{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-01-31_5_StR_14_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-01-31","aktenzeichen":"5 StR 14/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Auch beim Wucher handelt gewerbsmässig nur,\nwer für sich selovst durch die wucherischen\nGeschäfte eine deuernde Linnahmequelie\nschafien will.","text_plain":"Für das Nachschlagewerk ! 22\nNicht für die Amtliche Sammlung ! 55 Ö\n\nGesetz: § 3024 StGB\nRechtssatz: Auch beim Wucher handelt gewerbsmässig nur,\nwer für sich selovst durch die wucherischen\nGeschäfte eine deuernde Linnahmequelie\nschafien will.\n\nAktenzeichen: 5 StR 14/52\nUrteil vom 31.Januar 1952 LG Stade.\n\n5 StR 14/52\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der ”trafsache\ngegen\n\n1. den Prokuristen Harald Reinhardt Wilheln D NEED,\naus CHE, OH ES sed. ac: GE 1915\nin CD,\n\n2. den Invalidenrentner Otto Hermann Franz S ee]\naus Can, SED str. ED, zer. am EEE 907 in\nSED:\n\n3. den Kechtsanwalt und Notar Dr. jur. Friedrich-Wilhelm\n\nJO — „pe Wr 7 Tr ron.\nGE :905 in Dem,\n\nwegen gewerbsmäßigen Wuchers\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 31. Januar 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\n\nals Vorsitzender,\n\nBundsesrichter Sarstedt\n\nBundesrichter Dr. Waschow\n\nBundesrichterin Dr. Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. Es\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Angeklasten Di und\nSCHE wirä das Urteil der 1. Strafkammer\ndes Landgerichts in »tade vom 2.12.1950 nebst\nden icm zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird, soweit sie die Ange-\n\nklagten De una SCHE vetrifft, zur\n\nanderweiten Verhandlung und Entscheidung an das\n\n-2-\n\n- 2.\n\nLandgericht in Stade zurückverwiesen, das auch\n\nüber die Kosten der *evision zu entscheiden hat.\n2. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\n\nbezeichnete Urteil wird auf ..osten der Staats-\n\nkasse verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3-\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten TB wesen fortzesetzten schweren gewerbsmäßigen Kreditwuchers zu 6 :.onaten vefängnis und 1 000.-- DM Geldstrafe, ersatzweise weiteren 50 Tz-\n. gen Gefängnis verurteilt und ihm die bürgerlichen Threnre:hte\nauf die Dauer eines Jahres aberkannt.\n\n‚Sie hat den Angeklagten Sp wegen Beihilfe zum fort-\n.- gesetzten schweren gewerbsmäßigen Kreditwucher zu 3 ..onaten Gefängnis und zu 200,-- DM Geldstrafe, ersatzweise weiteren 20 Tagen Gefängnis verurteilt.\n\nDen Angeklagten Dr, Km segsen den ebenfalls wegen Bei-\n\nhilfe zum schweren gewerbsmäßigen Geldwucher das Hauptverfahren\n. eröffnet war, hat die Strafkammer freigesprochen, nn\n\nGegen dieses Urteil haben sowohl die Angeklagten DENE\nund SEE als auch die Staatsanwaltschaft, diese gegen den\nAngeklagten Dr. Km, Kevision eingelegt.\n\nI. Zur Revision der Angeklagten DB und SEHE.\n\nDie Revision rügt sowohl Verletzung von Verfahrensvorsckriftcer\nals auch von solchen des materiellen Rechts. Jas Urteil mußte\nder Aufhebung unterliegen, weil die materielle Rüge durchgreift.