{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-02-14_5_StR_1_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-02-14","aktenzeichen":"5 StR 1/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2251 079\n\n\"Pür das Nachschlagewerk! 7\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz; § 53 StGB\n\nRechtesatzı Bei einem ehrverletzenden Angriff durch Worte\nist besonders sorgfältig zu prüfen, ob eine\ntätliche Abwehr nach Art und Maß erforderlich\nist.\n\nAktenzeichens 5 StR 1/52\nUrt. des BGH vom 14.Februar 1952 SchwG Berlin\n\n5 str _1/52\n\nIn Namen des Volkes\n\n——\n\nIn der strafsache\n\ngegen\n\nden Polier Adolf, Friedrich K GERD,\na N\ngeboren am EEE 1911 in EM (üestfalen),\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nhat der 5. Strafsenat des 3undesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. Februar 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr. Waschow\nBundesrichter Dr. Else Koffka\nBandesrichter Schmidt\nals beisitzende \\ichter,\nBundesanwalt Dr. EREED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizsekretär ED\nals Urkundsbeamter der “eschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts Berlin vom 8. Juni 1951 wirä\nverworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von llechts wegen -\n\ngründe:\n\nDer Angeklagte, dem der Eröffnungsbeschluß Körperverletzung mit tödlichem Ausgange zur Last gelegt hatte, ist\nentsprechend der Ankiage wegen fahrlässiger Tötung an Stelle\neiner an sich verwirkten Gefängnisstrafe von einer Woche zu\neiner Geldstrafe von 140.--Dil West und zu den Kosten des Verfahrens verurteilt worden. Die verhängte Geldstrafe wurde durch\ndie erlittene Untersuchunsshaft als getilgt angesehen.\n\nDie von dem Angeklagten eingelegte Revision: erhebt die\nallgemeine Sachrüge, indem sie sich auf Verletzung der Vorschrift des § 53 StGB stützt. Dem Rechtsmittel war der £rfolg zu versagen.\n\nI.\n\ni Rechtlich bedenkenfrei hat das Schwurgericht angenommen,\ndaß das Verhalten des Angeklagten in ursächlichem Zusammen- .\nhange mit dem Tode des R. stehe. Die Ursachenreihe wurde zwar\nnicht durch die zugefügten Körperverletzungen selbst, sondern\ndurch das vom Angeklagten begonnene Handgenenge ausgelöst,\n\nin dessen Verfolg der betrunkene R. obne besondere Zinwirkung des X. zu Fall kan. Die Frage der Verursachung ist hier\nzu trennen von der festgestellten strafbaren Körperverletzung,\nwie daraus erhellt, daß auch eine nur scherzhaft, mithin okne\neinen nebenhergehenden strafbaren Tatbestand, begonnenene\ndauferei, bei der starken Trunkenheit des R. den gleichen Geschehensablauf hätte zur Folge haben können, nämlich, daß \\.\nüber ein Hindernis fiel und sich hierbei tößlich verietzte.\n\nII.\n\nIm Ergebnis zutreffend hat das Schwurgericht auch Zic\nAnwendbarkeit des § 53 StGB abgelehnt.\n\n1.) Zwar ist dem angefochtenen Urteile nicht beizupflichten, insoweit es einen Angriff des R. auf den Anzeklagten verneint. Hier’ liegt eine offenbere Vermischung\nder Tatbestandsnmerkmale \"Angriff\" und \"erforderliche Verteidigung\" durch den fatrichter vor,\n\n- 3 -\n\nie\n\nu a an, Armee\n\nee u TE rn ne\n\nsit den Worten,\n\nVu eg sei die Schuld des Ange:lagten, wenn er über-\n\"haupt in Äriessgefangenschaft geraten sei; er\nhätte nicht nach Rußland gehen sollen\", ö\n\n„brachte R. seine “ißachtung gegenüber dem Angeklasten unter\ngen Vorwurfe schuldhafter Kriegsbeteiligung zum Ausdruck,\n\nwobei sich der ehrkränkende Charakter dieser Beuerkung insbesondere auch aus den Zusammenhanze nit den voraussezangenen\n\nVorfällen ergab.\n\nDiese Beleidigung nag wegen des hohen Trunkenkeitszraäus\ndes 2. nicht schuldhaft gewesen sein - insoweit feult es au\nausreichenden Feststellungen des Schwurgerichts -, jedoch\nbleibt dies belanglos, weil auch bei fehle:dem inneren Tatbestande die Ihre des Angeklagten schutzwürdig erscheint, mithin ein Angriff durch R. im Sinne des § 53 StG3 gegeben war.\n\n2.) Unzulässig, d.h. durch § 53 StGB nicht mehr gedeckt,\nwar aber die Art der Reaktion des Angeklagten.\n\nNach den Urteilsfeststellungen hatte er den Zustand des\nR., dessen nachlassende Erkenntnisfähigkeit wahrgenommen und\nmBte daher - zumal bei der Geringfügigkeit des Angriffes -\ndie Bemerkung des R. entsprechend gering werten. Die nach\nArt und Maß \"erforderliche Verteidigung\" konnte unter diesen\nUnständen nicht in einer tätlichen Abwehr - wie sie entgegen\nder Auffassung der levision durch das Schwurgericht zweifelsfrei festgestellt wird -— bestehen, sondern hatte sich allenfalls auf eine NWrwiderung mit Worten zu beschränken, sodaß\ndem Angeklagten für die von ihm begonnene Rauferei ein techtfertigungsgrund nicht zur Seite steht. Die Frage der Zumtbarkeit eines\"Ausweichens\" in das Lokal mag, mangels ausreichender tatsächlicher Feststellung in Bezug auf die etwaige Preisgabe der Interessen des Angeklagten, dahingestellt\nbleiben.\n\ntft\n\nIII.\n\nDen zutreffenden Ausführungen des Schwurgzerichts über\nden inneren Tatbestand des § 222 StGB ist nichts hinzuzufügen, Sonstige Rechtsfehler, durch die der Angeklagte\nbeschwert wäre, sind nicht zu erkennen. Die Revision\n\nwar daher zu verwerfen.\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Jdaschow\n\nDr. Koffka Schmidt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-14/5-str-1-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-14/5-str-1-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:05.248811+00:00"}}