{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-02-14_5_StR_41_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-02-14","aktenzeichen":"5 StR 41/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"im Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Handelsvertreter Raphael Egon R NEED,\n\ngeboren am EEE 1695 ir up, Kreis SHEENEEEED,\nwohnhaft in Pe, DEE traSce@B zur Zeit in Untersuckhungshaft,\n\nwegen Abtreibung\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n14. Februar 1952, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr. Waschow\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. up\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hildesheim vom 11. Oktober\n1951 wird verworfen.\n\n‚Die Kosten des kechtsmittels hat der Angeklagte\nzu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2- “Pr\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen vollendeter Abtreibung in 14 Fällen\nund versuchter Abtreibung in 7 Fällen zu einer Zuchthausstrafe von\n2 Jahren und 6 \\.onaten verurteilt worden. Die von ihm hierzegen ein--\ngelegte Revision rügt Verletzung formellen und materiellen ..ecits.\n\nI.\n\nDas Urteil stellt, nachdem es den Lebensgang und das Gesamtverhalten des Angeklagten ausführlich geschildert hat, fest, das er das _\nEntgelt für die Abtreibungen nicht zur Deckung der Unkosten, sondern &\nsich als regelrechte kinnahmequelle auf die Dauer gedacht hatte, und :\ndaß er auch ein unverhältnismässig hohes Entgelt vereinbart oder entgegengenommen hat. Da § 218 übs.3 StGB für den Regelfall Zuchthausstrafe androht und nur, wenn besondere Entschuldigungszründe vorliegen, es bei einer Gefängnisstrafe bewenden lässt, ist die Feststellung\ndaß die Fälle, in denen der Angeklaste sich Geld hat versprechen oder &\nzahlen lassen, nicht als minderschwere angesehen werden können, ausreichend, ohne daß bei jedem _inzelfall noch eine ausführliche Begründung zu geben ist.\n\nKg\n\nZwar müssen nach der jetzt geltenden Fassung des 3 267 Abs.3 StPO::\ndie Umstände angeführt werden, die für die Zumessung der Strafe be- ä\nstimmend gewesen sind. Es ist indessen nicht vorgeschrieben, daß die- A\nse Umstände bei der Festsetzung der Strafe am Schluß des Urteils dar- h\ngelegt werden. Das Landgericht hat diese Umstände bei der Schilderung !\nund der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten ausführ- a\nlich dargelegt. übrigens ist in der Mehrzahl der Fälle auf die ge- i\nfi\n\nringste zulässige Einsatzstrafe erkan::t worden.\n\nDer Bundesgerichtshof vertritt zwar in ständiger Kechtsprechung\nden Standpunkt, daß mehrere gewerbsmässig begangene ibtreibungen\nselbständige Handlungen sind und keine einheitliche Sammelstreftet\nbilden (vgl. BGH St.Bad.I S.41). Im vorliegenden Falle ist aber gar\nkeine Gewerbsmässigkeit im Rechtssinne angenommen worden, da auch\ndas StGB bei der Abtreibung den Umstand der Gewerbsmässigkeit richt\nmehr kennt.\n\nIn der Entscheidung BGä St.3d.I 3.114 und in der vom 15,.Tebruar\n1951 (BGH St.Ba.I 3.50 (62) Jist ferner ausgesprochen, Gaß die A:R I\nmit dem Inkrafttreten des Besatzungsstatuts gegenstandslos geworden\n\n- 3 -\n\nVe\n\nee ren\n\n- 3 -\n\nund seitdem nicht meiır anzuwenden ist.\n\nDaß eine tatsächlich gewerbsmässig betriesene Abtreibung stets\neine fortgesetzte Handlung darstelle, hat das Reichsgericht niemals\nausgesprochen.\n\nAlles das, was die Revision als mildernd vorträgt, ist auch in\nUrteil berücksichtigt. Es ist aber fehlsan, wenn die Revision glaubt,\ndas Gericht müsse aus den vom Angeklagten vorgetragenen «ilderungsgründen die von ihm geforderten Folgerungen auch ziehen.\n\nIn den beiden Fällen 1 und 2 des Urteils ist eine Einsatzstrafe\nvon 1 Jahr Zuchthaus festgesetzt. Diese Strafen fallen nicht unter |\n\n§ 3 des Straffreiheitsgesetzes vom 31.12.1949, der die Einstellung\ndes Verfahrens nur für den Fall vorschreibt, daß eine Freiheitsstrafe\n\nbis zu 6 konaten zu erwarten ist.\n\nHiernach war die Revision des Angeklagten mit der gesetzlichen\nKostenfolge zu verwerfen.\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr. YTaschow\n\nDr. Koffka Schmidt oe","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-14/5-str-41-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-14/5-str-41-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:05.362621+00:00"}}