{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-02-14_5_StR_13_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-02-14","aktenzeichen":"5 StR 13/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2251 054\n\ntR 1 2\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Vermessungsingenieur Ernst K MEEEEED\n\naus Nom , geboren ar EEE 1900\nin DB,\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. Februar 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr. Waschow\nBundesrichter Dr. Elise Koffka\nBundesrichter Schmidt\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär Em\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Stade vom 19. Februar 1951, soweit\nder Angeklagte verurteilt ist, nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wirä\nzu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auck über\ndie Kosten der Revision, an das Landgericht zurü2z:-\nverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nFe\nFu ee\nDu u ET\n\nGründes\n\nDer Angeklagte ist wegen unzüchtiger Handlungen nit\nKindern (8 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB) in drei Fällen zu six.\nGesamtgefängnisstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt\nworden. Seine Revision rügt mehrere Verfahrensverstösse.-soiie |\nVerletzung des sachlichen Strafrechts. Dus „echtsmittel ha: .;\nErfolg.\n\nUnbegründet ist allerdings die Rüge, dass die angefccL-\ntene Entscheidung sich auf eine Tat erstrecke, die nicht Tegenstand der Anklage und des Eröffnungsbeschlusses gewesen sei.\n\nZu Unrecht meint die Revision, die Anklage erstrecke sich auf\nzwei, das Urteil dagegen auf drei unzüchtige Handlungen an Ger\nAnneliese ‘lachner. Vielmehr nehmen sowohl die. Anklage unä d.r\nEröffnungsbeschluss, als auch das Urteil nur eine - fort::-\nsetzte -— Handlung gegenüber dissen finde an. Das Urteil brzieht in diese fortgesetzte Handlung allerdings einen Zinz._ifall ein, den die Anklageschrift nicht erwähnt. Das aver ©\ndem Gericht frei und verstösst nicht gegen §§ 155, 264 StPO.\nEs bedurfte daher auch keiner Nachtragsanklage genäss\n\n§ 266 StPO.\n\nI ı .\nv2nT\n\nDie Revision bemängelt die Ausführungen des Urteils zur\nBeweiswürdigung als lückenhaft und erblickt darin einen V_rstoss gegen § 267 St!0. Das Sebiet der Beweiswürdisung 1.t\ndem Revisionsgericht allerdings verschlossen. Der Tatrichtır\nist auch nicht gehalten, alle örwägungen, die seiner Baweiswürdigung zugsrundeliegen, vollständig in die Urteilsgrünär _ufzunehmen. Die Nevision vermisst aber, wie der Zusammenhang\nihrer Begründung zweifelsfrei erkennen lässt, nicht nur eine\nhinreichend eingehende Darstellung der Beweiswürdigung in den\nUrteilsgründen, sondern sie will auch, obwohl sie den § 244 StPO nicht ausdrücklich anführt, beanstanden, dass die Beweiserhebung in Wirklichkeit unzureichend gewesen sei, daß-mit\nanderen Worten das Landgericht seiner Aufklärungspflicht nicht\ngenügt habe. Diese Rüge ist begründst.\n\nDas Urteil stellt fest, da3 die Kinder, auf Geren Bekundungen es beraht, in einigen \"nebensaächiichen\" Punkten von\n\nihrer eigenen früheren Darstellung abgewichen sind. Es ist\n\nzwar nicht ersichtlich, welches diese Punkte sind. Trotzdem\nhätten solche Abiieichungen dazu drängen müssen, alle Zöglichkeiten der Aufklärung darüber zu erschöpfen, ob die Kinder\nglaubwürdig sind. An die Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit dieser\nAufklärung sind grundsätzlich hohe Anforderungen zu stellen,\nwenn Verurteilungen wegen Sittlichkeitsverbrechen auf Kinderaussagen gegründet werden.