{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-01-31_5_StR_6_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-01-31","aktenzeichen":"5 StR 6/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Der Richter, der nach pflichtmässiger Abwägung\naller Umstände auf Grund der gesamten Beweisaufnahme zu der persönlichen Überzeugung kommt,\ndaß ein Sachverhalt vorliegt, der die Schuläigsprechung des Angeklagten rechtfertigt, darf\ndie Schuld nicht deshalb verneinen, weil ein-\n\n. mathematiecher Schuldbeweis nicht geführt sei\n\n: and die theoretische: Iüglichkeit eines von der\ngewonnenen richterlichen Überzeugung abweichenden Geschehensablaufs bestehe. Ob aber ein Rich--\nter die persönliche Überzeugung von der Schulddes Angeklagten tatsächlich dann gewonnen hat,\nwenn die Umstände in erheblichem Naße für die\nSchuld sprechen und nur eine nicht näher konkretisierte und beweisbare Möglichkeit gegen\n:4iese Schuld spricht, liegt im pflichtgemässen\nErmessen des Tatrichters.","text_plain":"Ä _T\nFür das Nachschlagewerk ! ' 2 2 5 1 088\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz : § 261 StPO\n\nRechtssatz: Der Richter, der nach pflichtmässiger Abwägung\naller Umstände auf Grund der gesamten Beweisaufnahme zu der persönlichen Überzeugung kommt,\ndaß ein Sachverhalt vorliegt, der die Schuläigsprechung des Angeklagten rechtfertigt, darf\ndie Schuld nicht deshalb verneinen, weil ein-\n\n. mathematiecher Schuldbeweis nicht geführt sei\n\n: and die theoretische: Iüglichkeit eines von der\ngewonnenen richterlichen Überzeugung abweichenden Geschehensablaufs bestehe. Ob aber ein Rich--\nter die persönliche Überzeugung von der Schulddes Angeklagten tatsächlich dann gewonnen hat,\nwenn die Umstände in erheblichem Naße für die\nSchuld sprechen und nur eine nicht näher konkretisierte und beweisbare Möglichkeit gegen\n:4iese Schuld spricht, liegt im pflichtgemässen\nErmessen des Tatrichters.\n\nAktenzeichen: 5 StR 6/52\nUrteil vom 31.Januar 1952 ° SchwG Lüneburg\n\n5 StR 6/52\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der »trafsache\ngegen\n\nden Landarbeiter Edmund W ii, geboren. an EB 1927\nin WEB, wohnhaft in IGMW Kreis EEE Ir.\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 31. Januar 1952, an der teilgenommen haben :\n\nSenatspräsident Dr. *eumann\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Sarstedt\n\nBundesrichter Dr. Waschow\n\nBundesrichterin Dr. Koffka\n\nBundesrichter Schmidt .\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär we\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt :\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des\nSchwurgerichts Lüneburg vom 20.6.1951 wird auf Kosten der\n\nStaatskasse verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nGemäß der Anklage hatte der Zröffnungsbeschluß dem Angeklagten gefährliche Körperverletzungen mit tödlichem Ausgang vorgeworfen. Das Schwurgericht hat ihn wegen vorsätzlicher leichter Körperverletzung zu 6 lonaten Gefängnis unter\nAnrechnung der Untersuchungshaft verurteilt.\n\nDie hiergegen von der Staatsanwaltschaft eingelegte Kevision konnte keinen Erfolg haben.\n\n1. Zu Unrecht rügt die kevision Verletzung des § 59 StPO.\nDie von der llevision behauptete \"gleichzeitige\" Vereidigung\nder Zeugen liegt nicht vor. Denn im Protokoll vom 19.6.1951\nheißt es:\n\n\" Darauf wurden - ausgenommen die “eugen Kin\n\nund SB - alle übrigen Zeugen vorgerufen,\n\nnochmals auf die Bedeutung des Zides hingewiesen\n\nund sodann vorschriftsmäßig eingeln vereidigt.\"\nEs hat also nach dem Protokoll nicht eine \"gleichzeitige,\nsondern eine \"einzelne\" Vereidigung stattgefunden, wenn auch\nalle Zeugen gegen Schluß der Hauptverhandlung vereiäigt worT-\nden sind.\n\n2. Auch die ilige der Verletzung des § 261 StPO, -die\ngleichzeitig die materielle Rüge der Verletzung des § 226 StGB\nenthält, ist unbegründet.