\n\nI. Objektiv setzt der Wucher zunächst ein Überschreiten des\nüblichen Zinsfußes voraus. Als üblich ist der Zinsfuß anzusehen,\nder zu der fraglichen Zeit in der fraglichen Gegend für Darlehen,\ndie unter ähnlichen Umständen hingegeben wurden, im rediichen „.-\nschäftsferkehr üblich war. Dieser übliche Zinsfuß richtet sich\nalso nach den Umständen des Einzelfalles. Für ihn spielt eine\nwichtige Rolle, ob und in welcher Weise das Darlehen gesichert,\nist, ebenso kann der Zweck der Darlehnsgewährung von Bedeutung\nsein. Der übliche Zinsfuß mıß also grundsätzlich für jedes Darlehen gesondert festgestellt werden. (Vergl.RG JW 35, 530). Das\nLandgericht stellt unter VI ohne jede nähere Begründung den üblichen Zinsfuß für die 18 Fälle, in denen es Wucher annimmt, einheitlich auf 10 - 12% jährlich fest, obgleich diese Fälle sich\nnach dem Darlehnszweck zum Teil wesentlich voneinander unterscheiden und auch nicht in allen Fällen die Vereinbarung von Sicher-\n\n-4-\n\nren men\n\n-h-\n\nheiten festgestellt ist. In einigen Fällen (Hofe -IV 14 -\nund in den ersten 3 Darlehen He - IV 6 -) sind nach den Feststellungen des Urteils Sicherungen nicht gegeben. In einigen weitren Fällen ( ZUB- 1v 7 -, Wi - IV 12 -, OB-IV 13 -\nund EEE -IV 16 -) enthält das Urteil keine klaren Feststellungen darüber, ob Sicherungen gegeben worden sind. In allen\nübrigen Fällen ist nicht erkennbar, wie der Wert der Sicherungen\nberechnet, insbesondere ob dabei von dem Anschaffungswert oder\ndem voraussichtlichen Versteigerungserlös ausgegangen ist. Is\nläßt sich daher nicht erkennen, ob das Landgericht von einem zutreffenden Begriff des \"üblichen Zinsfußes'\" ausgegangen ist. !!lt\nRücksicht auf die insoweit nicht ausreichenden Feststellungen\n..über die gegebenen Sicherungen konnte der Senat nicht, entsprechend einer Anregung der Bundesanwaltschaft, von sich aus den im\nPfandleihgewerbe zulässigen Höchstzinssatz als üblichen Zinssatz einsetzen. Schon aus diesem “runde mußte das Urteil daher\nder Aufhebung unterliegen.\n\n2. Ferner läßt das Urteil nicht mit Sicherheit erkennen,\nob es in den 18 Fällen, in denen es ein wucherisches Verhalten de\nAngeklagten angenommen hat, von einer zutreffenden Auslegung des\nRechtsbegriffs der \"Ausnutzung der Notlage, des „eichtsinns und\nder Unerfahrenheit\" ausgegangen ist. Unter \"Notlage\" ist eine\ndringende Geldnot zu verstehen, welche die wirtschaftliche ixistenz des von ihr Betroffenen bedroht ( RGSt 71, 326 u.a.).\nIm Privatleben liegt sie dann vor, wenn die llittel zur Befriedigung dringender Lebensbedürfnisse oder zur Abwendung drohender Zwangsvollstreckung in die zur Lebensführung notwendigen\nGegenstände fehlen, 'in einem Gewerbebetrieb dann, wenn die lL\\ittel zur Aufrechterhaltung des die 2xistenzgrundlage bildenden\nBetriebs fehlen. Das bloße Vorhandensein von Schulden stellt\nsolange keine Notlage dar, als nicht dem Schuldner bei Nichtbegleichung oder 'nicht sofortizer Begleichung dieser »chulden\nNachteile drohen, die seine Zxistenz gefährden.\nEin Gewerb-betreibender pefindet sich nicht schon dann in einer \"Notlage\", wenn ihm die Mittel zur Aufrechterkaltung seines\nBetriebes in dem bisherigen Umfange fehlen, sondern nur dann,\nwenn ohne die Darlehnsgewährung der ?etrieb überhaupt nicht odeı\nnur in einem Umfange aufrecht erhalten werden kann, der die .