{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-02-07_5_StR_10_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-02-07","aktenzeichen":"5 StR 10/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Ir\n\n5 StR 10/52 2251 1,040 Volkes\n\nIm bame 3, d\n\nIn der Strafsache\n\nzegen\nden Wanderkinobesitzer Kurt S MEEEEEENEEEEEEEEEED zu: ICH;\nEEE ir. geboren an EEE 1905 in ig,\n\nwegen Unzucht mit Kindern und Volltrunkenheit,\n\nhat der 5. Strafsenat des Sundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n7. Februar 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSer.atspräsident Dr. “eumann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr. waschow\nBundesrichterin Dr. Koffka\nSundesrichter Schmidt\n\nals beisitzende \\ichter,\n\nBundesanwalt Dr. EEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär ED\n\nals Urkundsbeanter der weschäftsstelle,\n\nfür secht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklasten wird das Urteil des\nLandgerichts in Lüneburg vom 5. Oktober 1951 aufgehoben,\nsoweit der Amgeklagte wegen Volltrunkenheit verurteilt\nund soweit eine Gesamtstrafe gebildet worden ist, In diesen Umfange wird die Sache zur erneuten Verhandlung und\nuntscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch\nüber die Kosten der !evision zu entscheiden hat.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen,\n\nVon “echts wegen.\n\nLj\n\nn\n\nI)\nAN\n\nGründe\n\nnennen En\n.\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern ( § 176 Abs.1\nSatz 3. StGB) in zwei Fällen, sowie wegen Volltrunkenheit (§ 33Ca -\nStGB) in einen Falle zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einen\nJahr drei Honaten verurteilt worden.\n\nSeine Revision, mit der Verletzung des sachlichen Straf-\n\n. rechts gerügt wird, hatte teilweise ürfolg.\n\n1. Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung wezen\nUnzucht mit Kindern richtet, ist sie unbegründet. Nach den tzt-\n‚sächlichen Feßtstellungen des angefochtenen Urteils hat der {rgeklagte zuerst dem einen und sodann dem anderen der beiden .Erchen an die Geschlechtsteile gegriffen; etwas später hat er suin\nBein zwischen die Oberschenkel erst des einen und dann des cn&:-\nren Kindes geschoben. Alles dies geschah, wie das Landgericht\nausdrücklich hervorbhebt, in wollüstiger Absicht. Wenn die hevision meint, es könne auch versehentlich geschehen sein, so \\iegt\ndarin nur ein unbeachtlicher Angriff auf die tatrichterliche 3eweiswürdigung. Da die Taten gegenüber dem einen und gegenüber dem\nanderen Kinde nicht gleichzeitig, sondern zeitlich nacheinender\nverübt worden sind, kann keine Rede davon sein, daß es sich nur\num eine Tat oder um Tateinheit handele. Zum mindesten bei den\nGriffen an die Geschlechtsteile kann dem Urteil auch entnommen\nwerden, daß der Angeklagte wußte, er vergreife sich an zwei Eindern. Denn hierbei haben die Kinder ihre Plätze nicht gewechselt.\nÖgrauf, ob die Kinder das Geschehene als unsittlich empfunden hoden, kommt es nicht an (BGH NIW 1951,594).\n\n2. Dagegen hält die Verurteilung wegen Volltrunkenheit der\nrechtlichen Nachprüfung nitht stand.\n\nDie Strafkammer glaubt, dem Angeklagten \"nicht widerlegen\",\n\"die Köglichkeit nicht ausschliessen\" zu können, daß er voiltrunken gewesen sei. Das genügt nicht, Die Voraussetzungen des\n§ 330 a StGB müssen zur Gewissheit des Tatrichters festgestellt\nwerden, wenn der Angeklagte nach dieser Bestimmung verurteilt\nwerden soll. Zu dieser feststeliung genügt es auch nicht, wenn\ndie Strafkammer von einem \"Zustand völliger Trunkenheit\" spricht,\nder \"die freie Willensbestimmung\" ausschloß oder deren Greä \"u\nde vernunftemässige Überlegung ausschaltete\". Vielmehr erforä;rt\n\n-\n\n- 3-\n\n- 3.\n\neine Bestrafung nach 5 330a StGB, das die Zurechnungsfähisikei\n\nim Sinne des § 51 Abs.1 3163 (i.d.F. des Gesetzes vom 24.10-\n\nvember 1933 Artikel 4) ausgeschlossen ist. Die Strafkammer wirä\n\nalso prüfen müssen, ob der Angeklagte infolge des Alkoholgenusses\n> unfähig war, das Unerlaubte der lat einzusehen oder nach\n\ndieser Einsicht zu handeln.\n\nFerner stellt das Urteil auch die äusseren und inneren\nVoraussetzungen der Zauschtat nicht in bedenkenfreier Weise\nfest. Ein Kuß auf den «und verletzt im allgemeinen das Schanund Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht nicht.\nAusnahmen sind freilich denkbar, etwa beim sogenannten Zungenkuß; insoweit fehlt es aber bisher an besonderen Feststellungen. Der Griff unter die Bettdecke in die “egend des Unterl.ibes des Kindes kann allerdings eine unzüchtige Handlung oder\nder Versuch einer solchen sein. Hier fehlt es aber an der\nFeststellung des inneren Tatbestandes. Die Strafkammer führt\ndiesen Griff nicht auf wollüstige Absicht, sondern ausdrücklich darauf zurück, daß der Angeklagte erbost war, weil des\nKind sein Geschenk nicht annehmen wollte. üs ist Zwar denkbar,\ndaß ausser diesem Beweggrunde auch eine unzüchtige Absicht mit-\n\ngewirkt hat; sie würde aber ausdrücklicher Feststellung bedürfen.\n\nDavon kann nicht deshalb abgesehen werden, weil es sich um eine\nRauschtat handelt, bei der ein Vorsatz in strafrechtlichem Sinne\nohnehin fehlt. Denn es geht nicht an, eine Tat, die-in nüchternem Zustande begangen-.wegen Fehlens der unzüchtigen Absicht\nnicht strafbar sein würde, auch ohne diese Absicht als Bedingung der Strafbarkeit im Sinne des § 330a StGB zu behandeln,\n\nnur weil sie im Zustande der Volltrunkenheit begangen wird.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts,.\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow\nDr. Koffka Schmidt\n\n|\n\nh","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-07/5-str-10-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-07/5-str-10-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:04.804918+00:00"}}