{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-01-31_5_StR_11_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-01-31","aktenzeichen":"5 StR 11/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 11/52\n2251 087\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n1. den Handelsvertreter Heinz_S aus Ho,\ntr. @&, geboren ar 1921 in Hs»;\n2. den kaufmännischen Angestellten Heinz_H aus H ,\nc geboren am 1922 inl\nbei K ,\n3, die Ehefrau TIse N eb. aus OEREREEEE,\nSWBstraße @&, geboren am D 1912 in OD,\n\nwegen Steuer- und Devisenvergehens\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n31. Januar 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenaltspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichtcer Dr. Waschow\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmiät\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. me\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,.\n\nJustizsekretör (m\n\nals Urkunästeamter der Geschäftsstelle,\nfür- Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers\nwird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 5. März 1971 .\n\nm nm nn nn a\n\nvn ,#\n\n5\na\nu! '\nun nn nn\n\naufgehoben, soweit es den Angeklagten Sie betrifft. Auf dte |\nRevision des Nebenkiägers wird das Urteil auch insoweit aufgehobel\n\nals es die Angeklagten ge und Frau TB retriftt.\n\nDer Angeklagte SB :st_ier Steuerhinterziehung (§ 396 RAbgO).:\n\ndıe Angeklsgton HB und Frau TEE sind der Steuerhehlerei\n\n(§ 403 RAbgO) schuldig,\n\n-2\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung\n\na) über den Strafausspruch wegen dieser Vergehen,\n\nb) hinsichtlich des Angeklagten Shauch über die Schuldund Straffrage wegen der Devisenvergehen,\nc) über die Kosten der Revisionen\n\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Sp der Steuerhinterziehung (§ 396 RAbgO) und eines fortgesetzten Devisenvergehens\n(Art. 11, X4 31; Art. I 1b, Xd 2; Art. I Ih, VIII MRG 53), @ie\nAngeklagten Hg und NEED der Steuerhehlerei (§ 403 RAbg0) für\nschuldig erachtet. Es hat das Verfahren gemäß § 3 StFG eingestellt,\nda keiner der Angeklagten eine höhere Freiheitsstrafe oder Ersat2-\nfreiheitsstrafe als 6 Monate Gefängnis verwirkt habe.\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Hauptzollamts als)\nNebenklägers führen zur Aufhebung des Urteils.\n\nDie Bedenken der Verteidigung gegen die Formgültigkeit der\nvon dem Nebenkläger eingelegten Revision sind unbegründet, Nach der\nRAbgO genügt einfache Schriftform. Sie ist gewahrt, wenn der Sachbearbeiter einer Behörde „im Auftrage\" zeichnet;\n\nDie Revisionen sind auch sachlich begründet,\n\nI.\n\n1. Mit Recht sieht die Strafkammer in dem von ihr festgestellten |\nVerhalten des Angeklagten Sp eine Steuerhinterziehung\n\n(§ 396 RAbg0).\n\nReehtsirrig ist es jedoch, daß sie das Verfahren insoweit gemäß\n§ 3 StFG eingestellt hat. Von der Straffreiheit sind nach § 12\nStFG alle Steuervergehen ausgenommen. Das ist seit der Entscheidung\nBGH St 1, 74 ständige Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes.\n\n’\n\nDie im übrigen fehlerfreien und nicht angegriffenen Feststellungen der Strafkammer ermöglichen es dem Senat, in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst zu ‘\nentscheiden, soweit es sich um den Schuldspruch handelt. Der\nAngeklagte SED ist der Steuerhinterziehung schuldig, weil er\nWaren, die er als Liebesgaben unverzollt eingeführt hatte, nicht\nals solche abgegeben, sondern verkauft und dedurch zum eigenen\nVorteil Steuereinnahmen verkürzt hat.\n\nDer Tatrichter hat zwar, ebenfalls ohne Rechtsirrtum, ausgeführt, ‘{\nauf welche Strafen und Nebenfolgen er erkannt haben würde. Der\nSenat ist jedoch durch § 354 Abs. 1 StPO gehindert, auch insoweit\nselbst zu entscheiden; vielmehr wird die Strafkammer hierüber\nnochmals zu verhandeln und zu entscheiden haben.\n\n.2. Soweit es sich um das von der Strafkammer angenommene fort- |\n\ngesetzte Devisenvergehen handelt, läßt das Urteil keinen Rechtsfehler\nerkennen. Da die Strafkammer hierfür eine Gefängnisstrafe von einen\nMonat als ausreichend ansieht, hat sie insoweit auch zu Recht das\nVerfahren in Anwendung des § 3 StFG eingestellt.\n\nTrotzdem mußte das Urteil auch in diesem Punkte aufgehoben werden.\n\nDer Nebenkläger führt in seiner Revisionsbegründung mit\nRecht aus, daß die Strafkammer ein weiteres Devisenvergeken zrw..r\ntatsächlich festgestellt, rechtlich aber nicht gewürdigt hat.\nDie von der Staatsanwaltschaft erhobene allgemeine Sachrüge zwingt\ndas Revisionsgericht, auch auf diesen Punkt einzugehen,\n\nDer Angeklagte SiiWwübergab nach den Feststellungen der\nStrafkammer einem gewissen TED in LEE cin Geläpaket mit\n170.005 „DM, das von einem Holländer herrührte, zur Weiterleitung\nan den Devisenausländer CE in PB. SCHEEEEED wi11 das\nPaket später von CB zurückerhalten haben, da sich die\n:-Sache erledigt habe. _\n\nDiese Rückgabe würde nichts daran ändern, daß die Weiterleitung\ndes Pakets zum mindesten eine Beihilfe zu einem Devisenvergehen war:\n(Art. I Ziff. 1b, 2d, Art. VIII MRG Nr. 53). Hierüber wird die\nStrafkgmmer erneut zu befinden haben. Sie wird insbesondere zu entscheiden haben, ob dieser weitere Fall eines Devisenvergehens mit\ndem bisher angenommenen in Fortsetzungszusammenhang steht, oder ob‘\nes sich hier um eine selbständige Tat handelt. Letzterenfalls würde\naus den für diese Tat und für das fortgesetzte Devisenvergehen ver«\nwirkten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden sein. 8 3 StFG kam\nnur angewendet werden, 'wenn diese Gesamtstrafe die dort vorgesehen:\nStraffreiheitsgrenze nicht übersteigt. Übersteigt sie dagegen diesg\nGrenze, so muß aus dies Einzelstrafsan und der für die Steuer- z\nhinterziehung erwirkten Strafe eine Gesamtstrafe gebildet werden.\n\nIl.\n\nDas Landgericht hat äie Angeklagten Egggpund Te der\nSteuerhehlerei (§ 403 RAbg0) für schuldig erachtet. Insoweit unterliegt\n\ndas Urteil keinen Bedenken. Auch hier durfte jedoch, aus denselben\n\nGründen wie bei dem Angeklagten Sie. § 3 StFG nicht angewendet\nwerden. Der Schuldspruch 1äßt sich von hier aus treffen, die\nEntscheidung über das Strefmaß wird vom Tatrichter nachzuholen sein. -\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts,.\n\nir. Neumann Sarstedt Dr. Waschow\nDr. Koffka Schmidt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-31/5-str-11-52","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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