{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-01-31_5_StR_15_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-01-31","aktenzeichen":"5 StR 15/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\ndie Verkäuferin Ursel S —geengyy m ChERe\nom GE 1925 in DEE, in Nr. @,\n\nwegen Beihilfe zum Sonkursverbrechen\n\nhat der 5. (erliner) Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 31. Januar 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSentspräsident Dr. Neumann\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Sarstedt\n\nBundesrichter Dr. Waschow\nBundesrichterin Dr. Else Koffka\nBundesrichter Schmidt\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. GEREEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizsekretär ED\n\nals Urkundsbsamter der “eschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt : |\nDie Revision der Angeklagten SÜD gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Bückeburg vom 3. Juli 1951 wird\nverworfen.\nDie Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n -.-\n\nGründe: EL\n\nDer Kaufmann veorg ED aus SB ist Aurch Urteil des Landgerichts in Bückeburg vom 3. Juli 1951 wegen Konkursverbrechens und wegen Unterschlagung, die Ange'klagte\nS EEEEENENEED wegen Beihilfe zu dem Konkursverbrechen zu einer Geldstrafe von 50.- DM anstelle einer en sich verwirkten\nGefängnisstrafe von 25 Tagen verurteilt worden.\n\n-» Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte SB forn- una\nfristgerecht das Rechtsmittel der 'mwvision singelegt.\n\nSie war nach dem tatsächlich festgestellten Sachverhalt des\nangefochtenen Urteils bei dem genannten Kaufmann WB als\nVerkäuferin angestellt, über dessen Vermögen am 30, Üktober\n1950 dag Konkursverfahren eröffnet worden war. Diesen bedrückte es nach dem Sachverhalt, daß er sich im “aufe des Monats\nOktober noch von einzelnen Gläubigern Geldbeträge gelieke n\nhatte, um Zwangsvollstreckungen abzuwenden. Das Landgericht\nführt aus, der Kridar Wgg habe es für seine Dhrenpflicht\ngehalten, diese Gläubiger, die ihm in größter Not geholfen\nhatten, zu befriedigen. Da er wußte, daß seine Angestellte,\ndie Revidentin SW, obwohl sie bereits mit dem 31.0ktober 1950 aus ihrer Stellung entlassen war, noch in einen\nBuch Aussenstände verzeichnet hatte, habe er sie in ihrer\nWohnung aufgesucht und sie gebeten, bei einzelnen dem Namen nach angekreuzten Schuldnern das Geld einzuziehen urd\nnur die restlichen dem Konkursverwalter anzugeben. Die Angeklagte Si habe diese Einziehung zugesagt, in den\nnächsten Tagen Aussenstände im ?etrage von 59.- DU eingezogen und ihrem Geschäftsherrn Tg gegeben. Dieser hat\ndes Veld im eigenen “aushalt verwendet, obwohl ihm der Konkursverwalter hierfür nur 50.- Di gegsben hätte, von denen\n35,.- Du für die Miste bestimmt waren. Die Angeklagte SD\n\n-3-\n\n- 3.\nhabe angegeben, nicht im klaren darüber gewesen zu sein, was\nein Konkursverfahren bedeute, und geglaubt, dem Angeklagten helfen zu müssen.\nechtlich hat das angefochtene Urteil diesen Sachverhalt\ndahin gewürdigt, daß der, iftsherr VB Aurch die Bestimmung der Revidentin/na onkurseröffnung noch Außenstände einzuziehen, sich eines Verbrechens des betrügerischen Bankerotts nach § 239 Abs. 1 Ziff. 1 KO schuldig gemacht und die Revidentin SW ihn bei diesem betrügerischen Bankerott Hilfe geleistet habe. Sie habe sich überreden lassen, Jeträge, die der “onkursmasse zugestanden hätten, beiseite zu schaffen und bei der Benachteiligung der\nGläubiger mitzuwirken. Der äussere und der innere Tatbestand\nder \"eihilfe zum Sonkursverbrechen sei erfüllt. Denn die\nSEE habe auch in der Kenntnis gehandelt, die Gläubiger\nzu benachtetiligen, und gewußt, daß der “onkursschuldrer\nWED über ausstehende Forderungen eine Verfügung nicht\nmehr haben treffen dürfen. Sie habe das bei ihrer ersten\nVeınehmung verschwiegen, dann aber auf Vorhalt zugegeben.\nBezeichnend sei-es, daß sie das Notizbuch, in dem die\n\nAu S@nstände verzeichnet gewesen, vernichtet und nur die Blätter zurückbehalten habe, auf denen solche Außenstände verzeichnet waren, die dem Konkursverwalter hätten bekanntgegeben werden sollen.\n\nsie Revision der Angeklagten Se rügt Verletzung\ndes materiellen Rechts und führt aus, daß die tatsäculichen\n#eststellungen des Urteils nicht die Annahme einer \"enachteiligungsabsicht noch ihr Wissen um eine solche Absicht\nbei ihrem Geschäftsherrn rechtfertigten, Sie habe lediglich auf dessen Weisung gehandelt.\n\nDer levision.war der ürfolg zu versagen.\n\nIn rechtlich bedenkensfreier \"eise hat das angefochtene Urteil die Beihilfe der evidentin zum Konkursverbrechen festgestellt. “s braucht hier nicht entschieden zu\n\n-4-\n\n-A- 7\n\nwerden, ob der Verbrauch von Geld oder anderen Gegenständen\nlediglich zum “ebensunterhalt, nicht zum \"Beiseiteschaffen\"\nrechnet, da solcher örwerb in der Regel nur die irmöglichung einer georäneten “ebensführung zum Ziele hat. Zum\nmindesten hat die Angeklagte durch ihr Verhalten Vermögensswücke des Gemeinschuläners verheimlicht. Das Landgericht\nhat auch festgestellt, daß sie den bestimmten Willen auf\nHerbeiführung des Erfolges, nämlich der 3enachteiligung der\nGläubiger hatte. Denn ihr Vorsatz ging nach dem Sachverhalt\ndahin, ihrem Geschäftsherrn Hilfe bei dem betrügerischen\nBankerott zu leisten. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe erhellt auch, daß die Revidentin gewusst hatte, welchen\nBetrag der Konkursverwalter ihrem Üeschäftsherrn zur Ermöglichung einer geordneten Lebensführung zugebilligt hat und\ndaß eine Erhöhung desselben der Genehmigung des Xonlursverwelters bedurft hätte.\n\nDie Anwendung des § 27 b StGB auf die Straftat der Re-\n\nvidentin ist zu beanstanden, da diese Bestimmung nur in Betrach\n\nkommt, wenn die Straftat ein Vergehen oder eine Übertretung,\nfür die eine Geldstrafe nicht gegeben,ist. Bei der Verfehlung gegen § 239 KO handelt es sich aber um ein Verbrechen.\nIndes ist die Revidentin hierdurch nicht beschwert.\n\nHiernach war das lechtsmittel der Angeklagten mit der\ngesetzlichen Kostenfolge zu verwerfen.\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow\n\nDr. Kof?ka Schmidt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-31/5-str-15-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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