{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-02-07_5_StR_17_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-02-07","aktenzeichen":"5 StR 17/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Für das Nachschlagewerk! Ö\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\nl. Gesetzı\n\n2255 007\n\nStGB § 218, ErbgesG § 14 Abs.l\n\nRechtssatz« Eine Unterbrechung der Schwangerschaft kann nur\n\n2. Gesetz\n\nwegen ernster Gefahr für Leib oder Leben der Schkwangeren, nicht aus anderen Gründen behördlich gestattet werden, insbesondere nicht deshalb, weil die\nSchwangerschaft aus einer Notzucht herrührt:\n\nStGB § 156\n\nÄrztekammern sind nicht zuständig, eidesstattliche\nVersicherungen darüber entgegenzunehmen, daß eine\nSchwangerschaft aus einer Notzucht herrührt. Ein\nIrrtum darüber kann nicht auf tatsächlichem Gebiet\nliegen, Die Abgabe einer solchen eidesstattlichen\nVersicherung gegenüber einer Ärztekammer ist daker\nauch nicht als Versuch der Abgabe einer falschen\neidesstattlichen Versicherung strafbar;\n\nAktenzeichent 5 StR 17/52\n\nUrteil vom 7. Febmuar 1952 LIG Verden (Aller)\n\n5_ StR 17/52\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann und Geschäftsführer Wilhelm J nn )\naus DEE, Am va, zeboren am EWLI0G in DA,\n\nwegen DBetruges u.a.\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n7. Februar 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr. Waschow\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär ED j\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Verden vom 6. September 1951 aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Beihilfe zur Abgabe\neiner falschen eidesstattlichen Versicherung verurteilt\nist. Insoweit wird der Angeklagte auf Kosten der Staaiskasse freigesprochen.\n\nFerner wird das Urteil nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte\nwegen Betruges zum Nachteil der Belegschaft der \"Us\n\nWerkstätten GmbH.\" verurteilt und soweit eine\nGesamtstrafe gebildet ist. In diesem Umfange wird die\nSache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\n- - Von Rechts wegen -\n\n-2- 46\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Betruges in 7 Fällen, wegen Unterschlagung, Beihilfe zur Abgabe einer falschen eidesstattlichen\nVersicherung und zur Abtreibung, wegen Konkursvergehens und wegen\n\" Vergehens gegen das GmbH.-Gesetz zu einer Gesamtgefängnisstrafe\nvon 1 Jahr und 6 konaten und zu einer Gelästrafe von 5090,.- uul verurteilt worden. Seine Revision, mit der er Verletzung des sachli-\n‘ chen Strafrechts rügt, hat teilweise Erfolg.\n\n1. Nash den Urteilsfeststellungen hat teils der Angeklagte\nals Geschäftsführer der \"MED Werkstätten G.m.b.H.\", teils\nder frühere Mitangeklagte SW als ihr stellvertretender Geschäftsführer von Mitte September 1948 bis Anfang 1949 zahlreiche Waren\nund Werkzeuge bestellt, obwohl beide wussten, daß die GmbH die Lieferungen in absehbarer Zeit nicht würde bezahlen können: Beide haben die Lieferfirmen über die Zahlungsunfähigkeit der GmbH. getäuscht und sie dadurch zur Lieferung veranlasst. Die Forderungen\nsind im Konkurs der GmbH. ausgefallen. Das Landgericht hat in diesem Verhalten der Angeklagten einen gemeinschaftlichen fortgesetzten\nBetrug erblickt.\n\n\" Die Revision wendet dagegen ein, der Angeklagte EEE könne\nnicht auch in den Fällen als Mittäter bestraft werden, in denen\nSCHIED die Bestellungen allein aufgegeben habe. is sei nicht festgestellt, daB EEEED davon vorher oder gleichzeitig Kenntnis sehebt habe.