{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-02-07_5_StR_12_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-02-07","aktenzeichen":"5 StR 12/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Nicht für das Nachschlagewerk! 7\nFür die Amtliche Sammlung! ,\n2251 038\n\nGesetz; § 43 StGB\n\n. Rechtssatz: Versuch und nicht vorbereitende Handlung\n\nliegt vor, wenn die Einzelakte in ihrer\nGesamtheit einen derartigen unmittelbaren\nAngriff auf das geschützte Rechtsgut darstellen, daß es dadurch bereits gefährdet\nwar.\n\n\" Aktenzeichens 5 StR 12/52 Ar trdee\n\nUrt. des BGH v. 7.2.1952 /a Hannover\n\nVermerk\nDie Entscheidung ist abge-\n\ndruckt in BGHSt 2, 2380\n\nI\n\nStR_ 12/52 +\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Günther Tr GHENENEEEEED ,\n\ngeb. am MEW1921 in zE wohnhaft in En CARE\nCHE, 2.2. in Strafhaft im Strafgefängnis in HNEmD,\n\nwegen Einbruchdiebstahls\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. Februar 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr. Waschow\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizsekretär EB\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten FE gegen das\nUrteil des Landgerichts in Hannover vom 13. April\n1951 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründes\n\nDer Angeklagte TED ist durch Urteil des Landgerichts Hannover vom 13. April 1951 wegen schweren Diebstahls i.R. in zwei\nFällen, wegen eines versuchten schweren Diebstahls i.R. und wegen\neines einfachen Diebstahls i.R. zu 1 Jahr 6 Monaten Gefängnis\nverurteilt. Gegen das Urteil hat er Revision eingelegt, soweit\n\ner wegen des versuchten schweren Diebstahls verurteilt ist.\n\nDer Angeklagte hatte mit zwei Bekannten sich nach Hildesheim begeben, um dort einen Einbruchsdiebstahl in ein Textilgeschäft zu verüben. Beim Auskundschaften der näheren Verhältnisse\ndes Tatortes stellten die Täter fest, daß die Fenstergitter nur\nmit einer Winde auseinanderzubiegen seien, beschafften sich eine\nsolche Winde, brachten sie zum Tatort und versteckten sie zwischen dem Haus und Eisenträgern, die vor dem Hause legerten.\nNach drei Tagen gingen sie zum Tatort, holten die Winde aus dem\nVersteck hervor, um mit Aseren Hilfe die Gitter zu öffnen. Sie\nwurden durch den Wächter gestört und flohen. Das Gericht stellt\nfest, daß die Winde nicht mehr unter den Eisenträgern, sondern\nauf denselben. und zwar quer zu ihnen, lag, daß auch an zwei\nGittern bianke Stellen sich befanden, woraus angenommen werden\nkönnte, daß die angeklagten die Winde bereits angesetzt hatten.\nMit Sicherheit könne dies aber nicht festgestellt werden.\n\nDas angefochtene Urtei) führt zutreffend aus, daß das Hervorholen der Winde aus dem Versteck und ihr Bereitlegen auf den\nEisenträgern, nach de: Gesemtpian der Täter unmittelbar zu einer Verletzung des Eigentuns des zu Bestehlenden führen solite,\nund daß die Tätigkeit der Angeklagten sich als Beginn der zum.\ngesetzlichen Tatbestand des Verbrechens des Einbruchs gehörigen\nHandlung darsteile. Diese sei vereits aus dem Stadium der straf-Josen-Vorbereitungshenälung herausgetreten und zum strafbaren\nVersuch gediehen.\n\nDemgegenüber meint Jie kevision. daß das, was von den\nTätern verwirklicht worden sei, nur eine Vorbereitungshandlung\ndarstelle. Diese läge so lange vor, wie es einer reuen „illeisregung tedürfe, um zur Ausführungshandlung überzugehen.\n\nNach feststehender .lechtsprechung ist für die “rege, oh e’n\nVersuch oder nur eine vorbereitende Handlung vorliegt, entscheidend, ob die verschiedenen, demselben Zweck dienenden Bandlungen für die natürlicheAuffassung - also vom Standpunkt des beobachtenden Dritten aus gesehen - vermöge ihrer notwendigen Zuzehörigkeit zu einer Tatbestandshandlung schon einen Bestandteil\ndes Tatbestandes bildeten, ob also diese so zusammengefaßter -inzelhandlungen in ihrer Gesamtheit einen derartigen unzittelyaren\nEingriff auf das geschützte Nechtsgut darstellten, daß ee dadurch\nbereits gefährdet und die unmittelbar sich anschließende Herbeiführung eines Enderfolges hahegerückt war (RGSt 51, 342554,2545\n69,329).\n\nDas Hervorholen und Bereitlegen der Winde, mit deren Aus-\n\nnutzung sofort begonnen werden sollte, stellt hier eine unmittelbare Gefährdung des geschützten *echtsgutes dar.\n\n“ Die Revision des Angeklagten war daher mit der gesetzlichen\nKostenfolge zu verwerfen.\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow\n\nDr. aoffka Schmidt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-07/5-str-12-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-07/5-str-12-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:04.822271+00:00"}}