{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-02-14_5_StR_27_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-02-14","aktenzeichen":"5 StR 27/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"s SLR BU/S2 2251 07€\n\nImNamen des Voikes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Dreher Willi D ED ‚ ohne festen „ohnsitz,\ngeboren am EEE 1307 in EEE dei U,\n\nz.2t. in dieser Sache in Untersuchungshaft,\nwegen Betruges im Rückfall u.a.\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 14. Februar 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr. Waschow\nBundssrickter Dr. Else Koffka\nBundesrichter Schmidt\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. GE»\n\nals Vortreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsetretär\n\nals Urkundsbeanmter der Ge:chäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Hannover vom 15. Oktober 1951 vird\nverworfen; jedoch entfällt die Verurteilung wegen\nUnterschlagung in den Fällen K EEE una\nDD 7\n\nDie seit dem 15. Oktober 1951 in dieser Sache\nerlittene Untersuchungshaft wird dem Angeklagten\nangerechnet.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Ruchtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDurch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte unter\nFreisprechung im übrigen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Betruges im Rückfalle in 20 Fällen, wegen\neines versuchten Betruges im Rückfalle und wegen Unterschlagung in 5 Fällen zu einer Gesamtstrafe von 4 Jahren\nZuchthaus und zu Geldstrafen verurteilt worden. Ferner\nsind die Sichexungsverwahrung angeordnet und dem ıngeklagten die bürgerlichen Ehranrechte auf 5 Jahre aberkannt.\n\nDie hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten,\ndie sich auf Verletzung des matvriellen Rechts stützt,\nkonnte nur zum geringen Teil Erfolg‘ haben.\n\nIn den Fällen CE ni zu hai das Laudericht den Angeklagten jeweils wegen eines Bötruges\nund einer in Tatmehrheit dazu stehenden Unterschlagurg\n“ verurteilt. Das ist rechtsirrig. Nach den Feststellungen\ndes Landgerichts hat der Angeklagte in beiden Fällen\n“ einen Radioapparat unter Eigentumsvorbehalt gekauft und\nsich ausliefern lassen, wobei er versichert hat,. er werde\nden Kaufpreis zahlen, obgleich er von vornherein die Absicht hatte, die Zahlung nicht oder nicht vollständig zu\nleisten. Er ist dann im Falle KO mit dem Apparat fortgezogen, im Falle HB hat er ihn dem Zeugen RD\nüberlassen. Mit Recht hat das Landgericht in diesem Verhalten des Angeklagten in beiden Fällen einen Betrug erblickt.\nZu Unrecht hingegen hat es ihn ausserdem noch wegen Unterschlagung verurteilt. Durch die Mitnahme des Apparates im\nFalle KEEEED una die Weitergabe im Falle HB hat der Angeklagte nur seine ursprinsliche betrügerische Absicht verwirklicht. Er hat deshalb insoweit keine Unterschlagung.n\n\n- 3.\n\nbegangen, sondern sein Tun ist als \"straflose Nachtat\" zu\nwerten. (Vergl. RGSt 62, 62).\n\nAus diesem Grund musste die wegen Unterschlagung in\ndiesen beiden Fällen erfolgte Verurteilung des Angeklagten in\nFortfall kommen, ohne dass der Angeklagte wegen dieser Untirschlagungen freizusprechen war. (Vergl. RG a.a.0.).\n\nIm übrigen lässt das Urteil Rechtsirrtümer zu Ungunst.n\ndes Angeklagten nicht erkennen.\n\nBei der besonderen Lage des Falles bedurfte es kciner\nZurückverweisung der Sache an das Landgericht zwecks Bildurz\nneuer Einsatzstrafen wegen der Betrugshandlungen in den Fällen\nHD una KB und einer neuen Gesamtstrafe, wie der Ob:rbundesanwalt beantragt hatte. Bei der großen Zahl der abgeurteilten Straftaten des Angeklagten, für die das Landgericht in\njedem einzelnen Falle 1 Jahr Zuchthaus eingesetzt hat, wäre ss\nwie bisher zu Strafen von je einem Jahr Zuchthaus in den 2etrugsfällen KO una HERE una zu der. Gesamtstrafe von 4\nJahren Zuchthaus auch dann gekommen, wenn das Tatgericht\nseinen Rechtsirrtum erkannt hätte.\n\nDie Charakterisierung des Angeklagten als \"gefährlicher\nGewohnheitsverbracher\" beruht auf der Gesamtwürdigung suiner\nTaten und seiner Persönlichkeit und kann durch den Rechtsirrtum des Landgerichts in den Unterschlagungsfällen nicht beuiuflußt sein, was auch der Auffassung des Oberbundesanwalts\nentspricht.\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow\nDr. Koffka Schmidt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-14/5-str-27-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-14/5-str-27-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:05.325876+00:00"}}