„xistenzgrundlage des Inhabers gefähräet, \"beichtsinnig\" handelt,\n\n- 5.\n\n2,\n\nun\n\n-— 1.\n\nwer den Folgen seiner Äandlungen aus Sorglosigkeit oder aus\nangel an Überlegung die ihnen zukom“ende Bedeutung nicht \":1-\nlegt. (RGSt 60, 223).\n\n\"Unerfahren\" ist, wer nach Vorleben und Vorbildung richt in\nStande ist, zu beurteilen, welcher Zinssatz ungefähr angenessen ist. (RGSt 60, 222).\n\nEine \"Ausnutzung\" der Notlage usw. kann immer nur dann vorliegen, wenn diese für den Darlehnssuchenden die Ursacke für dic\nZubilligung des wuckerischen Zinssatzes gewesen ist... Deshalb\nliegt 2.3. eine Ausnutzung der Unerfahrenheit darn nicht vor,\nwenn der Bewucherte auch in #enntnis des legalen üblichen Zinssatzes den Vermögensvorteil versprochen hätte.\n\nDiese Grundsätze hat das landgericht in den Fällen IV, 3, 7\n11, 13, 14, 15, 17, 18 und 19 offenbar verkannt. Die knappen\n-Feststellungen des Jandgerichts- in-diesen Fällen geben keire\nausreichende Begründung für eine Ausnutzung der !iotlage usw.\nin dem oben angeführten Sinne.\n\nIm Falle IV 3 (Lucie „agner)nimmt das Urteil .usbeutung\nder Unerfahrenheit und des Leichtsinns an. Is begründet dies\ndamit, daß die Zeugin, die das Geld für Schönheitsreparaturen\ngebraucht habe, bisher mit geschäftlicheh Dingen wenig zu tur.\ngehabt hätte. Die “eugin hat zweimal 50.-— Di west erhalten,\nfür die sie jedesmal nach “Monatsfrist 60.-— Du „est zurücigezahlt hat. Der festgestellte Sachverhalt läßt die Wöglichkeit offen, daß der “eugin die rasche Instandsetzung der „ohnung das zusätzliche Opfer von zweimal 10.-—- D.. wert gewesen\nist und daß sie bei voller Überlegung diese Vergütung auch\ndann bewilligt hätte, wenn ihr die legalen Zinssätze beizannt\ngewesen wären. Dann aber wäre das Vergütungsversprechen nicht\nauf Grund einer Ausnutzung der Unerfahrenheit oder des Leichtisinns erfolgt.\n\nIn den Fällen IV7(zu), IV 11 (ng), IV 13 (OB),\nIV 14 (Ha), IV 15 (Scp), IV 17 (mp), IV 18 (Schi\nund IV 19 (Sch) hat das Lendgericht die Ausbeutung der \\otlage und des “eichtsinns angenommen, ohne dies ausreichend zu\nbegründen. In den Fällen ZP, MB uni SB handelt es\nsich nach den Feststellungen des Landgerichts um Aufnahme vor.\nDarlehen zwecks Aufrechterheltung des Geschäftsbetriebs der\n\n-6 -\n\n-5.-\n\nSchuldner. In allen 3 Fällen lassen die “eststellungen des\n“sandgerichts nicht erkennen, ob die Darlehen erforderlich wa-\n\nren, um den Geschäftsbetrieb in einer für die Existenz der Dar-\n\nlehnsnehmer ausreichenden eise aufrecht zu erhalten, oder ob\ndie . > Nichtaufnahne der Darlehen lediglich eine tragbare Geschäftseinschränkung der Darlehnsnehner zur Folge gehabt hätte. Im letzten Fall läge eine liotlage nicht vor. Inwiefern das »„andgericht die Ausnutzung des Leichtsinns für begründet hält, hat es überhaupt nicht anrzegeben,.