{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-02-07_5_StR_516_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-02-07","aktenzeichen":"5 StR 516/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"I\n\n2\n\n2249 083\n\nImnmNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Schneiderin Erna EB EEE zeborene HAM,\ngeboren am u 1909 ir EEEEMEEM, wohnhaft in DEE\n\nGEREEEEEEEEED, :GEEEEREEEDStr22c ip,\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 23.0ktober 1952, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Dr. Waschow\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\n Bundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision der Angeklagten BEE wird\ndas Urteil des Landgerichts Berlin vom 7.Februar\n1952, insoweit es diese Angeklagte betrifft, hinsichtlich der Straffragse mit den diesbezüglich zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nIn. diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung. an das Landgericht zurückverwiesen, das auch Über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.\n\nIm übrigen wird die Revision der Angeklagten\nDEE verworfen.\n\n= Yon Rechts wegen -\n\nDer Mitangeklagte De ist we;sn sewerbsnäßiger\nHehlerei und wegen mehrerer schwerer Diebstähle im Rückfalle zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus und der\nAngeklagte KB wesen gewerbsmäßiger Hehlerei zu einer\nZuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Gegen die\nAngeklagte EB ist wegen Beihilfe zur Hehlerei auf eine\nGefängnisstrafe von drei Monaten erkannt worden.\n\nGegen dieses Urteil hatten die Angeklagten KW und\n\nBEE Revisionen eingelegt. Durch Beschluß des erkennenden\nSenates vom 10.September 1952 ist das Rechtsmittel des An-\n\ngeklagten Kim genäß § 349 Abs II StPO als offensichtlich unbegründet verworfen worden, so daß mithin nur noch\n\nüber die Revision der Angeklagten Be entschieden werden\nmuß.\n\nDiese Beschwerdeführerin rügt die Verletzung formellen\nund materiellen Strafrechts. Sämtliche Einzelbeanstandungen\n\n' des Rechtsmittels bedürfen einer näheren Srörterung nicht,\n\nweil sie offensichtlich unbegründet sind, Bezüglich der\n\nSchuldfrage weist das angefochtene Urteil auch sonst Rechts-\n\nfehler nicht auf.\n\nEs kann jedoch die Möglichkeit nicht ausgeschlossen\nwerden, daß der Tatrichter sich bei der Strafzumessung von\nunzulässigen Erwägungen leiten ließ. Das angefochtene Urteil enthält insoweit nur folgende Ausführungen;\n\n\"Noch weniger schwer wiegt die Tat der An-\n\ngeklagten BEE als Gehilfin. Auch diese\nAngeklagte hat ein straffreies Vorleben\n\naufzuweisen. Durch ihre Gehilfentätigkeit\nhat sie andererseits zur mühelosen Verwertung von Diebes- und Hehlgut des Angeklagten TB beigetragen. Unter Berücksichtigung dieser Zumessungsgründe erschien...\"\n\nDie Strafkammer hat mithin offenbar als einzigen strafschärfenden Gesichtspunkt den \"Beitrag\" der Angeklagten WED\n\n#.. - 3-\n\npr .\n\nm\n\nAt Fade\n\nSET,\n\nnt,\n\nDr\n\nRT TE DITTRTE\n\nRn mm regen, en\n\nEaget Se => Eine\n\nzum.\n\nven een > ae mm mann nie\n\n- 3 -\n\nzur \"mühelosen Verwertung von Diebes- und Helılgut\" gewürdigt. Dieser Strafzumessungsgrund trifft aber gleichermaßen\nauf alle Beihilfehandlungen zur Hehlerei und nicht nur auf\ndie vorliegende zu und kommt einer nochmaligen Verwertung\nvon Tatbestandselementen gleich. Daunit ist gegen den vom\nBundesgerichtshof - im Anschluß an das Reichsgericht - stän.\ndig vertretenen Grundsatz verstoßen worden, wonach es unzulässig ist, Tatbestandsmerkmale, welche zur Bildung des Ver.\nbotstatbestandes selbst dienen und demgemäß bereits bei der\nAufstellung des gesetzlichen Strafrahmens berücksichtigt\nsind, bei der Bemessung der Strafe als strafschärfend zu\nverwerten (vgl. u.a. RG 57, 379; 59, 426).\n\nDie dargestellte Rechtsverletzung ist materieller Natur\nund mußte daher — auch ohne daß ein diesbezüglicher Einzelangriff der Revision vorlag -— auf die allgemeine Sachrüge\nhin berücksichtigt werden. Da nicht ausgeschlossen werden\nkann, daß im Falle DEEP die Strafhöhe durch diesen Verstoß beeinflußt worden ist, war somit das angefochtene Urteil in. der Straffrage mit den insoweit zugrundeliegenden\nFeststellungen aufzuheben. Für die neue Hauptverhandlung\nsei auf die Vorschrift des § 358 Abs II Satz 1 StPO hingewiesen, wonach das Landgericht zwar gehindert ist, eine\nhöhere Strafe festzusetzen, jedoch mit anderen, zulässigen\nGründen zu der gleichen Strafhöhe gelangen kann,\n\n, Der Oberbundesanwalt hatte Verwerfung der Revision be-\n\n“ antragt.\n\nDr. Waschow Sarstedt Dr. Koffka\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-07/5-str-516-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-07/5-str-516-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:04.862627+00:00"}}