{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-01-31_5_StR_18_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-01-31","aktenzeichen":"5 StR 18/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes 2255 00>\nIn der Strafsache u\ngegen\n\nden Reichsbahninspektor Walter O0 EEE aus DEE,\n\nDEE, geboren a EEE 1906 ir OHEEEEEEEEED\n\nwegen Betruges\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzurg\nvom 31. Januar 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitgender;\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr. Waschow\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE\nals Vertreter der Bundesaiwaltschaft,\nJustizsekretär ME»\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts, in Verden vom 4. Oktober 1951 nebst den zugrundeliegenden ‚Feststellungen aufgehoben, soweit der\nAngeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung\nverurteilt ist. In diesem Umfange wirä die Sache zur\nerneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die\nKosten der Revision - an das Landgericht zurückverwiesen,\nIm übrigen wird die Revision verworfen,\n\nVon Rechts wegen,\n\naL ©\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzten Betruges in einem\nFalle zu einer Gelästrafe von 150.-- DäMi, hilfsweise für je\n10,-- Di zu einem lage Gefängnis, wegen Betruges in Tateinheit\nmit Urkundenfälschung in einem weiteren Falle zu einer Gefängnisstrafe von drei llonaten verurteilt worden. Seine Revision, die\nVerletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hatte teilweise\nErfolg.\n\nI.\n\nSoweit der Angeklagte wegen Betruges zum Nachteil des Justizfiskus verurteilt worden ist, richten die Angriffe der Hevision\nsich nur gegen die Beweiswürdigung. Dieses Gebiet ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Es vertößt weder\ngegen die Denkgesetze noch gegen dire Lebenserfahrung, wenn der\nTatrichter dem einen Zeugen folgt und der Aussage des andereren kein Gewicht beilegt. Auch gegen den Satz, daß im Zweifel\nzu Gunsten des Angeklagten entschieden werden muß, verstößt das\nUrteil nicht. Die in dieser Hinsicht überaus sorgfältige Urteilsbegründung ergibt, daß die Strafkammer einen Zweifel an der\nRichtigkeit der von ihr getroffenen tatsächlichen Feststellung\nnicht gehabt hat. Daß auf den zu diesem Punkt festgestellten\nSachverhalt das sachliche Recht unrichtig angewendet worden sei,\nträgt die Revision nicht vor; die Nachprüfung ergibt auch keinen\nRechtsirrtum.\n\nII.\n\nDagegen hält die Verurteilung wegen fortgesetzten Betrüuges\nin Yateinheit mit Urkundenfälschung zum Nachteil der Bundesbahn\nder rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nDer Angeklagte hat allerdings bei seiner vorgesetzten Dienstbehörde den Irrtum erregt, daß er in lannheim einen Arzt aufsuchen wolle. Er hat die vorgesetzte Behörde dadurch veranlaßt,\nihn für vier Tage vom Dienste zu befreien und einen Vertreter\nfür ihn zu stellen. Es hätte nahegelegen, zu prüfen, od eine\nVermögensverfügung der vorgesetzten Behörde schon darin lag, daß\nsie für vier Tage auf die Dienste des Angeklagten verzichtete.\n\n- 3.\n\nua “et\n\nun.\n\nune *\n\n..- VE\nes. !\n\ner\nHET\n\n3.\n\nNach den bisherigen Feststellungen 188t sich der Tatbestand dee:\nBetruges unter diesem Gesichtspunkt jedoch nicht bejahen.