\n\nIm Fall rg stellt das Landgericht zunächst fest, der\nDar}lehnsnehmer habe das “eld zur Ausführung notwendiger baulicher Veränderungen an seinem wrunästück gebraucht, gibt dann\n„aber anschließend an, “Trage habe erklärt, er wolle das Dachgeschoß seines Wohnhauses zwecks Geschäftsvergrößerung für\nseinen Sohn ausbauen. Danach hat es den Anschein, als ob das\nLendgericht es rechtsirrig als eine Notlage betrachtet, wenn\n\nein Vater nicht die Mittel hat, das Dachgeschoß seines \\lohn-\n\nhauses zwecks \\eschäftsvergrößerung für seinen Sohn auszubauen.\n\nWorin bei Wr, der Versicherungsagent ist,ein JLeichtsinn zu\nerblicken ist, hat das “andrericht nicht begründet, sodaß sich\nüberhaupt nicht prüfen läßt, ob es diesen -techtsbegriff zutreffend angewandt 'hat.\n\nIn den Fällen Op, Haas und Sci nimmt das Landgericht eine Notlage an, weil die Darlehnsnehner- das #eld zur\nBezahlung von »chulden gebraucht haben. Das Vorhandensein von\nSchulden kann aber nur dann eine Not age begründen, wenn der\nSchuldner dadurch, da3 er sie nicht alsbald bezahlen würde,\nschwerwiegende wirtschaftliche \\achteile zu er..arten hätte.\nDas ist in keinem der Fälle festgestellt. Im Falle Hof\nist zwar gesagt, daß es sich um kietschulden handele. Auch\nhieraus allein kann aber eine ilotlage nicht begründet werden.\n3ei Mietschulden wäre eine -«otlage stets anzuerkennen, wenn\nsie so hoch sind, da sie den Vermieter nach § 3 lischG zur\nErhebung der wietaufhebungstzlage berechtigten. Daß das hier\nder fall war, ist nicht festgestellt. In allen 3 genannten\n\nFällen (Op, Heilen: SCH) Lenien ebnfalls Ausführun-\n\ngen darüber, worin der vom Landzericht angenommene „eichtsinn\n\nzu erblicken ist.\n- 17 -\n\nN 7 a nn\n\na ne\n\nFENGNTDEEEBUFFTETIRIEFTEEEREESFESEEERNgEe\n\nIm Falle SchlBkann die blo3e Tatsache, da3 das Darlehen\nzum Transport der eigenen ilöbel les SchP vom Nneinland nach\nCuxhaven beantragt wurde, zur Zegründung einer Totlage nicht\nausreichen. „ine solche läge nicht vor, wenn die wirtschaftliche existenz Sch@®s nicht cadurch bedrcht war, daß er diese Möbel erst einige Zeit später, wenn er das “eld fur den\nTransport zusanmen hätte, nach Üuxheven hätte transportierei\nlassen.\n\n3. Bei der erreüiten .rüfung dar Frage, ob der /ngeklarte\nDEREN gewerbsmässig gehandelt hat, wird das Zandgericht folgende Gesichtspunkte zu beachten haben :'\n\na) Daß das Landgericht nur eine einheitliche in Fortsetzungszusammenhang begangene .uchertat des Din\nannimmt, würde sein gewerbsmäßiges Aandeln nicht aus-\n\nschliessen, sofern sich die in Aussicht genommenen’\nZinzelhandlungen auf einen längeren Zeitraum erstrecken\nsollten. (RGSt 57, 367).\n\nb) Das Landgericht sieht die Gewerbsmäßigkeit darin, deß\nder Angeklagte die Darlehnsgeschäfte ( gemeint sind\nwohl die wucherischen seschäfte, da es auf Cie anderen\nnicht ankomnen kann) als eine fortlaufende „innehmequelle für sich und -üller angesehen und ausgenutzt\nhabe.\n\nWorin die &innahmegueile für den Angeklasten selbst\nliegen soll, ist aus Zen Ausführungen des Urteils niciv\nersichtlich, da die Verweltungsgebühren nıch Zsı si...\ndeutigen Urteilsfeststellungen der Firma John Ds\nzufließen sollten, ven welcher der Angeklagte nur ein\nfestes lonatsgehalt von 3V0.