\n\nDabei übersieht die Revision, daß die Strafkammer alle diese\nBestellungen als eine einzige fortgesetzte Handlung betrachtet\nund ausdrücklich feststellt, daß beide Täter von Anfang an den\neinheitlichen Vorsatz gefaßt hatten, trotz der Zahlungsunfähigkeit\nalle irgendwie in Betracht kommenden Bestellungen an Werkzeugen\nund sonstigen Material aufzugeben und sie auf absehbare Zeit nicht\nzu bezahlen. Dieser gemeinsan gefaßte Vorsatz reicht aus, um die\nAnnahme der NMittäterschaft zu begründen. Würde es sich um einzelne,\nselbständige Taten handeln, so wäre der Nevision freilich zuzugeben,\ndaß Mittäterschaft nur insoweit angenommen werden könnte, als die\nvon dem einen begangene Tat dem anderen spätestens bei ihrer Ausführung bekannt war. Hier jedoch sind die Einzelfälle nur Teilstücke\neiner einzigen Straftat, auf die der Vorsatz beider Beteiligter _\nsich von vornherein bezog. Daß dem einen von ihnen nicht jede _inzeltat des Tatbeitrages, den der andere leistet, vorher bekannt ist,\nkommt bei gemeinschaftlicher Ausführung auch sonst vor und hindert\n\n-.. r\n\ndie Abnahue der Mittäterschaft nicht.\n\n2. Die GmbH. war mit der Abführung der Sozialbeiträze an die „li\ngemeine Ortskrankenkasse im Rückstand. “uf deren Verlangen übereigneten IB und SCHE inr zur Sicherung eine Reihe von !laschinen, vo,\nbei sie die Vertreter der \\llgemeinen Urtskrankenkasse darüber täusch.\nten, daß ein Teil dieser :laschinen nicht Eigentum der GmbE. war. Lie\nStrafkammer erblickt eine Vermögensbeschädigung darin, dass die Allgemeine Ortskrankenkesse im Konkurs mit etwa 7 000 DEU ausfiel.\n\nHierin ist ein Rechtsirrtum nicht zu erkennen. Kurz vor und kurz\nnach Abuchluß des Sicherungsübereignungsvertrages hatte die GmbIl. Kreditbeträge von der Bremer Landesbank erhalten. Es wären also gerade zu\ndieser Zeit Zugriffsobjekte für die allgemeine Ortskrankenkasse vorhan- -\nden gewesen. Bedenken gegen die Annahme einer Vermögensbeschädigung\ninfolge des Stillhaltens bester on also nicht...\n\n3. Die erwähnten Kredite hatte die Bremer Landesbank ebenfalls\nauf Grund einer Täuschung bewilligt, die den Angeklagten vor allem\nmittels eines irreführenden Geschäftsberichtes gelungen war. Da hiernach Beträge in Höhe von 40 000 DH ausgezahlt wurden, sieht die Strafkammer auch darin mit Recht einen vollendeten Betrug. In der Folzezeit erreichten die Angeklagten durch weitere Täuschungen, daß die\nLandesbank von Zwangsmaßnahmen absah. Ob dadyrch ein weiterer Schzüen\nentstanden ist, bedarf keiner Trüfung. Dern die Strafkammer nimut in\nrechtsirrtumsfreier Weise Fortsetzungszusamtnenhang zwischen diesen\nund den früheren Täuschungshandiungen an. Selbst wenn die späteren\nrälle -— für sich betrachtet - mur als 3Betrugsversuch anzusehen wären,\nso läge in der gesamten fortgesetzten üandlung doch wegen des zunächst eingetretenen Erfolges ein vollendeter Betrug.\n\n4. Am 21. Januar 1949 beantrazten zwei Gesellschafter, über das |\nVermögen der GmbH. den Konkurs zu eröffnen. Der Antrag wurde dem Angeklagten am 24. Januar zugestellt. Am 25. Jamuar verlangte der Betriebsrat von dem Angeklagten, er möge der Selegschaft.für ihre Loknrückstände eine ‚icherheit bestellen. Der Angeklagte übereignete darauf\nhin dem Betrkebsrat Holzvorräte, die unter Eigentumsvorbehalt geliefert und noch nicht bezahlt, auch vom Angeklagten schon vorher anderen Gläubigern zur Sicherheit übereignst waren. Am 28.Januar wurde\nder Konkurs eröffnet; die richt bevorrechtigten Konkursforderungen\nfielen völlig aus, die Belegschaft wurde nur in Höhe von 46% befrie- _\ndigt. |\n\n-4-\n\n‘\n\n-4-\n\ndas Landgericht erblickt in dem Verhalten des