\n\nEs ist nicht mit Sicherheit zu erkennen, ob insoweit das Vermögen der Bundesbahn infolge: der Täuschung beschädigt worden ists\nDas wäre dann nicht der Fall, wenn der Angeklagte auch ohne die\nTäuschung vom Dienst befreit und ihm die Dienstbegüge belassen\nworden wären. Bei dem besonderen Anlaß ist das hier denkbar. Fersi\nfehlt es an der Feststellung, ob es dem Angeklagten gerade auf\nden Vermögensvorteil - die Belassung der Dienstbezüge für die viet\nJage - angekommen ist, der dieser Vermögensbesdhädigung entsprach.\nDie Strafkammer nimmt vielmehr Betrug um deswillen an, weil der\n\nAngeklagte damit die Möglichkeit erlangt habe, einen Freifeinantetä\n: zu benutzen. Das Urteil stellt aber auch hier nicht fest, daß dief\n\nGer Beweggrund für die unwahre Begründung seines Gesuches gewesen\nsei. Als seine \"wahre Absicht\" wird vielmehr bezeichnet, daß er\ndeshalb vom Dienst befreit werden wollte, um die Versammlung der\nHundezüchter besuchen zu können. Dann aber fehlte es bei der\nTäuschungshandlung, dem unrichtig begründeten Gesuch um Diens tbe-\n\nfreiung, an der Absicht, sich seinen rechtswidrigen Vermögensvo.rtei:\nin Gestalt der freien Fahrt zu verschaffen, Aus diesen Grunde müß .\n\ndie Verurteilung aufgehoben werden.\n\nDas Landgericht geht davon aus, daß den Beklagten tan sich\" noch\nFreihfahrscheine zugestanden hätten. Die Revision bekämpft die\nAnnahme des Urteils, Voraussetzung daflir sei gewesen, daß es sich,\num einen Urlaubs- oder um einen Krankheitsfall gehandelt habe,\nDiese Urteilsausführungen liegen freilich auf tatsächlichen Gebtei\nDenn e5 handelt sich dabei nicht um Rechtssätge, eondern um inne\ndienstliche Vorschriften der Bahn. Indessen erscheint es sehr\nauffällig, daß einem Beamten lediglich für Urlaubsfahrten - Fahrte:\nzum Arzt werden nicht angerechnet - im Jahre 8 Freifahrscheine zustehen sollten. Er könnte sie nur dann ausnutzen, wenn er seinen\nJahresurlaub in 8 Teilen nähme. Die Strafkammer wird dieser Frage\nin der erneuten Hauptverhandlung nechzugehen haben, um sich nicht .\nVerfahrensrüge mangelnder Sachaufklärung auszusetzen. Gegebenenfalls würde zu prüfen sein, ob nicht auch eine Dienstbefreiung als\n\"Urlaub\" in dem Sinne gelten kann, daß die Benutzung eines\nFreifahrscheines gestattet ist.\n\nnu er\n\nmr. werner\n\n|\n\n4\n\n4 c\n\nStand dem Angeklagten eine Freifahrt zu, so fehlte es an der\nvollendeten Vermögensbeschädigung. Von einem Betrugsversuch\nkönnte dann die Rede sein, wenn der Angeklagte von vornherein\n\nale Absicht gehabt hätte, die Anrechnung dieser Freifahrt zu verhindefn_und die dadurch gewonnene Freifahrt später auszuführen.\nMit den bisherigen Urteilsfeststellungen, die von einem ganz\nanders gearteteii Beweggrund des Angeklagten ausgehen, 1äßt sich\neine solche Annahme nicht vereinigen;\n\nDaß die Strafkammer in dem kritischen Stempelaufäruck eine\nUfkundenfälschung erblickt, läßt einen Rechtsirrtum nicht erkelhten;\nFür den inneren Tatbestand reicht es aus, daß der Angeklagte wußte,\ner fertige zur Täuschung im Rechtsverkehr. eine schriftliche\nErklärung an, die von einem Arzt herzurühren schieh, während sie\nin Wahrheit vom Angeklagten selbst herrührte. Insoweit genügen\ndie Feststellungen der Strafkammer. Trotzdem muß auch die Verurteilung wegen Urkundenfälschung aufgehoben werden, weil die Strafkammer hier Tateinheit mit dem Betruge angenommen hat und der\nSchuldepruch sich insoweit nicht trennen 1&Bt.