\n\nKinder pflegen nach der Lebenserfahrung zwar nicht mehr\nzu lügen als Erwachsene. Sie können unter Umständen sogar besonders zuverlässige Zeugen sein. Andererseits erliegen sie\nbisweilen dem Irrtum und der Versuchung zum Lügen aus Gründen,\ndie dem Verständnis eines auf diesem Gebiet nicht besonders &nsgebildeten Erwachsenen fernliegen können, \"\n\nAus diesem Grunde sind die Gerichte in ständig zunehüendem Maße dazu übergegangen, sich bei der Frage, ob Kinderaussagen Glauben verdienen, der Hilfe von Sachverständigen zu b3-\ndienen. Allerdings besitzen die Tatrichter, insbesonder: etwa\ndie jahrelang in Jugendschutzkamnern tätigen Strafrichter, die\nerforderliche Erfahrung vielfach selbst. Da das Revisionsgericht das aber nicht nachprüfen kann, muß gefordert werden, daß\ndie Urteilsgründe sich eingehend mit den Umständen auseinand.rsetzen, die bei der Beurteilung von Kinderaussagen erfahrungsgemäß berücksichtigt werden müssen. In Betracht kommt vor allem\nfolgendes:\n\nl. Die Wahrnehmungen kleiner Kinder bis zu etwa sieben u\nJahren sind mit besonderer Vorsicht zu verwerten.\n\n2. Mädchen kurz vor und während der Pubertät sind.nur\nselten zuverlässige Zeuginnen, soweit es sich um geschlechtliche Vorgänge handelt.\n\n3. Auch gut beobachtende und wahrheitsliebende Kinder\nsind nur ausnahmsweise in der Lage, zuverlässig über Vorgänge\nAuskunft zu geben, die lange zurückliegen, etwa gar über ein.\nJahr.\n\n4. Kinder sind in höherem Maße suggestibel als Erwachsen:.\n\n-4-\n\nIT\n\nDiese. Sätze gelten von normalen, nicht verlogenen, nicht\nübertrieben phantasiereichen Kindern. Die Auseinandersetzung\nmit der Frage ihrer Glaubwürdigkeit darf sich also nicht auf\n. die Feststellung beschränken, daß sie im allgemeinen nicht zun\n\nLügen oder zum Phantasieren neigen. '\n\n‚Angesichts dieser allgemeinen Erfahrungssätze hätte der\nUmstand, daß die in .der vorliegenden Sache vernommenen Kinder .\nin einigen Punkten zu verschiedenen Zeiten Verschiedunes aus ;jesagt haben, der Strafkammer Arlaß zu weiterer Aufklärung geben\nmüssen. Denn gerade hier häufen sich die Zweifelsgründs in erheblichem Maße.\n\n\"Der Angeklagte wär zu der angenommenen Tatzeit 47 bis 50\nJahre alt und lebte in \"durchaus zufriedenstellender\" Ehe. Sr\ngehört also nicht zu den Personen, die wegen Jugendlichksit,\nwegen Zrreichung des Greisenalters, wegen Krankheit oder zus\nanderen Gründen einen gesunden erwachsenen Geschlechtspartner\nnur schwer zu finden und deshalb leichter als andere in Ter-\n‚suchung zu geraten pflegen, sich an Kindern zu vergreifen.\n\n:Der erste Fail (Erna OB) lag zur Zeit der' Hauptverhandlung 3 72 Jahre zurück. Das Kind war zur Tatzeit 6 Jahre\n9 Monate, zur Zeit der Hauptverhandlung 10 Jahre 4 Yonat. alt.\nEs ist völlig ungewöhnlich, daß ein Kind sich über einen so\nlangen Zeitraum hinweg eines sdchen Vorfalls zuverlässig eriinern kann. Die Strafkammer hätte deshalb, um ihrer Aufklärungspflicht zu genügen, zunächst feststellen müssen, wann, wen\ngegenüber, aus welchem Anlaß und in weicher weise sich das Lind\nzum ersten Male über den Vorfall geäußert hat. Sie hätte Früfen müssen, ob dabei eine Suggestion, etwa durch Erzählungen\nanderer Kinder oder durch die Art der Befragung, zuverlässig\nausgeschaltet gewesen ist.