Angeklagten, der\ndie Belezschaft über die Eigertumsverhältnisse en deu Eolz setäuscht\nhat, einen vollendeten Betrug. Das Urteil führt aus, der Betric\"srat hebe auf “rund der Täuschung von gerichtlichen Schritten wie\netwa einer Klage, einem Arrestantrag oder einem Antrag auf xonkurseröffnung abgesehen, habe vielmehr weiterhin mit der Geltendmachung\nder Ansprüche stillgehalten. In \"dieser Stundung\" liege ein Vermögensschaden der Belegschaft und ein Vermögensvorteil der SmbHi. Dem\nkönne nicht mit dem Einwand begegnet werden, daß es ohnehin einige\nTage später zur Konkurseröffnung gekommen sei.\n\nHierfür lässt das angefochtene Urteil eine Begründung vermissen. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine eigentliche Stundung unter diesen Umständen noch ein Vermögensvorteil für die GmbE. und ein\nVermögensschaden für die Belegschaft gewesen sein würde. Denn von\neiner \"Stundung\" kann nach den Feststellungen nicht die Hede sein.\nDas \"Stillhalten\", die bloße Unterlassung gerichtlicher Schritte,\nkonnte, soweit zu erkennen ist, einen Vermögensschaden nicht mehr\nzur Folge haben. Insbesondere hätte ein am 25. Januar von der Belegschaft gestellter Antrag auf Kohkurseröffnung zweifellos nicht zwehr\nzu einer anderen Entwicklung der Dinge geführt, da dem Amtsgericht\nein solcher Antrag ja ohnehin schon vorlag. Eine Klage wäre erst\nrecht von der Konkurseröffnung überholt worden. Die Annahme, daß\nein Arrestantrag zu einer Besserstellung der Belegschaft geführt haben würde, liegt zum mindesten fern; insoweit würde es näherer Feststellungen bedürfen, insbesondere auch darüber, daß die Belegschaft\ngerade einen Arrest, nicht aber die Konkurseröffnung beantragt oder\nKlage erhoben haben würde. Sollte die Strafkammer insoweit nicht\nnoch Feststellungen treffen können, so wird zu prüfen sein, ob sich\nder Angeklagte in diesem Fall des versuchten Betruges schuldig gemacht hat.\n\n5. Der Angeklagte hat die frühere !!itangeklagte WiBD zeschwängert. ach Beratung mit ihm versicherte sie gegenüber der Ärztekammer an Eidesstatt, die Schwangerschaft rühre aus der Vergewaltigung durch einen Russen her. Daraufhin erhielt sie nach Untersuchung\ndurch drei Ärzte, \"die ihr Gutachten über die Schwangerschaft abgaben\", die Erlaubnis, die Schwangerschaft durch einen Arzt unterbrechen zu lassen. Dies geschah.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Abtrei-\n\n-5.-\n\n„So\n[2\nbung und zur Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherin; vo\nurteilt. Letzteres ist rechtsirrig. ,\n\nDie falsche Versicherung en lidesstatt ist nur dann str.efh:r,\nwenn sie vor einer zur Abnahme zuständigen Behörde abgegeben wirä.\nDas war die Ärztekammer nicht. Es kann- dahingestellt bleiben, 0% ca\nüserhaupt Angelegenheiten gibt, in denen die Ärztekammern selbst\noder einzelne von ihnen eingerichtete Stellen eidesstattlicke Versicherungen entgegennehmen können, Im Zusammenhang mit Schwanzerschaftsunterbrechungen kommt eine solche Zuständigkeit nicht in Detracht.\n\nDie Abtreibung ist nach \\ 218 StGB strafbar. Ausnahmen bestelen\nnur insoweit, als das geltende Recht sie zuläßt. Das trifft im Sebiet der Bundesrepublik nur für den Fall einer ernsten Gefahr für\n. Leben oder Gesundheit der Schwangeren zu (sogenannte \"medizinische\nIndikation\"). Hier wird die Unterbrechung der Schwangerschaft durch\neine besondere Art von Notstand gerechtfertigt, die früher als \"übem\ngesetzlich\" bezeichnet (vgl. RGSt 61,242;562,138) und jetzt durch\n§ 14 Abs. ErbgesG. geregelt ist. Daß diese Vorschrift in den Län-\n\n. dern der britischen Zone noch gilt, hat der Bundesgerichtshof bereit.