverhandlung wird der Strafkamer\nGelegenheit geben, nochmals zu prüfen, ob der Angeklagte wirklich, infolge des Rausches die Fähigkeit, das Un-\n\nerlaubte der Tat einzusehen, und nicht vielmehr die .\nFähigkeit verloren hatte, nach dieser Einsicht zu handeln.\nDiese Prüfung ist für jede der einzelnen Rauschtaten ge- -\nsohdert vorzunehnen; die Frage kann für die verschiedenen\nTaten verschieden zu beantworten sein, Die Strafkamner .\nschließt. aus dem späteren renitenten Verhalten des Angeklagten und aus seinem Versuch, den Fall mit einer Geld- .\nzahlung zu bereinigen, auf seinen \"bösen Willen\". Das.\naber setzt die Einsicht des Angeklagten in das Unerlaubte\nseines Verhaltens voraus. Daß ein betrunkener Kraftfahrer\nandere Verkehrsteilnehmer körperlich verletzt, weil er\nglaubt, er.dürfe das, ist denn auch etwas ganz Ungewöhnliches. In aller Regel verursachen Betrunkene Verkehrsunfälle nur deshalb, weil sie nicht mehr richtig fahren\nkönnen.\n\nDie Revision beanstandet die Annahme der Strafkanrer,\nder Angeklagte habe sich \"vorsätzlich\" vom Unfallort cntfernt und habe \"vorsätzlich\" die Fahrt fortgesetzt. Sie\nglaubt darin einen Widerspruch zu der Feststellung zu erblicken, daß der Angeklagte volltrunken gewesen sei. In\nWahrheit meint die Strefkammer hier jedoch ersichtlich\n\n5.\n\n-6 -\n\nnur den natürlichen Vorsatz, wie er zur Annahne einer\n\"Handlung\" im Sinne des § 330a StGB erforderlich ist.\nAndererdeits ist es nur ein Vergreifen im Ausdruck, wenn\nder Sachverständige und ihm folgend die Strafkamner an\neiner Stelle von einen \"sinnlosen\" Rausch spricht. Zus\ndem Zusammenhang der Urteilsgründe ist zweifelsfrei zu\nerkennen, daß hier nur die Volltrunkenheit, nicht aber\nein Zustand gemeint ist, der nur noch Reflexbewegungen\nund keine Handlungen mehr möglich erscheinen ließe. -\n\nDer Oberbundesanwalt hatte Aufhebung des Urteils\nim Strafausspruch, im übrigen Verwerfung der Revisiom\nbeantragt.\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow\n\nDr. Koffka Schmidt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-14/5-str-4-52","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-14/5-str-4-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:05.342309+00:00"}}