-- DU erhielt. Das Urteil\nenthält keine feststellungen darüber, ob etwa der ängeklagte DB mitteiper üurch die wucherischen Geschäfte für sich selbst eine laufende Zinnahknequelle\nschaffen wollte. ‚enn aber der Angeklagte nur der Virma DENE oder üem -eugen üB eine laufende Einnahmequelle schaffen wollte, so hat er nicht gewerbsmäßig gehandelt. Zwar kann nalh ! 302 a StüB die Bereicherungsabsicht beim .ucher ebenso auf fremde wie\n\n-8 -\n\n.. IDEE festzustellen wäre, dürfte eine Verurteilung des Ange-\n\n‚cher erfolgen, wenn er selbst, wie das Landgericht annimmt, nicht\n\n-8-\n\nauf eigene Bereicherung gerichtet sein, Die besondere\nVerwerflichkeit und Gefährlichkeit des Täters, die durch\ndie Strafschärfung für gewerbsmäßiges Handeln getroffen\nwerden soll, liegt aber nur vor, wenn der Täter sich :\nselbst durch den ‚ucher, sei es auch mittelbar, eine\ndauernde Einnahmeguelle schaffen will. Deshalb hat es\ndie Rechtsprechung (Vergl. 26St 61, 268 -Betr. “ilderei - 71, 72 betr. Homosexualität) auch abgelehnt, den\nGehilfen wegen Gewerbsmäßigkeit zu bestrafen, wenn er\ndurch die Beihilfe nicht für sich selbst eine dauernde\nEinnahmequelle schaffen wollte.\n\n4. Selbst wenn ein gewerbsmäßiges Handeln des Angeklagten\n\n- —+\n\nklagten SC nicht wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Wu-\n\n.\n[4\n4\n\ngewerbsmäßig gehandelt hat. (RGSt 61, 268, 71, 72).\n\n5. Schließlich durfte das Bandgericht, wenn es gewerbsmäßigen Wucher annahm, nicht wegen schweren gewerbsmäßigen Wuchers,\nsondern nur wegen gewerbsmäßigen Wuchers verurteilen, da die\nStrafschärfung des § 302 d die des § 302 b verdrängt. (Vergl.\nRGJW 1935, 530).\n\nAus allen diesen Gründen war das Urteil, soweit es die an-\n\ngeklagten DEE una SCHE vetrirtt, aufzuheben.\n\n6. Dagegen bestehen grundsätzlich keine Bedenken gezen die\nAnnahme einer Täterschaft des Angeklagten DW auch in denjenigen Fällen, in den der Angeklagte SW allein mit den |!\nDarlehnsnehmern verhandelt hat. Der Angeklagte DB ist auch |\nin diesen Fällen Täter, wenn er, wie das Landgericht festgestellt:\nhat, alle Einzelheiten der zu gewährenden Darlehen - also auch\neiner Gewährung in solchen Fällen, in denen sich nach den obigen |\nDarlegungen eine Ausnutzung der Notlage, des “eichtsinns oder der\nUnerfahrenheit der Darlehnsnehmer ergab - mit dem Angeklagten\nSchwierzke besprochen hatte. Denn dann hat der Angeklagte N]\ndie Handlung des Si in den für die Feststellung des Wuchers maßgebenden Punkten veranlasst und gebilligt.\n\n-9-\n\nII,\n\n-9 -\n\nZur Revision der Staatsanwaltschaft.\n\nDagegen ist die “evision der »taatsanwaltschaft, die sich\ngegen die “reisprechung des Angeklagten Tg richtet,\nunbegründet und mußte deshalb verworfen werden.\n\nDie Revision, die die Verletzung der Vorschriften der\n88 244, 261 StPO und des materiellen Rechts rügt, enthäl\nin Wahrheit ausschliesslich Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts, die der Nachprüfung durch das 2Revisionsgericht entzogen ist.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Neumann. . Sarstedt .. Dr. .\\aschow\nDr. Koffka Schmidt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-31/5-str-14-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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