\n\nDer zweite Fall (Helga KB) soll sich in Gegenwart Ser\nEhefrau des Angeklagten zugetragen haben. Das Landgericht hat\ndie Ehefrau zwar vernommen; das Urteil gibt ihre Bekundungen\naber nicht wieder. Immerhin ist aus dem Umstande, daß die Fsrtstellung hier nur auf das Zeugnis des Kindes, nicht auch auf\n\n.\n\n-5-\n\ndas der Ehefrau gegründet wird, zu entnehmen, daß die bheiran\nzum mindesten nichts davon bemerkt hat. Die Strafkammer natts\ndaher, zumal da sie alle Zeugen und mit ihnen anscheinenä auch\ndie Ehefrau für glaubwürdig hält, aufklären müssen, ob nach\nden räumlichen Verhältnissen der Angeklagte die unzüchtigen\nHandlungen geradezu vor den Augen seiner Frau vorgenommen hai.-\nDieser Fall lag zur Zeit der Hauptverhandlung über zwei Jahre.\nzurück. Auch hier wird die Strafkammer deshalb die im Falle\nErna Oehl geforderten Feststellungen nachzuholen haben,\n\nSoweit der Angeklagte wegen unzüchtiger Handlungen an\nAnneliese Web verurteilt worden ist, vermißt die Revision\nmit Recht eine eingehendere Aufklärung der Verhältnisse, in\ndenen dieses Kind aufwächst. Zu einer solchen Aufklärung hätte\nder Akteninhalt dem Landgericht in mehrfacher Hinsicht Anlaß\ngeben müssen.\n\nIn Betracht kommt hier zunächst die Vernehmungsniederschrift vom 22. Oktober 1950, auf die in der Revisionsbegründung ausdrücklich hingewiesen wird. Hier hat Anneliese Voir\nbekundet, der fünfzehnjährige Heinz Kre hate sie gefragt:\n\"Komm, wollen wir mal?\", und sie habe erwidert, er solle \"mit\ndiesen Schweinereien aufhören\". Diese Antwort deutet in. der\n. Tat, wie die Revision mit Recht hervorhebt, darauf hin, daß\ndas zwölfjährige Kind sich in Gedanken mit geschlechtlichen\nDingen beschäftigt.\n\nBesonderen Anlaß zu näherer Aufklärung mußte dem Landgericht aber auch die Niederschrift über die Vernehmung der \"itwe\nSCHE. der Großmutter des Kindes, vom 4. Novenber 1950 geben.\nDiese Zeugin bekundet hier, was auch das Landgericht feststeilt,\ndaß sie gehört habe, wie Anneliese, die im Nebenzimmer mit dem\nAngeklagten allein war, mehrmals dessen Namen rief. Die Zeugin\nZU fänrt fort, sie habe geahnt, daß der Angeklagtu wohl\nversuchen würde, sich ihrer Enkelin in unsittlicher Weise zu\nnähern; sie sei jedoch nicht in das Zimmer hineingegangen,\nsondern habe noch warten wollen, bis es unter Umständen\nschlimmer werden würde. „enn üjese Bekundung wahr ist, eo\ndeutet sie darauf hin, daß Anneliese Veog@iB in Verhältnissen\nsittlicher Verwahrlosung aufwächst. Ist die Bekundung hin-\n\n-\n\nwer\n\nurn\n.\n\n-5- xFZ\n\ngegen nicht wahr, so wird mit besonderer Sorgfalt geprüft\nwerden müssen, ob das Kind zu Hause nicht mindestens stark\nsuggestiven Einflüssen ausgesetzt gewesen ist. In beiden Fällen\nbedarf die Glaubwürdigkeit des Kindes sorgfältigster Nachprüfung.\n\nWeiterhin hätte es der Strafkammer auffallen müssen, daß\nAnneliese Wa nach dem ersten Vorfall - den ihre Großmutter angeblich in der geschilderten Weise bemerkt hat - von\nihren Eltern noch mehrfach in die \\iohnung des Angeklagten gsschickt worden, und daß sie immer wieder hingegangen ist, obwohl der Angeklagte ihr nach ihrer Darstellung dann noch bei\ndrei verschiedenen Gelegenheiten an den Geschlechtstsil gefaßt hat. Auch dies hätte Anlaß zu erschöpfanden Feststellungen über alle Umständo geben müssen, die für die Bsurt.ilung\nder Glaubwürdigkeit des Kindes in Betracht kamen.