\nausgesprochen ( NJW 1951, 930). Er hat dabei ausdrücklich hervorzehoben, daß in diesen Ländern die Zulässigkeit einer Schwangerschaftsunterbrechung nur nach der neuen Bestimmung zu beurteilen ist.\n\n:Das tatsächliche Vorliegen der Voraussetzungen wird in einen |\nVerfahren festgestellt, das durch Artikel 5 ff. der 4. \"Ausführungs-\n\"verordnung zum ErbgesG. vom 18.7.1935 (RGBLl.I 3.1035) geregelt ist.\n'Die Ärztekammer ist an den Sachentscheidungen in diesem Verfahren\nnicht beteiligt. Vielmehr wird auf Antrag eines Arztes die Intsckei+\ndung durch übereinstimmende, voneinander unabhängige schriftliche\nGutachten zweier anderer Ärzte getroffen. Die Ärzte müssen diese\nGutachten auf Grund persönlicher Untersuchung der Schwangeren erstatten (Art.8 Abs.2 aa0). Solche persönliche Untersuchung wird\ndemnach als erforderlich, aber auch als ausreichend angesehen, um\nfestzustellen, ob ernste Gefahr für Leben oder Gesundheit der Schwargeren besteht, Für eidesstattliche Versicherungen ist in diesen Ver+\nfahren kein Raum, sie sind in der Regelung auch nicht vorgesehen.\n\nAus anderen Gründen als der ernsten Gefahr für Leben oder Gesundheit der Schwangeren (etw bei sogenannter sozialer, eugenischer\noder - wie hier - \"ethischer\" Indikation) kann eine Schwangerschafts-\n\nr\n- DD\n\n-6- F\n\nınterbrechung nach geltendem Recht überhaupt nicht gestattet werden,\nreder von der Ärztekammer, noch von einer Gutachtenstelle, noch von\nınderen Behörden oder “ersonen. Solche Gestattungen sind rechtlich\ninbeachtlich; die Schwangerschaftsunterbrechung würde in all diesen\nfällen verbotene Abtreibung bleiben. Daher kenn es auch kein Verfehren geben, in welchem irgendeine Behörde zuständig wäre, zum Zwecie\n»iner solchen’ Gestattung derartige eidesstattliche Versicherungen entgegenzunehmen,.\n\nRz rn =\n\nDie eidesstattliche Versicheruns ist daher nicht vor einer zuständigen 3ehörde abgegeben worden. Aus diesem Grunde kann der „ngellag-E\nte nichtwegen Beihilfe zur vollendeten‘bgabe einer falschen eidesstett- i\nlichen Versicherung verurteilt werden. Aber auch eine Bestrafung wesen\nBeihilfe zum Versuch komnt nicht in Betracht. Sie würde nach den Grund- {\nsätzen, die der Bundesgerichtsho? in der intscheidung WI 1951,150\nentwickelt hat, voraussetzen, daß der Angeklagte sich irrigerweise\nTatsachen vorgestellt hätte, aus denen sich die Zuständig:eit der „Tzte. E\nkammer ergeben hätte, eine solche eidesstattliche Versicherung entgegenzunehmen. Solche Tatsachen sind nicht denkbar, weil die Unnöglichkeit einer derartigen Zuständigkeit - unabhängig von jeder denkberen\n‘tatsächlichen Gestaltung - sich aus dem geltenden Strafrecht ergibt.\nEin Irrtum des Angeklagten über das Strafrecht kann aber nicht seine\nStrafbarkeit begründen. Er war deshalb in diesem Fall freizusprechen,.\n\n6. Im übrigen hat die Revision nähere Ausführungen zu der von ihr\nerhobenen Sachrüge nicht gemacht. Die Nachprüfung hat weitere kechtsfehler, durch die der Angeklagte beschwert wäre, nicht ergeben.\n\nDer Oberbundesanwalt hatte auch in den Fällen Allgemeine Ortskran-f\nkenkisse (2) und Landesbank (3) sowie wegen der Beihilfe zur falschen |\neidesstattlichen Versicherung (5) Aufhebung und Zurückverweisung beantragt. Im übrigen entspricht die Entscheidung seinem Antrage.\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow\nDr. Koffka Schmidt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-07/5-str-17-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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