{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-02-07_5_StR_670_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-02-07","aktenzeichen":"5 StR 670/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 670/52 2250 094 :\n\nIn Fanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Alfred Ki WE , geboren an m 1898\nin BEE wohnhaft in op, GEB: ED,\n\nZz.2t. in anderer Sache in Untersuchungshaft im Unter-\n\nsuchungsgefängnis in BEEEENEEEED , UNE,\nwegen Betruges\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23.0ktober 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Waschow\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt DI)\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\nals Urkundäsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamnt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 7.Februar\n1952 wird der Angeklagte von der Anklage der Untreue freigesprochen.\n\nIm übrigen wird das Urteil mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Zetrruzree in zuci V.iici Lu\n\n- einer Gesamtgefängnisstrafie von 2 Jahren verurteilt wor.Jei.\n\n‘ Die erlittene Untersuchungshaft ist ihm angerechnet worden.\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung verT:shrei.srechte\nlicher Bestimmungen und des sachlichen Strafrechtes rügt,\n\nist begründet.\n\n1.) Dem Angeklagten ist in Eröffnungsbeschluß zur Last\ngelegt worden, sich durch drei selbständige Handlungen der\nUntreue in einem Falle und des Betruges in zwei Fällen\nschuldig gemacht zu haben. Nach den Urteilsgründen ist das\n“Landgericht der Auffassung, daß eine Untreue nicht nachweisbar sei, es aber eines Freispruchs insoweit nicht bedürfe, da die Untreue im Falle ihres Beweises mit den beiden Betrugsfällen in Tateinheit stehen würde.\n\nMit Recht beanstandet die Revision, daß der Angeklagte nicht ausdrücklich von der Anklage der Untreue freigesprochen worden ist. Die gegenteilige Meinung der Strafkanmer steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGE, Urt.v. 14.12.1951 - 2 StR 681/51 -\nin NJW 52, 5.4322), Der Angeklagte mußte vielmehr, um den\n‚Eröffnungsbeschluß zu erschöpfen, von der Anklage der Bntreue freigesprochen werden. Dieses ist nunmehr vom Revisionsgericht nachgeholt worden.\n\n2.) Soweit der Angeklagte wegen Betruges in zwei Fällen verurteilt worden ist, mußte das Urteil auf. die sachliche Rüge aufgehoben werden, ohne daß auf die übrigen verfahrensrechtlichen Rügen eingegangen zu werden brauchte,\ndie zum Teil als bloße Protokollrügen unbeachtlich sind,\nzum Teil nicht in einer der Vorschrift des § 344 Abs 2 StPO\nentsprechenden Weise ausgeführt worden sind oder sich in\nWahrheit gegen die Feststellungen der Strafkammer richten.\n\nDas Landgericht sieht in den beiden zur Verurteilung\nführenden Fällen den Betrug darin, daß der Angeklagte unter dem Namen seines Nitinhabers, des Zeugen Ci>, Ende\n\n- 3.\n\n1947 einmal an den Zeugen HB !luniniunblecke, zum\nanderen an einen Vertreter der juroslawischen A:ndlelsdele..\ngation Blei verkauft und dafür Anzahlungen entgegenzenommen\nhat, ohne das Bestellte zu liefern. Das Landgericht kommt\nzu dem Ergebnis, daß es sich lediglich um Scheingeschäfte\ngehandelt habe, die der Angeklagte in der Absicht tätigte,\ndadurch in den Besitz der später von ihm verbrauchten Anzahlungsgelder und damit eines rechtswidrigen Vermögensvor-.\nteiles zu gelangen.\n\na) Das Landgericht folgert die Absicht des Angeklagten,\nsich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen,\naus der Tatsache, daß er alsbald nach Entgegennahme der erheblichen Anzahlungen von insgesamt 66.000.- RM aus der Fir.\nma des Zeugen CB ausgeschieden und abgereist sei, und\ndaß er sich beim Abschluß dieser Geschäfte des Namens\nbedient habe. Der Einlassung des Angeklagten, er habe die\nals Anzahlung erhaltene Summe von 66.000.- RM vor seiner\nAbreise dem Zeugen GEB im Zuge der Auseinandersetzung\nausgehändigt, begegnet die Strafkammer mit dem Hinweis, es\nseien \"keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß der angeblich vom Angeklagten am 2.Januar 1948 an CB zur Auszahlung gelangte Restbetrag mit diesen letzteren von ihm\nvereinnahmten Geldern identisch ist\". Die Strafkammer hat\nes als nicht widerlegt angesehen, daß der Angeklagte am\n23.Dezember 1947 112.000.- RM und am 2.Januar 1948 89.000.- |\nRM an seinen Mitgesellschafter, den Zeugen CP, ausgezahlt hat. Bei dieser Lage ist nicht ersichtlich, inwiefern\nes für die Frage, ob der Angeklagte die Anzahlungen von\n66.000.- RM in der Absicht entgegengenommen hat, sich oder\neinem anderen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, von Bedeutung war, daß die bei CB zurückgelassenen Beträge mit den erhaltenen Beträgen \"identisch\"\nwaren, wenn der Angeklagte dem mithaftenden Gesellschafter\nCM genügend Mittel zurückließ, die Anzahlungen zurückzugeben. Die Strafkammer hat somit nicht ausreichend festgestellt, daß der Angeklagte die Absicht hatte, sich einen\n\n“ rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. In übrigen\nerscheint es auch zum mindesten zweifelhaft, ob die Straf-\n\n. kammer die für sie wichtige Tatsache, die bei CE be-\n\n= lassenen Gelder seien mit deneingefangenen Anzahlungen\nnicht identisch, ausreichend damit festgestellt hat, es\nseien für das Gegenteil \"keinerlei Anhaltspunkte vorhanden\",\n\nb) Das Landgericht erblickt die Täuschungshandlung\ndarin, daß der Angeklagte seine Verhandlungspartner dadurch\ngetäuscht habe, daß er sich bei den Verhandlungen des Namens des Zeugen CD bedient habe. Es fehlt aber an einer\neinwandfreien Feststellung, daß diese Täuschung für die\nHingabe der Anzahlungen ursächlich gewesen ist.\n\nSoweit der Angeklagte verurteilt worden ist, war das\nangefochtene Urteil daher aufzuheben und zwar gemäß § 353\nAbs 2 StPO mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen.\nDie Sache war gemäß § 354 Abs 2 StPO an das Landgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels\nzu entscheiden hat. Bei der neuen Kostenentscheidung wird\nauch der Freispruch des Angeklagten von der Anklage der Untreue zu berücksichtigen sein.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Waschow Sarstedt Dr. Koffka\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-07/5-str-670-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-07/5-str-670-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:04.881063+00:00"}}