\n\nDie Strafkammer stellt fest, daß eine im Oktober 1950\nvorgenommene ärztliche Untersuchung der Huılsa KWisincn\naußergewöhnlichen Befund, insbusondere keine Verletzung am\nGeschlechtsteil des Kindes ergeben hat. Es wird festgestellt\nwerden müssen, ob etwa von irgendeiner Seite Behauptungen Über\neinen derartigen Befund aufgestellt worden waren, die den Anlaß zu dieser Untersuchung gegeben haben. Weiterhin wird aufzuklären sein, ob solche Behauptungen den Kindern durch Fragen\noder sonst in suggestiver \\eise nahegebracht sein können.\n\nDas Urteil enthält keinerlei Andeutungen darüber, wodurch die Einleitung des Verfahrens veranlaßt worden ist. Es\nspricht nur davon, daß die Kinder ihren Eltern gegenüber die\nTatsachen nach Aufdeckung der Taten in den \"wesentlichen\"\nPunkten so geschildert haben, wie sie dem Landgericht auch in\nder Hauptverhandlung angegeben worden sind. Der zeitlich\n\n- T-\n\nPepe > ..\n\n- 7 -\n\nletzte der dem Angeklagten zur Last gelegten Fälle (Kärin\nOEM ist nicht als erwiesen angeschen worden. Diese Umstände hätten das Landgericht zu einer Aufklärung veranlassen müssen, ob etwa gerade dieser letzte, nicht ırwiesene Fall den Anlaß gebildet hat, die ander.n Kindsr,\n\ndie ihren Eltsrn spontane Mitteilungen nicht gemacht hattın,\nnach derartigen Dingen zu fragen. Gerade in diesem Zusanmenhang wird mit besonderer Sorgfalt zu prüfen sein, ob die\nKinder einer Suggestion erlegen sein können.\n\nHiernach führt die Rüge, daß die Aufklärungspflicht\nverletzt sei, zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfange.\n\nEs wird dem Landgericht nahegelegt, zu der erncuten\nHauptverhandlung einen Sachverständigen zuzuziehen, der auf\ndem Gebiet der Seelenkunde Jugendlicher erfahren ist und,\nda es sich um geschlechtliche Vorgänge handelt, möglichst\nauch über eine fachärztliche Vorbildung verfügt. Die Begutachtung wird sich auf die Glaubwürdigkeit der Kinder\ngerade für die hier behandelten besonderen Sachverhalte\nrichten müssen. Es wird sich empfehlen, dem Sachverständigen Gelegenheit zu eingehender Unterhaltung mit den Kindern\nvor der Hauptverhandlung zu geben. Die Hauptverhandlung\nselbst bietet wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden\nZeit und wegen der den Kindern ungewohnten Umgebung meist\nkeine ausreichende Grundlage zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit jugendlicher Zeugen.\n\nAuch die Sachbeschwerde ist begründet, soweit vs sich\num den ersten Einzelfall Anneliese Wal handelt. Der\nAngeklagte hat (nach den bisherigen Feststellungen) das\ndamals möglicherweise erst elfjährige Kind auf den Schos\n\n—\n\n.\nJ:\nDu\n\ngenommen, um ihm bei den Schularbeiten zu helfen, Er faßte,\nwie das Urteil annimmt, dem Kinde an die Brust, dis er\neine .vile betastete. 05 dadurch das allgemeine Schamg--\nfühl in geschlechtlicher Hinsicht verletzt sein kenr, \\.r.Ki\nvon dem körperlichen £ntwicklungszustand des Kindes zur\naamaliger Zeit ab; darüber fehlen bisher Feststsllunger.\nErst dann kann geprüft werden, ob der Angeklagte diese\nBerührungen -— die dem äußeren Hergang nach gerade in dieser\nLage auch harmlos gewesen sein können - in wollüstiger Absicht vorgenommen hat.\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow\n\nDr. Koffka Schmidt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-14/5-str-13-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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