\n\nDie Annahme der Tateinheit ist im übrigen gerade vom Standpunkt\nder Strafkammer aus bedenklich. Läge ein Betrug darin, daß der\nAngeklagte - wie die Strafkammer meint - durch die Benutzung\n\ndes Freifahrscheines die Bundesbahn um den Fahrpreis schädigte, so\nwäre dieser Betrug bei Beendigung der Fahrt, also spätestens\nAnfang April 1951, abgeschlossen. Der Angeklagte will jedoch,\n\nwas die Strafkammer als unwiderlegt ansieht, erst später erfahren |\nhaben, daß die Fahrscheine vom Arzt abgestempelt sein müßten.. ER | ;\nkann sich also erst einige Zeit nach Beendigung des von der Straf- :\nkammer angenommenen Betruges zu der Urkundenfälschung entschlosszhaben. Denkbar ist aber, daß der Angeklagte gerade diesen Entschäuß\nerst in betrügerischer Absicht gefaßt und verwirklicht hat.\nWenngleich es.ihm noch bei dem Gesuch um Dienstbefreiung Lediglich\"\num den Besuch der Hundeausstellung zu tun gewösen sein mag, so\nliegt es doch nahe, den Beweggrund für die spätere Urkundenfälschun\ndarin’ zu suchen, daß er sich erst. jetzt zu dem Veitsuch entschlossen\nhatte, eine weitere Freifahrt zu gewinnen. In diesen. Zusammenhang\nwird die Strafkammer aufzuklären haben, wieviele Fahrten dem\n\nnn de tt\n\nee on\n\n—rn nn ei En en\n\nEEE EN\n\n-5-\n\nIngeklagten vis zum 1. April 1951 anzurechnen waren und angerechne?\n„worden sind, ob ferner unausgenutzte Freifahrten auf, das nächste\n* Urlaubsjahr übertragen werden konnten, und welche Absichten der.\nAngeklagte hierzu hatte.\n\nZur Vollendung des Betruges würde freilich erforderlich sein,\n\ndaß durch den falschen Stempel jemand getäuscht worden wäre,\n\ndeß der Getäuschte eine Vermögensverfügung getroffen hätte und\ndaß dadurch das Vermögen der Bundesbahn geschädigt worden wäre.\nDas alles war nach den Urteilsfeststellungen nicht der Fall.\nGegen die Annahme eines versuchten Betruges in Tateinheit mit der\nUrkundenfälschung sind jedoch, was den äußeren Tatbestand Pe\n\n° Bedenken nicht zu erkennen,\n\nFerner wird in der erneuten Hauptverhandlung zu prüfen sein,\n\nob Untreue gegeben ist. Nach den bisherigen Urteilsfeststellungen !\nhatte nicht der Angeklagte, sondern der Reichsbahnsekretär\nMOB däer in dessen Vertretung der Reichsbahnassistent DEE\ndie Freifahrscheine auszustellen. Wenn außer ihnen. auch der\nAngeklagte selbst, etwa in seiner Eigenschaft. als Vertreter des\n\n- Bahnhofsvorstehers; dazu ermächtigt war, so kann er die damit\ngegebene Verfügungsbefugnis mißbraucht und auch die Pflicht,\nVernögensinteressen der Bahn wahrzunehmen, verletzt haben.\nSchließlich sind sowohl die Freifahrscheine selbst, als auch\n\nAle dazugehörigen Stammabschnitte. öffentliche Urkunden im Sinne\ndes § 348 StGB. Die Strafkammer wird deshalb zu prüfen haben,\n\nob der Angeklagte bei Ausstellung des Fahrscheines oder bei der\nAusfüllung des Stammabschnittes rechtlich erhebliche Tatsachen '\nvorsätzlich falsch beurkundet hat, ' .\n\nVersuchter oder vollendeter:. Betrug, Urkundenfälschung, Untreue\nund Faälschbeurkundung: im Amte können in Tateinheit stehen. -\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalte.\n\nmn er nn\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow\nDr. Koffka Schmidt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-31/5-str-18-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-31/5-str-18-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:04.302464+00:00"}}