\n\nDie Feststellung des Schwurgerichts, \"es habe nicht die Überzeugung gewonnen, daß der zur Annahme der Körperverletzung\nmit Todesfolge notwendige lückenlose ursächliche Zusammenhang zwischen der dem Landarbeiter SW durch den Angeklagten zugefügten Körperverletzung und dem Tode Strecks\nunbedingt gegeben sein müsse\", liegt auf dem vebiet der Beweiswürdigung, die der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht unterworfen ist. Es ist kein Anhaltspunkt dafür\ngegeben, daß, wie die Revision meint, dem Schwurgericht die\nunklare Vorstellung einer Unterbrechung des Kausalzusammenhanges vorgeschwebt oder daß es irrtümlich angenommen habe,\nnur die alleinige Bedingung eines Erfolges käme im Rechtssinne als Ursache in Rage. Das Urteil erzibt vielmehr ein-\n\n- 3.\n\n- 3 -\n\ndeutig, daß das Schwurgericht deshalb nicht zu der Überzeugung gekommen ist, der Ursachenzusammenhang zwischen\nder Körperverletzung, die der Angeklagte dem Gustav sum\nzugefügt hat, und dessen Tode sei mit Sicherheit zegeben,\nweil es für möglich hält, daß sich S@Mb zun Eeispiel bei\nder ländlichen Berufsarbeit eine Kopfverletzung zugezogen\nhabe, die allein dessen Tod zur Folge gehabt hat.\n\nZu Unrecht sieht die Jevision in diesen Ausführunzen\neine Verletzung der Rechtsgrundsätze freier Beweiswürdigung. .\n\nGrundlage des richterlichen Urteils ist nach § 251 StPV\ndie freie aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpfte\nÜberzeugung des. Gerichts über. das Ergebnis der 3Beweisaufnahme.\n\n„er Nichter, der nach pflichtmäßiger Abwägung aller\nUmstände auf ürund der gesamten Beweisaufnahme zu der persönlichen Überzeugung kommt, daß ein Sachverhalt vorliege,\nder die Schuldigsprechung des Angeklagten rechtfertigt, muß\nihn schuldig sprechen. ür darf nicht,. obgleich er persönlich die feste Überzeugung von.der Schuld des Angeklagten\nerlangt hat, seine Schuld verneinen, weil ein mathematischer\nBeweis nicht geführt sei, und weil immerhin die theoretische\nMöglichkeit eines von der gewonnenen richterlichen Überzeugung abweichenden Geschehensablaufes bestehe. (Vergleiche\nBGH 2 StR 42/50 vom 28.11.1950 NIW 1951, 122 und 3 StR, 27/50\nvom 5.12.1950 in NIW 51, 83). |\n\nöin freisprechendes Urteil, das die „Öglichkeit offen\n1&äß8t, der fatrichter habe ‘diesen Grundsatz verkannt und sei\nzu einem Freispruch gekommen, obgleich er persönlich die\nÜberzeugung von einem die Schuld des ängeklagten begründenden Geschehensablauf gewonnen habe, beruht deshalb auf einem\n* Kechtsirrtum und muß der Aufhebung unterliegen.\n\n-A-\n\n4\n-4-\n\nOb aber ein Richter die persönliche Überzeugung von der\nSehuld des Angeklagten tatsächlichdann gewonnen hat, wenn\ndie Umstände in erheblichem lLaße für die »chuld des Angeklagten sprechen und nur eine nicht näher konkretesierte und beweisbare Möglichkeit gegen diese Schuld spricht, liegt im\npflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters.\n\nDie Urteilsgründe geben keine Anhaltspunkte dafür, daß\ndas Schwurgericht zu der Überzeugung gekommen ist, der Tod\ndes Gustav Siilwsei eine Folge der ihm von dem Angeklagten\nzugefügten Körperverletzung,und daß das ”chwurgericht sich\nan einer Schuldigsprechung nur durch die oben dargelegte\nirrige Auffassung von der Notwendigkeit eines mathematischen\nBeweises verhindert gefühlt hat.\n\nNach der auf dem Gebiet der tatsächlichen Beweisannahme\nliegenden Feststellung des Schwurgerichts hat auch der gerichtliche Sachverständige nicht völlig ausschliessen können,\ne8 bestehe eine, wenn auch entfernte Wöglichkeit, daß eine\nbei der ländlichen Berufsarbeit von dem Toten erlittene Koyfverletzung allein die Kette der zum Tode führenden Gehirnblutungen in Lauf gesetzt habe.\n\nHiernach ergeben die Gründe, daß das Schwurgericht sich\nnicht zu der persönlichen Überzeugung hat durchringen können, der Tod des Gustav SGB sei eine Folge der durch den\nAngeklagten verursachten Körperverletzung.\n\nDie hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft\nwar daher als unbegründet zu verwerfen, weil sie sich im wesentlichen gegen den festgestellten Tatbestand wendet.\n\nDer Vberbundesanwalt hatte Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an ein dem Schwurgericht Lüneburg benachbartes\nGericht beantragt.\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow\n\nDr. Koffka Schmidt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-31/5-str-6-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-31/5-str-6-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:04.323692+00:00"}}